Sie möchten Ihren Pachtvertrag kündigen? Dann müssen Sie Fristen, Formerfordernisse und mögliche Fallstricke genau kennen. Dieser Artikel zeigt Ihnen, worauf es ankommt – praxisnah und ausführlich.
Das Wichtigste in aller Kürze
Unbefristeter Pachtvertrag:
Sie können jederzeit ordentlich kündigen – mit der gesetzlichen Frist. (6 Monate zum Ende des Pachtjahres) Liegt ein schwerwiegender Vertragsverstoß vor, ist auch eine fristlose Kündigung möglich.
Befristeter Pachtvertrag:
Eine reguläre Kündigung ist hier ausgeschlossen. Nur bei einem wichtigen Grund – etwa bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung – dürfen Sie fristlos kündigen.
Einvernehmliche Lösung:
Ein befristeter Vertrag lässt sich vorzeitig beenden, wenn beide Seiten zustimmen. Dafür brauchen Sie einen schriftlichen Aufhebungsvertrag.
Die wirtschaftliche Lage bleibt angespannt. Viele Gastronomen prüfen daher, ob sie ihren Betrieb verkleinern, ganz aufgeben oder den Standort wechseln sollten. Doch bevor Sie eine neue Fläche anmieten oder kündigen, lohnt sich ein genauer Blick in Ihren Vertrag. Denn ein Pachtvertrag oder auch Gewerbemietverträge unterscheiden sich rechtlich deutlich von privaten Mietverhältnissen.
Dieser Artikel gibt Ihnen klare Antworten auf wichtige Fragen – von der Prüfung vertraglicher Klauseln über das richtige Verfassen des Kündigungsschreibens bis hin zur Vermeidung typischer Fehler. Sie erfahren, wie Sie Ihr Recht sicher durchsetzen, ohne in kostspielige Fallstricke zu tappen.
Rechtsgrundlagen im Überblick: Gewerbemietvertrag vs. Pachtvertrag kündigen
Bevor Sie einen Vertrag kündigen, müssen Sie wissen, womit Sie es genau zu tun haben. In der Gastronomie kommen meist zwei Vertragsarten vor: der Pachtvertrag und der Gewerbemietvertrag. Beide ähneln sich, unterscheiden sich aber in einem entscheidenden Punkt.
Mietvertrag
Ein Mietvertrag erlaubt Ihnen die Nutzung der Räume, etwa für ein Restaurant oder ein Café. Sie dürfen dort wirtschaften, zahlen Miete – aber Sie übernehmen nicht automatisch das Inventar oder den laufenden Betrieb. Hier gelten die gesetzlichen Regelungen in §§ 535 ff. BGB.
Pachtvertrag
Ein Pachtvertrag geht weiter. Er erlaubt nicht nur die Nutzung, sondern auch die Fruchtziehung. Das bedeutet: Sie dürfen mit dem Objekt Gewinne erwirtschaften. Ein klassisches Beispiel ist das Verpachten eines kompletten Gastronomiebetriebs mit Küche, Theke, Mobiliar und oft sogar Kundenstamm. Hier wiederum finden die Regelungen von §§ 581 ff. BGB Anwendung.
Typische Klauseln in einem Gastronomie-Pachtvertrag
Bei Pachtverträgen haben Sie und Ihr Vertragspartner große Vertragsfreiheit. Das bedeutet: Die meisten Regelungen zu Laufzeit, Kündigungsfristen oder Sonderkündigungsrechten sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern müssen vertraglich festgehalten werden. Was nicht geregelt ist, fällt auf die gesetzlichen Grundlagen zurück – und genau dort lauern viele Irrtümer.
Kündigungsfristen
- Standard: gemäß § 584 BGB: „… zum Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.„
- Vertragliche Abweichungen möglich (z. B. 12 Monate bei langfristigen Verträgen).
Verlängerungsoptionen
- Automatische Vertragsverlängerung, sofern keine Kündigung erfolgt („Stillhalteklausel“).
Sonderregelungen
- Renovierungspflicht: Verpflichtung zur Modernisierung vor Vertragsende (z. B. Sanierung der Küche).
- Inventarübernahme: Vorgaben zur Abnahme von Geräten oder Warenbeständen.
- Wettbewerbsverbot: Verbot, in der Umgebung zeitnah ein Konkurrenzunternehmen zu eröffnen.
- Kaufoption: Möglichkeit, den Betrieb nach einer bestimmten Pachtzeit zu erwerben.

Warum diese Details für die Kündigung eines Pachtvertrags entscheidend sind
Jede Klausel beeinflusst, wie, wann und ob eine Kündigung überhaupt möglich ist. Beispiel:
- Ein vergessenes Wettbewerbsverbot kann nach Vertragsende zu Schadensersatzforderungen führen.
- Unklare Renovierungspflichten verzögern die Rückgabe der Räume und damit die Wirksamkeit der Kündigung.
Tipp
Lassen Sie den Vertrag vor Unterzeichnung von einem Anwalt prüfen – besonders versteckte Klauseln wie „automatische Verlängerung“ oder pauschale Instandhaltungskosten werden oft erst im Streitfall sichtbar.
Pachtvertrag ordentlich kündigen: Fristen und Formvorgaben
Wenn Sie Ihren Pachtvertrag ordentlich kündigen wollen, müssen Sie zwei Dinge besonders beachten: Fristen und Form. Beide Punkte regelt entweder der Vertrag oder – wenn nichts vereinbart wurde – das Gesetz.
Welche Fristen gelten?
Bei einem Pachtvertrag gibt es keine fest vorgegebenen gesetzlichen Kündigungsfristen wie bei Wohnraummietverträgen. Sie können hier praktisch vereinbaren, was Sie wollen. Ist hingegen nichts geregelt, greift das Gesetz. Hierzu sagt § 584 BGB (Kündigungsfrist): „Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.“
Welche Form ist erforderlich?
Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen – und zwar mit Originalunterschrift. Eine E-Mail oder ein Fax reicht nicht aus. Senden Sie die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein oder lassen Sie sie durch einen Boten übergeben. So können Sie den Zugang sicher nachweisen.
Achten Sie darauf, wer unterzeichnet. Nur der im Vertrag genannte Mieter oder Pächter (bzw. die Vertretungsberechtigten) darf kündigen. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam.
Außerordentliche Kündigung eines Pachtvertrags: Wann ist sie möglich und was ist zu beachten?
Manchmal können oder wollen Sie nicht bis zum regulären Vertragsende warten. In solchen Fällen kommt eine außerordentliche Kündigung möglicherweise in Betracht. Diese ist jedoch nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – und dieser muss objektiv nachvollziehbar und folglich auch rechtlich anerkannt sein.
Was gilt als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Pachtvertrags?
Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn Ihnen das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Die Hürden dafür sind allerdings hoch. Typische anerkannte Gründe in der Gastronomie sind:
- Zahlungsverzug des Verpächters oder Vermieters, z. B. wenn dieser etwa die Betriebskosten nicht an die Versorger bezahlt, die auf Sie umgelegt werden.
- Schuldhafte Pflichtverletzungen des Verpächters: Nichterfüllung vertraglicher Pflichten wie unterlassene Instandhaltung des Objekts, die den Betrieb unmöglich macht. Beispiel: Wenn der Verpächter eine notwendige Heizungsreparatur verweigert und der Gastronom im Winter nicht öffnen kann.
- Mängel an der Mietsache, die den Betrieb dauerhaft einschränken (z. B. Schimmel, Heizungsausfall, Wasserschäden) – vorausgesetzt, Sie haben dem Vermieter eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt.
- Vertragsbruch, etwa wenn der Verpächter unerlaubt in Ihre Betriebsabläufe eingreift oder Konkurrenz im selben Objekt zulässt, obwohl der Vertrag dies ausschließt.
- Wegfall der Geschäftsgrundlage: Extrem selten, z. B. bei behördlicher Schließung des Objekts aus Gründen, die der Verpächter zu vertreten hat (z. B. Baumängel).
- Wiederholte Störungen des Betriebs, zum Beispiel durch Baulärm, behördliche Auflagen, die vom Verpächter verschuldet wurden, oder Versäumnisse bei der Genehmigungslage,
Was sind hingegen keine Gründe, um einen Pachtvertrag zu kündigen?
- Behördliche Schließungen (z. B. Corona-Maßnahmen): → Das OLG Frankfurt (Urteil vom 17.09.2021 – 2 U 147/20) lehnte eine außerordentliche Kündigung ab, da behördliche Schließungsanordnungen zum allgemeinen Betriebsrisiko des Pächters gehören. Das Gericht betonte, dass Umstände wie Marktveränderungen oder Personalmangel nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.
Fall: Ein Gastronom kündigte 2020 wegen COVID-19-Sperren – das Gericht sah keine Unzumutbarkeit, da die Pandemie ein allgemeines Wirtschaftsrisiko darstellt. - Eigene wirtschaftliche Schwierigkeiten: → Finanzielle Verluste oder Umsatzeinbrüche reichen nicht aus. Gerichte argumentieren, dass das Betriebsrisiko beim Pächter liegt.
- ACHTUNG: Sonderfall Verpächterverhalten durch Beleidigungen oder vorsätzliche Störungen: → Während Beleidigungen durch den Pächter eine fristlose Kündigung durch den Verpächter rechtfertigen können, gilt dies umgekehrt nur bei extremen Verfehlungen des Verpächters (z. B. Betrug, rechtswidrige Zugangsverweigerung).
Was müssen Sie beachten, wenn Sie einen Pachtvertrag kündigen wollen?
Eine außerordentliche Kündigung ist sofort wirksam – aber nur, wenn sie gut begründet ist. Sie müssen:
- den Grund schriftlich darlegen,
- eine Frist zur Abhilfe setzen, wenn möglich,
- die Kündigung schnellstmöglich nach Bekanntwerden des Grundes aussprechen.
Ein häufiger Fehler: Mängel zu lange hinnehmen, ohne zu reagieren. Dann verlieren Sie Ihr Kündigungsrecht.

Sonderfälle in der Gastronomie zum Kündigen eines Pachtvertrags
In der Gastronomie kommen häufig Situationen vor, die im Gesetz nicht konkret geregelt sind. Trotzdem haben sie große Auswirkungen auf das Pacht- oder Mietverhältnis. Damit Sie keine finanziellen oder rechtlichen Nachteile riskieren, sollten Sie häufige Sonderfälle kennen – und vertraglich absichern, wenn möglich.
Was passiert bei einem Betriebsübergang?
Wenn Sie Ihren Betrieb verkaufen oder an einen Nachfolger übergeben möchten, geht der Vertrag nicht automatisch auf den neuen Betreiber über. Dafür brauchen Sie entweder:
- eine Abtretungsklausel im Vertrag, die das ausdrücklich erlaubt
- oder die Zustimmung des Verpächters oder Vermieters zur Vertragsübernahme.
Ohne diese Zustimmung kann der neue Pächter den Betrieb nicht übernehmen – und Sie haften im schlimmsten Fall weiter für den alten Vertrag.
Aufgabe des Betriebs: Kündigung reicht nicht immer
Wenn Sie Ihren Betrieb schließen, reicht eine einfache Kündigung nicht, wenn der Vertrag befristet ist. In diesem Fall sind Sie grundsätzlich weiter zur Zahlung der Pacht oder Miete verpflichtet – bis zum Vertragsende oder bis ein Nachmieter gefunden wurde. Ein frühzeitiger Aufhebungsvertrag ist dann oft der beste Weg, um Klarheit zu schaffen.
Was gilt bei Insolvenz?
Im Fall einer Insolvenz gelten besondere Regeln. Der Insolvenzverwalter kann entscheiden, ob er am Vertrag festhält oder ihn kündigt. Sie selbst verlieren in dieser Phase die direkte Kontrolle über den Pachtvertrag. Um sich davor zu schützen, können Sie im Vertrag Sonderkündigungsrechte bei Zahlungsunfähigkeit oder Kautionsvereinbarungen aufnehmen.
Wie wird mit Inventar und Ausstattung umgegangen?
Bei Pachtverträgen stellt sich oft die Frage: Was gehört wem? Deshalb sollten Sie vor Vertragsende klären:
- Gibt es eine Übernahmeregelung für Küche, Möbel oder Technik?
- Müssen Sie das Inventar zurückgeben, auslösen oder entfernen?
- Gibt es eine Abschreibung oder Ablösevereinbarung?
Dokumentieren Sie bei Übergabe alles schriftlich und mit Fotos – so vermeiden Sie später Streit.
Risiken und typische Fehler vermeiden, wenn Sie einen Pachtvertrag kündigen wollen
Fehler bei Fristen, Form oder Kommunikation können teuer werden – bis zu Schadensersatzforderungen oder verlorenen Rechtsansprüchen. Wer rechtzeitig handelt und typische Stolperfallen kennt, ist klar im Vorteil.
Frist verpasst – was nun?
Viele verpassen Kündigungsfristen, weil sie sich zu spät mit dem Vertrag beschäftigen. Prüfen Sie daher mindestens sechs Monate vor dem gewünschten Vertragsende, ob und wie Sie kündigen können. Vor allem bei automatischen Verlängerungen ist Vorsicht geboten: Diese verlängern den Vertrag oft um mehrere Jahre, wenn keine rechtzeitige Kündigung erfolgt.
Kündigung nicht korrekt zugestellt
Ein häufiger Fehler: Die Kündigung wird per E-Mail oder Fax geschickt. Diese Formen gelten rechtlich nicht als schriftlich. Auch ein normales Einschreiben ohne Rückschein kann problematisch sein, wenn der Zugang nicht bewiesen werden kann. Nutzen Sie entweder ein Einschreiben mit Rückschein oder lassen Sie die Kündigung durch einen Zeugen persönlich übergeben.
Unklare Vertragsklauseln
Viele Gastronomieverträge enthalten Formulierungen, die rechtlich angreifbar oder missverständlich sind – etwa zu Kündigungsfristen, Übergabepflichten oder Vertragslaufzeiten. Lassen Sie im Zweifel einen Fachanwalt für Miet- und Pachtrecht drüberschauen, bevor Sie kündigen oder eine Kündigung annehmen.
Mängel nicht dokumentiert
Wenn Sie wegen Mängeln kündigen wollen, müssen Sie den Verpächter zuerst zur Beseitigung auffordern – schriftlich und mit Fristsetzung. Außerdem sollten Sie Fotos, E-Mails und Zeugen sichern, um später beweisen zu können, dass Sie richtig gehandelt haben.

Pachtvertrag kündigen: Checkliste – So kündigen Sie rechtssicher
Bevor Sie Ihren Pacht- oder auch Gewerbemietvertrag kündigen, sollten Sie strukturiert vorgehen. Diese Checkliste hilft Ihnen, keinen wichtigen Punkt zu übersehen und die Kündigung rechtlich sauber umzusetzen.
1. Vertragsart klären
Handelt es sich um einen Pachtvertrag oder einen Gewerbemietvertrag?
Ist der Vertrag befristet oder unbefristet?
2. Fristen prüfen
Welche Kündigungsfristen sind vertraglich geregelt?
Gibt es Verlängerungsklauseln oder automatische Vertragsverlängerungen?
Reicht die Zeit für eine ordentliche Kündigung?
3. Kündigungsgrund bewerten
Ordentliche Kündigung: Frist ausreichend?
Außerordentliche Kündigung: Liegt ein wichtiger Grund vor (z. B. Mängel, Vertragsbruch)?
Wurde der Vertragspartner bereits schriftlich zur Abhilfe aufgefordert?
4. Schriftform einhalten
Kündigung schriftlich mit Originalunterschrift verfassen. Hierzu finden Sie ein Muster-Kündigungsschreiben im Anschluss.
Kein Fax, keine E-Mail
Einschreiben mit Rückschein oder persönliche Übergabe mit Zeugen wählen
5. Inhalte der Kündigung
Deutlicher Hinweis auf die Kündigung des Vertrags
Datum, zu dem das Vertragsverhältnis beendet wird
Bezug auf Vertragsnummer oder Vertragsdatum
Unterschrift des Berechtigten
6. Rückgabe vorbereiten
Übergabe von Inventar, Ausstattung oder Schlüsseln klären
Zustand der Räume dokumentieren (Fotos, Protokoll)
Übergabetermin schriftlich bestätigen
7. Vertragspartner informieren
Anwalt oder Fachberater hinzuziehen, wenn Unsicherheiten bestehen
Frühzeitig das Gespräch suchen, vor allem bei einvernehmlicher Lösung
Bei Bedarf einen Aufhebungsvertrag verhandeln
Vorlage: Muster Kündigungsschreiben bei einem Pachtvertrag
Kopieren Sie einfach den nachfolgenden Text, passen Sie die Platzhalter an und schon ist Ihr individuelles Schreiben fertig. Wenn Sie jedoch ein rechtlich geprüftes Dokument bevorzugen, empfehlen wir die von einem Anwalt geprüfte Vorlage auf formblitz.

Musterbrief zum Kündigen eines Pachtvertrags
Absender
[Ihr Name]
[Ihre Adresse]
[PLZ, Ort]
[Datum]
Empfänger
[Name des Verpächters/der Vermietungsgesellschaft]
[Adresse des Verpächters]
[PLZ, Ort]
Betreff: Außerordentliche/ordentliche Kündigung des Pachtvertrags für [Bezeichnung des Objekts, z. B. „Restaurant Seeblick“]
Sehr geehrte(r) [Herr/Frau Nachname],
hiermit kündige ich den am [Datum des Vertragsabschlusses] geschlossenen Pachtvertrag über [genaue Bezeichnung des gepachteten Objekts, z. B. „die Gaststätte XYZ inklusive Inventar“] ordentlich/außerordentlich zum nächstmöglichen zulässigen Termin.
1. Vertragsbezug
- Vertragsnummer: [falls vorhanden]
- Vertragsbeginn: [Datum]
- Gekündigter Zeitraum: [z. B. „unbefristet“ oder „befristet bis zum [Datum]“]
2. Kündigungsgrund (nur bei außerordentlicher Kündigung erforderlich)
Aufgrund [kurze, sachliche Schilderung des Grunds, z. B.]:
- „wiederholter Pflichtverstöße Ihrerseits, insbesondere der unterlassenen Instandsetzung der Heizungsanlage (siehe Anhang: Mängelprotokoll vom [Datum])“
- „der behördlichen Schließung des Betriebs wegen [Grund], die eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses unzumutbar macht“
3. Kündigungsfrist
- Ordentliche Kündigung: Gemäß § 584 BGB zum [Datum, z. B. „31.12.2025“].
- Außerordentliche Kündigung: Mit sofortiger Wirkung ab Zugang dieses Schreibens.
4. Rückgabe des Objekts
Ich werde das Objekt bis zum [Datum] vollständig räumen und in vertragsgemäßem Zustand übergeben. Bitte teilen Sie mir umgehend mit, ob ein Übergabetermin vereinbart werden soll.
5. Bitte um Bestätigung
Ich bitte Sie, die Kündigung schriftlich zu bestätigen und mir eine Kopie der unterzeichneten Quittung zuzusenden.
Mit freundlichen Grüßen
[Ihre handschriftliche Unterschrift]
[Ihr Name in Druckschrift]
Anmerkungen zur Anpassung
- Ordentliche vs. außerordentliche Kündigung:
- Streichen Sie die nicht zutreffende Option.
- Bei außerordentlicher Kündigung muss der Grund konkret und beweisbar sein (z. B. Mängelprotokolle anhängen).
- Rechtliche Absicherung:
- Fügen Sie bei einer außerordentlichen Kündigung einen Hinweis ein:
„Diese Kündigung erfolgt unter Vorbehalt aller gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche.“
- Fügen Sie bei einer außerordentlichen Kündigung einen Hinweis ein:
- Anlagen (unbedingt ergänzen):
- Kopie des Pachtvertrags
- Dokumentation des Kündigungsgrunds (z. B. Fotos, Schriftverkehr, Gutachten)
- Einwurfeinschreiben-Nachweis (bei postalischer Zustellung)
Wichtige Tipps
- Zustellung: Senden Sie das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein.
- Rechtliche Prüfung: Lassen Sie das Schreiben vorab von einem Anwalt prüfen – insbesondere bei außerordentlicher Kündigung.
- Fristen: Beachten Sie die gesetzlichen (§ 584 BGB) und vertraglichen Kündigungsfristen.
Beispiel für einen außerordentlichen Kündigungsgrund:
„Seit [Datum] ist die Nutzung der Kücheneinrichtung aufgrund von [z. B. „defekten Elektroanschlüssen“] nicht mehr möglich. Trotz schriftlicher Aufforderung vom [Datum] haben Sie die Mängel nicht behoben (siehe Anhang). Dies stellt eine schwere Pflichtverletzung dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt.“
Fazit: Klare Verträge und gutes Timing vermeiden teure Fehler
Wer einen Pacht- oder Gewerbemietvertrag kündigen will, muss sorgfältig vorgehen. In der Gastronomie ist der finanzielle Druck oft groß – aber voreilige oder falsch formulierte Kündigungen bringen meist noch größere Risiken mit sich.
Prüfen Sie zuerst, welche Vertragsart Sie haben und ob eine ordentliche Kündigung überhaupt möglich ist. Bei befristeten Verträgen führt oft kein Weg an einem Aufhebungsvertrag vorbei. Liegt ein schwerwiegender Grund vor, sollten Sie fristlos kündigen – aber nur mit guter Dokumentation und rechtlicher Absicherung.
Versäumen Sie keine Fristen, halten Sie die Schriftform ein und dokumentieren Sie die Rückgabe der Räume sauber. Suchen Sie möglichst früh das Gespräch mit Ihrem Vertragspartner, wenn sich eine Kündigung abzeichnet. So lassen sich viele Konflikte vermeiden oder einvernehmlich lösen.
Wenn Sie frühzeitig planen und sich rechtlich absichern, behalten Sie die Kontrolle – auch in schwierigen Phasen. Ein sauber geregelter Ausstieg schützt Sie vor Folgekosten und öffnet die Tür für einen echten Neuanfang.
FAQ
Ein Umsatzeinbruch allein reicht rechtlich nicht für eine Kündigung. Auch wirtschaftliche Schwierigkeiten sind kein automatischer Grund für eine Vertragsauflösung. Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn die Fortführung objektiv unzumutbar ist – etwa bei einer unerwarteten, behördlich angeordneten Schließung. In vielen Fällen bleibt nur der Weg über einen Aufhebungsvertrag oder die Suche nach einem Nachfolger.
Grundsätzlich haben Sie kein Recht, einen Nachmieter zu stellen oder vorzeitig aus dem Vertrag entlassen zu werden. Allerdings akzeptieren viele Vermieter oder Verpächter eine Vertragsauflösung, wenn ein geeigneter Nachfolger gefunden wird. Voraussetzung ist meist, dass dieser wirtschaftlich tragfähig ist und bereit ist, den bestehenden Vertrag zu übernehmen oder einen neuen abzuschließen.
Nein, das Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB gilt nur für Wohnraummietverträge. Im gewerblichen Bereich können Mieterhöhungen nicht einseitig vom Vermieter durchgesetzt werden – es sei denn, es gibt eine vertragliche Index- oder Staffelmietregelung. Eine Mieterhöhung berechtigt nicht automatisch zur Kündigung, wohl aber zur Neuverhandlung oder Auflösung im Einvernehmen.
Ein einmal ausgesprochener Kündigungswille ist rechtlich bindend, sobald er dem Vertragspartner zugegangen ist. Ein Widerruf ist nur möglich, wenn der andere Vertragspartner zustimmt. Ist die Kündigung wirksam und fristgerecht erfolgt, kann sie nicht einseitig zurückgenommen werden.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch: Mietvertrag, §§ 535 ff. BGB, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__535.html
- Bürgerliches Gesetzbuch: Pachtvertrag, §§ 581 ff. BGB, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__581.html
- openjur.de: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.09.2021 – 2 U 147/20, https://openjur.de/u/2361938.html, abgerufen 06.05.2025
