Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Es regelt den Verkauf, die Abgabe und den Konsum von Tabak und Alkohol, die Abgabe, also zum Beispiel den Verkauf und Verleih, von Filmen und Computerspielen sowie den Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen (zum Beispiel in Diskotheken). Wesentliche Kernpunkte des Jugendschutzgesetzes sind:
Regelungen zu Alkohol & Tabak
In Gaststätten, Verkaufsstellen und allgemein in der Öffentlichkeit gilt: Die Abgabe (Verkauf, Weitergabe) von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche ist verboten. Auch den Konsum von Tabakwaren dürfen Sie unter 18-Jährigen nicht gestatten. Zigarettenautomaten müssen technisch so ausgestattet sein, dass eine Entnahme von Zigaretten durch unter 18-Jährige nicht möglich ist.
Die Abgabe von branntweinhaltigen Produkten (Spirituosen, auch: branntweinhaltige Mischgetränke) an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. Auch deren Verzehr darf unter 18-Jährigen nicht erlaubt werden. Andere alkoholische Produkte (Bier, Wein, Sekt, auch: Mischgetränke) dürfen Sie an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben beziehungsweise deren Verzehr dürfen Sie unter 16-Jährige nicht gestatten. Für Tabak- und Alkoholprodukte besteht in Kinos ein Werbeverbot vor 18 Uhr.
Sie sind verpflichtet, das Jugendschutzgesetz in Ihrem Restaurant/Ihrer Gaststätte/Ihrer Bar/Ihrem Café sichtbar aufzuhängen!
Regelungen zu Filmen und Spielprogrammen
Computerspiele und Bildschirmspielgeräte müssen wie Kino- und Videofilme mit einer Altersfreigabekennzeichnung versehen werden. Diese Bildträger dürfen in der Öffentlichkeit (zum Beispiel in Handel und Videotheken) nur an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, die das gekennzeichnete Alter haben. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann neben allen herkömmlichen auch alle neuen Medien – mit Ausnahme des Rundfunks – auf Antrag indizieren. Sie kann auch ohne Antrag auf Anregung bestimmter Stellen tätig werden, um zu gewährleisten, dass möglichst alle jugendgefährdenden Angebote in die Liste der Bundesprüfstelle aufgenommen werden.
Schwer jugendgefährdende Trägermedien (zum Beispiel Bücher, Videos, CD, CD-ROM, DVD), die zum Beispiel den Krieg verherrlichen, die Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, sind auch ohne Indizierung (kraft Gesetzes) mit weitreichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt. Aufenthalte in Gaststätten und bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (zum Beispiel in Diskotheken) gelten Alters- und zeitliche Aufenthaltsbeschränkungen.
Der Aufenthalt in Nachtbars und Nachtclubs sowie in öffentlichen Spielhallen darf Kindern und Jugendlichen laut Jugendschutzgesetz unter 18 Jahren nicht gestattet werden. Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Verbote des Jugendschutzgesetzes können als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden.
Die zuständigen Behörden in den Ländern können zum Schutz der Kinder und Jugendlichen die entsprechenden Sanktionen insbesondere gegen die Gewerbetreibenden und Veranstalter verhängen, die den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zuwiderhandeln.
Quellen
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/jugendschutz-verstaendlich-erklaert-86302
Weiterführende Links zum Jugendschutzgesetz
- Bundesministerium der Justiz: Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Was dürfen Jugendliche? – bei fachanwalt.de
- Jugendschutzgesetz: Regelungen zu Gaststätten und Ausgangszeiten – bei fachanwalt.de
- Der Muttizettel auf Juraforum
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