Die Gaststättenerlaubnis ist die wichtigste rechtliche Grundlage, wenn Sie in Deutschland ein Restaurant, Café oder eine Bar eröffnen. Ohne diese Erlaubnis dürfen Sie folglich keine alkoholischen Getränke ausschenken und keine vollwertige Gaststätte betreiben.
Die rechtlichen Anforderungen unterscheiden sich jedoch je nach Bundesland. Während in einigen Ländern ein formaler Antrag mit Prüfung nötig ist, genügt in anderen eine einfache Anzeige. Machen Sie sich daher mit den lokalen Vorschriften vertraut..
Mit einer Gaststättenerlaubnis sichern Sie sich die nötige rechtliche Grundlage und zeigen Behörden wie Gästen, dass Ihr Betrieb seriös und professionell geführt wird.
Das Wichtigste im Schnellüberblick
- Jedes Bundesland hat eigene Regeln. Eine Übersicht für jedes Bundesland finden Sie am Ende dieses Beitrags.
- Eine Gaststättenerlaubnis ist Pflicht, sobald Alkohol ausgeschenkt wird.
- Für alkoholfreie Betriebe oder reine Hausgästebewirtung gilt hingegen keine Erlaubnispflicht.
- Die Kosten liegen meist bei maximal 500 € – abhängig vom Bundesland.
- Antragsteller müssen zuverlässig sein und einen IHK-Sachkundenachweis vorlegen.
Geschätzte Lesezeit: 25 Minuten
- Das Wichtigste im Schnellüberblick
- Gesetzliche Grundlagen der Gaststättenerlaubnis
- Föderalismus und Ländergesetzgebung
- Allgemeine Anforderungen an den Antragsteller
- Versagungs- und Untersagungsgründe für eine Gaststättenerlaubnis
- Auflagen und Bedingungen für eine Gaststättenerlaubnis
- Gebühren und Kosten für die Erteilung einer Gaststättenkonzession
- Länderspezifische Regelungen für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
- Weitere Quellen
Historisch gesehen hat sich das Konzept der Gaststättenerlaubnis über die Jahrhunderte entwickelt. Ursprünglich war das Betreiben einer Gaststätte im mittelalterlichen Deutschland außerdem oft mit dem Besitz eines bestimmten Grundstücks verbunden.
Dieses Konzept, bekannt als „Kruggerechtigkeit“, erlaubte es dem Besitzer eines solchen Grundstücks, eine Gaststätte zu führen. Mit der Zeit und unter dem Einfluss verschiedener gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Entwicklungen wandelte sich dann das System zu einer eher personenbezogenen Konzession, wie es heute der Fall ist.

Gesetzliche Grundlagen der Gaststättenerlaubnis
Die rechtliche Basis für die Gaststättenerlaubnis in Deutschland bilden zwei zentrale Gesetze: das Gaststättengesetz (GastG) und die Gewerbeordnung (GewO).
- Gaststättengesetz (GastG): Seit dem 5. Mai 1970 regelt es die Voraussetzungen für den Betrieb einer Gaststätte. Es definiert, was als Gaststätte gilt, und legt fest, wann eine Erlaubnis erteilt oder versagt wird.
- Gewerbeordnung (GewO): Sie regelt allgemein die Ausübung von Gewerben in Deutschland. Für Gastronomen ist sie relevant, weil sie die gewerberechtlichen Rahmenbedingungen vorgibt.
Als Gaststätte gilt jeder Betrieb, der Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet. Dazu gehören Restaurants, Bars, Kneipen, Cafés und ähnliche Betriebe. Wichtig ist, dass der Betrieb für die Öffentlichkeit zugänglich ist – entweder für jedermann oder für bestimmte Personenkreise.
Damit schaffen GastG und GewO die Grundlage dafür, wer eine Gaststättenerlaubnis benötigt und welche Pflichten Betreiber erfüllen müssen.
Erlaubnispflicht
Die Notwendigkeit einer Gaststättenerlaubnis in Deutschland richtet sich nach dem Gaststättengesetz und der Gewerbeordnung. Eine solche Erlaubnis ist grundsätzlich erforderlich für den Betrieb eines Gaststättengewerbes, das heißt für Einrichtungen, die Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten und für die Öffentlichkeit oder bestimmte Personenkreise zugänglich sind.
Konkret bedeutet dies, dass jede Einrichtung, die alkoholische Getränke ausschenkt oder Speisen zum Verzehr vor Ort anbietet – wie Restaurants, Cafés, Bars, Kneipen und ähnliche Lokalitäten – eine solche Erlaubnis benötigt. Die Erlaubnispflicht gilt unabhängig von der Größe oder dem Typ der Gaststätte.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht:
- Betriebe, die ausschließlich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen anbieten.
- Beherbergungsbetriebe, die Getränke und Speisen nur an ihre Hausgäste verabreichen.
- Veranstaltungen, bei denen lediglich unentgeltliche Kostproben zur Verfügung gestellt werden.
Diese Ausnahmen ermöglichen es bestimmten Betrieben, auch ohne die formale Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz zu operieren.
Föderalismus und Ländergesetzgebung
Die Föderalismusreform hat das Gaststättenrecht nachhaltig verändert. Seit der Reform besitzen die Bundesländer eigene Gesetzgebungskompetenzen. Das bedeutet: Einige Länder nutzen noch das Bundesgesetz, andere haben hingegen eigene Gaststättengesetze erlassen. Diese Vielfalt zeigt sich in mehreren Bereichen:
- Eigene Gaststättengesetze: Manche Bundesländer regeln Details wie Anzeigepflichten, Erlaubnisverfahren oder Kontrollrechte selbst.
- Anzeigepflicht statt Erlaubnis: In einigen Ländern reicht es aus, das Gewerbe anzuzeigen. Die Anforderungen sind dort weniger streng als bei einer formalen Erlaubnis.
- Überwachung und Kontrolle: Die Behörden gehen dabei unterschiedlich vor. Manche Länder kontrollieren strenger, andere setzen stärker auf Eigenverantwortung.
Für Sie als Gründer bedeutet das: Informieren Sie sich frühzeitig bei der zuständigen Behörde in Ihrem Bundesland. Auf diese Weise vermeiden Sie Verzögerungen beim Antrag auf Ihre Gaststättenerlaubnis.

Jedes Bundesland hat eigene Vorschriften und Regelungen. Am Ende dieses Beitrags finden Sie eine Übersicht mit den wichtigsten Anforderungen plus nützliche Links für jedes Bundesland.
Allgemeine Anforderungen an den Antragsteller
Wenn Sie eine Gaststättenerlaubnis beantragen, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Entscheidend sind dabei vor allem Ihre Zuverlässigkeit und Ihre Sachkunde.
- Zuverlässigkeit: Sie weisen Ihre persönliche Eignung mit einem polizeilichen Führungszeugnis und einem Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach. Damit zeigen Sie, dass keine relevanten Vorstrafen oder gewerberechtlichen Verstöße vorliegen. Auch Hinweise auf Alkohol- oder Drogenmissbrauch können zur Ablehnung führen.
- Sachkunde: Sie benötigen zudem den Nachweis über eine spezielle IHK-Unterrichtung nach § 4 GastG. Alternativ können auch eine gastronomische Ausbildung oder gleichwertige Nachweise gelten.
Für den Antrag reichen Sie bei der zuständigen Behörde in der Regel folgende Unterlagen ein:
- ausgefüllter Antrag
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Nachweis über die IHK-Unterrichtung
- Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag für die Betriebsräume
- Baupläne oder Baubeschreibung
- Gesundheitszeugnisse für Mitarbeiter mit Lebensmittelkontakt
Bereiten Sie alle Unterlagen sorgfältig vor. Eine vollständige und saubere Antragstellung beschleunigt den Erhalt Ihrer Gaststättenerlaubnis deutlich.
Versagungs- und Untersagungsgründe für eine Gaststättenerlaubnis
Die Ablehnung einer Gaststättenerlaubnis kann aus verschiedenen Gründen erfolgen:
- Mangelnde Zuverlässigkeit des Antragstellers: Dies kann bei Vorliegen von Straftaten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Gastgewerbe, Alkohol- oder Drogenmissbrauch oder aber auch bei Verstößen gegen lebensmittel-, gesundheits- und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften der Fall sein.
- Ungeeignete Räumlichkeiten: Wenn die Räume, in denen der Betrieb stattfinden soll, nicht den Anforderungen an Sicherheit, Gesundheitsschutz oder Sittlichkeit entsprechen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigen könnten.
- Standortprobleme: Die Lage der Gaststätte kann ein Ablehnungsgrund sein, wenn sie etwa schädliche Umwelteinwirkungen verursachen könnte oder in Konflikt mit dem öffentlichen Interesse steht.
Diese Gründe stellen sicher, dass nur geeignete Betreiber im Gastgewerbe tätig sind und die Einhaltung von Gesundheits-, Sicherheits- und Ordnungsstandards gewährleistet ist.
Auflagen und Bedingungen für eine Gaststättenerlaubnis
Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis in Deutschland kann mit verschiedenen Auflagen und Bedingungen verknüpft sein, um die Einhaltung von Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltstandards zu gewährleisten. Diese Auflagen dienen dem Schutz der Öffentlichkeit, der Gäste und der Angestellten. Zu den häufigsten Auflagen zählen hierbei:
- Lärmschutz: Gaststätten können verpflichtet werden, Maßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft vor Lärm zu ergreifen. Dies kann die Begrenzung der Öffnungszeiten, die Installation von Schalldämmung oder das Verbot von Musik im Außenbereich beinhalten.
- Lebensmittelhygiene: Die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften ist eine grundlegende Anforderung. Dies kann dabei regelmäßige Kontrollen, die Einhaltung spezifischer Lager- und Zubereitungsstandards und die Schulung des Personals in Lebensmittelhygiene umfassen.
- Brandschutz: Auflagen zum Brandschutz können die Bereitstellung von Feuerlöschern, Notausgängen, Fluchtwegen und anderen Brandschutzmaßnahmen einschließen.
- Gesundheitsvorschriften: Dies kann die Vorlage von Gesundheitszeugnissen für Mitarbeiter, die im Umgang mit Lebensmitteln tätig sind, erfordern.
- Barrierefreiheit: Einige Gaststätten können außerdem verpflichtet werden, ihre Räumlichkeiten barrierefrei zu gestalten, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu ermöglichen.
Gebühren und Kosten für die Erteilung einer Gaststättenkonzession
Die Kosten für eine Gaststättenerlaubnis in Deutschland können stark variieren, abhängig von verschiedenen Faktoren wie der Größe der Gaststätte, dem Standort und der Art des Betriebs. Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie hat Einfluss darauf, wie diese Gebühren berechnet werden:
- Kostenstruktur: Die Richtlinie besagt, dass die Gebühren die tatsächlichen Kosten der Behörde für die Bearbeitung des Antrags und die damit verbundenen Verwaltungsaufgaben widerspiegeln sollen, nicht den wirtschaftlichen Wert der Konzession.
- Gebührenhöhe: Die Gebühren bewegen sich meistens bis zu 500 €, abhängig von den spezifischen Anforderungen des Einzelfalls. Diese relativ geringen Gebühren sind das Ergebnis der Vorgabe, dass die Gebühren lediglich die administrativen Kosten abdecken sollen.
- Regionale Unterschiede: Es gibt regionale Unterschiede je nach Bundesland, sowohl in der Höhe der Gebühren als auch in den spezifischen Anforderungen für die Erteilung der Erlaubnis.
Tipp: Informieren Sie sich bei der zuständigen Behörde in Ihrem Bundesland über die genauen Kosten und Anforderungen. Nutzen Sie hierzu auch die nachfolgende Übersicht und die Links zu allen Bundesländern.
Länderspezifische Regelungen für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
Auch wenn das Bundes-Gaststättengesetz (GastG) den Rahmen vorgibt, greifen viele Bundesländer auf eigene Gaststätten- oder Ausführungsgesetze zurück. Diese Landesregelungen legen fest, ob nur eine Anzeige genügt, welche zusätzlichen Anforderungen gelten und welche Behörde zuständig ist. Für Sie als Betreiber ist es wichtig, nicht nur Bundesrecht, sondern Ihre landesspezifischen Vorschriften zu kennen.
Gesamtübersicht Gaststättenrecht nach Bundesländern
| Bundesland | Regelungsmodell | Alkoholausschank erlaubt ohne Erlaubnis? | Verfahren vor Betriebsbeginn |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Erlaubnispflicht | Nein | Gaststättenerlaubnis |
| Bayern | Erlaubnispflicht | Nein | Gaststättenerlaubnis |
| Berlin | Erlaubnispflicht | Nein | Gaststättenerlaubnis |
| Brandenburg | Anzeigeverfahren | Ja | Anzeige |
| Bremen | Erlaubnispflicht | Nein | Gaststättenerlaubnis |
| Hamburg | Erlaubnispflicht | Nein | Gaststättenerlaubnis |
| Nordrhein-Westfalen | Anzeige / Überwachung | Ja | Gewerbeanmeldung + Anzeige |
| Rheinland-Pfalz | Erlaubnispflicht | Nein | Gaststättenerlaubnis |
| Saarland | Überwachungspflichtig | Ja | Gewerbeanmeldung |
| Sachsen | Erlaubnispflicht | Nein | Gaststättenerlaubnis |
| Sachsen-Anhalt | Anzeigeverfahren | Ja | Anzeige |
| Schleswig-Holstein | Erlaubnispflicht | Nein | Gaststättenerlaubnis |
| Thüringen | Anzeigeverfahren | Ja | Anzeige |
| Hessen | Anzeigeverfahren | Ja | Anzeige |
| Niedersachsen | Anzeigeverfahren | Ja | Anzeige |
| Mecklenburg-Vorpommern | Erlaubnispflicht | Nein | Gaststättenerlaubnis |
Springen Sie gleich zu dem Bundesland, das für Sie relevant ist:
Gaststättenerlaubnis in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg gilt das Gaststättenrecht auf Grundlage des Bundesrechts, ergänzt durch eigene Ausführungsvorschriften. Wer Alkohol ausschenken möchte, benötigt somit eine Gaststättenerlaubnis, die immer auf bestimmte Räume und Betriebsarten bezogen ist. Antragsteller müssen neben Zuverlässigkeit auch die Eignung der Räume nachweisen. Zuständig sind die örtlichen Ordnungs- und Gewerbeämter, unterstützt von den Regierungspräsidien.
Wesentliche Bestimmungen:
- Der Ausschank alkoholischer Getränke bedarf einer Erlaubnis nach § 2 GastG, sofern ein Dauerbetrieb vorliegt.
- Die Erlaubnis muss jeweils betriebs- und räumebezogen sein (§ 1 der GastVO bzw. Ausführungsvorschriften) – Sie beantragen sie für bestimmte Räume und Betriebsarten.
- Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, Sachkunde, Eignung der Räumlichkeiten.
- Behördliche Zuständigkeit: Antrag meist beim Ordnungs- oder Gewerbeamt. In vielen Landkreisen wird eine vorläufige Gaststättenerlaubnis gewährt, wenn der formale Antrag noch geprüft wird.
- Unterlagen: Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauszug, Grundrisse, Nutzflächenberechnung, ggf. Unterrichtungsnachweis.
Die wichtigsten offiziellen Links in Baden-Württemberg:
- Regierungspräsidien Baden-Württemberg: Gaststättenrecht (amtliche Seite)
- Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg: Gaststättengesetz
- Landeshauptstadt Stuttgart: Gaststättengewerbe beantragen
Gaststättenerlaubnis in Bayern

In Bayern gilt eine eigenständige Regelung zur Gaststättenerlaubnis mit klar definierten Voraussetzungen. Wer eine Schank- oder Speisewirtschaft betreiben will, muss neben der Zuverlässigkeit zudem den Unterrichtungsnachweis der IHK vorlegen. Die Erlaubnis ist an die Eignung der Betriebsräume gebunden und kann auch für juristische Personen beantragt werden. Zuständig für die Erteilung sind die örtlichen Gewerbe- bzw. Ordnungsämter.
Wesentliche Bestimmungen:
- Antragsteller müssen zuverlässig sein und einen Unterrichtungsnachweis der IHK über lebensmittelrechtliche Kenntnisse vorlegen.
- Es gelten raum- und lagebezogene Anforderungen, z. B. Barrierefreiheit und Eignung der Räumlichkeiten.
- Bei juristischen Personen müssen die persönlichen Voraussetzungen (Zuverlässigkeit, Unterrichtung) für Geschäftsführer oder vertretungsberechtigte Personen erfüllt sein.
- Die Gaststättenerlaubnis wird auf Antrag erteilt; die IHK-Unterrichtung (meist 6-stündiger Kurs) ist verpflichtend für Schank- und Speisewirtschaft.
Die wichtigsten offiziellen Links in Bayern für die Gaststättenerlaubnis:
- Bayerische Staatskanzlei: Gesetze in Bayern (Im Suchformular: Gaststättenerlaubnis eingeben)
- Bayerisches Staatsministerium für Digitales: Bayernportal: Gaststättenerlaubnis beantragen
Gaststättenerlaubnis in Berlin

In Berlin basiert die Gaststättenerlaubnis auf dem Bundesrecht, das durch die Berliner Ausführungsverordnung konkretisiert wird. Jeder Betrieb mit Alkoholausschank benötigt eine formelle Erlaubnis. Die Anforderungen umfassen dabei insbesondere Zuverlässigkeit, Sachkundenachweis und die Eignung der Räume. Ansprechpartner für den Antrag sind die Ordnungsämter der Berliner Bezirke.
Wesentliche Bestimmungen:
- Berlin reguliert den Betrieb von Gaststätten über Verordnungen zur Ausführung des GastG.
- Betrieb mit Alkoholausschank benötigt eine Gaststättenerlaubnis gemäß Bundes- und Landesrecht.
- Die konkreten Anforderungen (Zuverlässigkeit, Sachkunde, räumliche Eignung) orientieren sich am Bundesrecht, ergänzt durch landesspezifische Normen.
- Zuständigkeit liegt meist bei ortsbezogenen Ordnungsämtern der Bezirksverwaltung.
Die wichtigsten offiziellen Links in Berlin für die Gaststättenerlaubnis:
- Gesetze Berlin: Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes
- Stadt Berlin Serviceportal: Gaststättengewerbe – Erlaubnis beantragen
- IHK Berlin: Gastronomie
Gaststättenerlaubnis in Brandenburg

Keine Gaststättenerlaubnis nötig!
Brandenburg hat sich mit dem Brandenburgischen Gaststättengesetz (BbgGastG) von der klassischen Erlaubnispflicht für stehende Gaststättenbetriebe gelöst. Heute genügt eine Gewerbeanzeige, bei der lediglich bestimmte Unterlagen eingereicht werden müssen. Für vorübergehende Gaststättentätigkeiten verlangt man eine Anzeige zwei Wochen vor Beginn.
Wesentliche Bestimmungen:
- Für stehende Gaststätten gilt keine separate Erlaubnispflicht mehr – sondern eine Anzeige nach § 2 Abs. 1 BbgGastG.
- Die Anzeige muss vier Wochen vor Betriebsbeginn beim Gewerbeamt eingehen und angeben, ob alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen.
- Für anlassbezogene, vorübergehende Gaststättentätigkeiten (z. B. Fest, Marktstand) nutzen Sie das Formular GAGEV, mit Anzeige spätestens zwei Wochen vorher.
Die wichtigsten offiziellen Links in Brandenburg:
- Land Brandenburg: Gaststättenbetrieb vorübergehend Anzeige
- IHK Ostbrandenburg: Rechtsvorschriften im Gastgewerbe
- Regierung Brandenburg: Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)
Gaststättenerlaubnis in Bremen

In Bremen gilt eine Erlaubnispflicht, wenn in einem Gaststättenbetrieb alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.Die Erlaubnis fällt unter das Bremische Gaststättengesetz (BremGastG). Antragstellende müssen insbesondere ihre Zuverlässigkeit nachweisen.
Wesentliche Bestimmungen:
- Die zuständige Behörde ist die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation in Bremen.
- Gefordert werden: Personalausweis/Reisepass, Steuerbescheinigung, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Führungszeugnis und Schuldnerverzeichnis.
- Die Erlaubnis kann befristet sein bzw. mit Auflagen versehen werden.
Die wichtigsten offiziellen Links in Bremen:
- Bremische Bürgerschaft: Bremisches Gaststättengesetz
- Freie Hansestadt Bremen: Gaststättenerlaubnis
- Stadt Bremerhaven: Gaststättenerlaubnis
Gaststättenerlaubnis in Hamburg

Hamburg verlangt ebenfalls eine Gaststättenerlaubnis, wenn ein Betrieb alkoholische Getränke ausschenkt. Die Hamburger Ausführungsverordnung (GastVO Hamburg) regelt dabei Verfahren und Zuständigkeit.
Wesentliche Bestimmungen:
- Erlaubnispflicht nur bei Alkoholausschank: In Hamburg benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis nur dann, wenn Sie in Ihrem Betrieb alkoholische Getränke ausschenken. Betriebe, die ausschließlich alkoholfreie Getränke und Speisen zum Verzehr vor Ort anbieten, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht.
- Verbraucherschutzamt als Genehmigungsbehörde: Der Antrag auf Gaststättenerlaubnis mit Alkoholausschank wird in Hamburg beim Verbraucherschutzamt gestellt.
- Vorläufige Gaststättenerlaubnis bei Übernahme: Wenn Sie eine bestehende Gaststätte übernehmen und den Alkoholausschank fortführen wollen, können Sie eine vorläufige Erlaubnis beantragen, solange der formale Antrag geprüft wird.
- Nachweis der fachlichen Eignung / Unterrichtung: Für die Erteilung müssen Sie eine Unterrichtung im Gaststättengewerbe nachweisen (Schulung zu Hygiene, Infektionsschutz, Jugendschutz, Lärm- und Gaststättengesetz). Die Teilnahme dauert ca. 4 Stunden und kostet etwa 70 €.
- Bei ausreichender gastronomischer Ausbildung kann die Unterrichtungspflicht aber entfallen (Befreiung möglich).
- Es bestehen einige Mindestanforderungen an Räume, Sperrzeiten & Abgabe von Zubehörwaren
Die wichtigsten offiziellen Links in Hamburg:
- Hamburg.de: Gaststättenerlaubnis beantragen
- Hamburg.de: Unterrichtung für Gastwirte
- IHK Hamburg: Wichtige Rechtsvorschriften im Hotel- und Gaststättengewerbe
- Landesrecht Hamburg: Verordnung über den Betrieb von Gaststätten (Gaststättenverordnung – GastVO)
Gaststättenerlaubnis in Hessen

Keine Gaststättenerlaubnis nötig!
In Hessen existiert seit dem 1. Mai 2012 keine klassische Gaststättenerlaubnis mehr; stattdessen gilt eine Anzeigepflicht, speziell bei Alkoholausschank. Betriebe ohne Alkoholausschank müssen ihre Tätigkeit zur Gewerbeanmeldung eintragen.
Wesentliche Bestimmungen:
- Seit 2012 ist der Betrieb eines Gaststättengewerbes grundsätzlich nicht mehr erlaubnispflichtig, jedoch mit Alkoholausschank anzeigepflichtig.
- Die Anzeige der Tätigkeit mit Alkoholausschank muss mindestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn erfolgen.
- Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen: Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis, Steuerbescheinigung etc.
- Für Betriebe ohne Alkoholausschank genügt die Anzeige zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns.
- Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis wird nicht angeboten. Auch bei Übernahme bestehender Betriebe gilt die Anzeigepflicht.
- Hessen schreibt im GastG (HGastG) vor, dass bei Alkoholausschank mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer verkauft werden darf als das billigste alkoholische Getränk.
Die wichtigsten offiziellen Links in Hessen:
- Hessenrecht: Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)
- Verwaltungsportal Hessen: Gaststättengewerbe anzeigen
- IHK Limburg: Gaststättengewerbe in Hessen
Gaststättenerlaubnis in Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern nutzt eine Vorab-Genehmigung (vorläufige Erlaubnis), solange der formale Antrag noch geprüft wird. Gleichzeitig gilt: Wer alkoholische Getränke ausschenken will, benötigt eine klassische Gaststättenerlaubnis.
Wesentliche Bestimmungen:
- Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird i. d. R. bis zu 3 Monate befristet erteilt (§ 11 GastG) und kann bei berechtigtem Bedarf verlängert werden.
- Antragsteller müssen Zuverlässigkeit nachweisen: u. a. polizeiliches Führungszeugnis, Auskünfte dürfen in der Regel nicht älter als drei Monate sein.
- Die fachliche Eignung kann durch den Unterrichtungsnachweis der IHK (§ 4 GastG) belegt werden; in bestimmten Fällen kann darauf verzichtet werden.
- Die Erlaubnis gilt raum- und betriebsspezifisch, also nur für genau benannte Räumlichkeiten und Betriebsarten.
- Parallel zur Erteilung der Gaststättenerlaubnis muss das Gewerbe nach § 14 GewO bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.
Die wichtigsten offiziellen Links in Mecklenburg-Vorpommern:
- MV Serviceportal: Gaststättengewerbe: Vorläufige Erlaubnis beantragen
- IHK Rostock: Betreiben eines Gaststättengewerbes
- Gesetze im Internet: Gewerbeordnung § 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
Gaststättenerlaubnis in Niedersachsen

Keine Gaststättenerlaubnis nötig!
In Niedersachsen ersetzt eine Anzeigepflicht die klassische Gaststättenerlaubnis. Wer einen Betrieb eröffnet oder erweitert, muss dies nur noch rechtzeitig bei der zuständigen Gemeinde melden. Besondere Regeln gelten jedoch für Alkoholausschank und den Verbraucherschutz.
Wesentliche Bestimmungen:
- Betriebe müssen spätestens vier Wochen vor Eröffnung bei der Gemeinde angezeigt werden.
- Die Meldestelle informiert automatisch Finanzamt, Bauaufsicht, Lebensmittelkontrolle, Jugendschutz und weitere Behörden.
- Auch Filialen oder Betriebserweiterungen (z. B. Alkoholausschank) sind anzeigepflichtig.
- Bei Alkoholausschank prüft die Behörde die Zuverlässigkeit des Betreibers.
- Juristische Personen (z. B. GmbH) müssen Änderungen bei der Vertretung sofort melden.
Die wichtigsten offiziellen Links in Niedersachsen:
- Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen: Fragen und Antworten zum Niedersächsischen Gaststättengesetz (NGastG)
- IHK Oldenburg: Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)
Gaststättenerlaubnis in Nordrhein-Westfalen

Keine Gaststättenerlaubnis nötig!
Grundsätzlich genügt für den Betrieb einer Gaststätte eine Gewerbeanmeldung, auch bei Alkoholausschank. Die Überwachung erfolgt nachgelagert über das Ordnungsrecht und die Gewerbeordnung. Rechtsgrundlage ist nicht mehr das klassische Konzessionsverfahren, sondern eine Anzeigepflicht mit behördlicher Kontrollbefugnis.
Wesentliche Bestimmungen:
- Keine klassische Gaststättenerlaubnis mehr: In Nordrhein-Westfalen ist für den Betrieb einer Gaststätte – auch mit Alkoholausschank – grundsätzlich keine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz erforderlich.
- Gewerbeanmeldung bleibt verpflichtend: Jede Gaststätte muss vor Betriebsbeginn beim zuständigen Gewerbeamt angezeigt werden (§ 14 GewO).
- Anzeigepflicht nach Landesrecht: Zusätzlich zur Gewerbeanmeldung besteht eine besondere Anzeige nach der nordrhein-westfälischen Gaststättenverordnung, insbesondere bei Alkoholausschank.
- Zuverlässigkeit bleibt zentral: Die Behörde prüft die persönliche Zuverlässigkeit des Betreibers. Bei Unzuverlässigkeit kann der Betrieb untersagt werden (§ 35 GewO).
- Räumliche Eignung und Auflagen: Auch ohne Erlaubnisverfahren müssen Räume den Anforderungen an Brand-, Lärm-, Gesundheits- und Jugendschutz entsprechen. Auflagen können jederzeit erlassen werden.
- Vorübergehende Gaststättentätigkeiten (z. B. Feste, Veranstaltungen): Hier ist regelmäßig eine gesonderte Anzeige erforderlich, meist spätestens zwei Wochen vor Beginn.
Die wichtigsten offiziellen Links in Nordrhein-Westfalen:
- IHK NRW: Gaststättenrecht
- Wirtschafts-Service-Portal NRW: Gaststätte
Gaststättenerlaubnis in Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz gilt weiterhin das klassische Gaststättenrecht auf Grundlage des Bundes-Gaststättengesetzes, ergänzt durch landeseigene Ausführungsvorschriften. Wer alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, benötigt grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis. Diese ist personenbezogen sowie raum- und betriebsbezogen.
Wesentliche Bestimmungen:
- Erlaubnispflicht bei Alkoholausschank: Der Betrieb einer Gaststätte mit Ausschank alkoholischer Getränke bedarf einer Erlaubnis nach § 2 GastG.
- Personen- und raumbezogene Erlaubnis: Die Gaststättenerlaubnis wird für eine bestimmte Person, konkrete Betriebsart und festgelegte Räume erteilt.
- Voraussetzungen: Persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers, ggf. Sachkundenachweis sowie Eignung der Betriebsräume.
- Vorläufige Erlaubnis möglich: Bei Übernahme eines bestehenden Betriebs kann häufig eine vorläufige Gaststättenerlaubnis erteilt werden, bis das Hauptverfahren abgeschlossen ist.
- Zuständige Behörden: Die Antragstellung erfolgt in der Regel beim örtlichen Ordnungs- oder Gewerbeamt.
Die wichtigsten offiziellen Links in Rheinland-Pfalz:
- Landesrecht Rheinland-Pfalz: Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung – GastVO -) vom 2. Dezember 1971
- IHK Rheinland-Pfalz: Gaststättengewerbe
- IHK Rheinhessen: Welche Sperrzeiten gelten für Rheinland-Pfalz?
Gaststättenerlaubnis im Saarland

Keine Gaststättenerlaubnis nötig!
Mit dem Saarländischen Gaststättengesetz wurde die klassische Gaststättenerlaubnis abgeschafft. Für den Betrieb einer Gaststätte ist keine Erlaubnis mehr erforderlich, auch nicht bei Alkoholausschank. Stattdessen gilt das Gaststättengewerbe als überwachungspflichtiges Gewerbe.
Wesentliche Bestimmungen:
- Keine Gaststättenerlaubnis mehr: Im Saarland besteht keine Erlaubnispflicht für Gaststätten, unabhängig davon, ob alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
- Gewerbeanmeldung ausreichend: Der Betrieb einer Gaststätte ist ausschließlich beim zuständigen Gewerbeamt anzumelden.
- Überwachungspflichtiges Gewerbe: Trotz Erlaubnisfreiheit unterliegt das Gaststättengewerbe einer intensiven behördlichen Kontrolle, insbesondere hinsichtlich Zuverlässigkeit, Jugendschutz, Hygiene und öffentlicher Sicherheit.
- Eingriff bei Unzuverlässigkeit möglich: Bei festgestellten Mängeln oder fehlender Zuverlässigkeit kann der Betrieb nach § 35 Gewerbeordnung untersagt werden.
- Vorübergehende Gaststättentätigkeiten: Auch hier genügt in der Regel eine Anzeige bei der zuständigen Behörde.
Die wichtigsten offiziellen Links im Saarland:
- Bürgerservice Saarland: Saarländisches Gaststättengesetz (SGastG) Gesetz Nr. 1745
- Land Saarland: Gaststättenbauverordnung Saarland – (GastBauVO)
Gaststättenerlaubnis in Sachsen

In Sachsen gilt weiterhin das klassische Gaststättenrecht auf Basis des Bundes-Gaststättengesetzes, ergänzt durch die sächsische Gaststättenverordnung. Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank ist demnach grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis erforderlich. Diese ist personenbezogen sowie raum- und betriebsbezogen.
Wesentliche Bestimmungen:
- Erlaubnispflicht bei Alkoholausschank: Wer in Sachsen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, benötigt eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG.
- Personen- und raumbezogene Erlaubnis: Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Person, konkrete Betriebsarten und festgelegte Räumlichkeiten erteilt.
- Voraussetzungen: Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit, ggf. Sachkunde sowie die Eignung der Betriebsräume in Bezug auf Sicherheit, Hygiene und öffentliche Ordnung.
- Vorläufige Gaststättenerlaubnis möglich: Bei Übernahme eines bestehenden Betriebes kann eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden, bis das Hauptverfahren abgeschlossen ist.
- Zuständige Behörden: Die Antragstellung erfolgt bei den örtlichen Gewerbe- oder Ordnungsämtern der Städte und Gemeinden.
Die wichtigsten offiziellen Links in Sachsen:
- Sächsische Staatskanzlei: Sächsisches Gaststättengesetz
- IHK Sachsen (Merkblatt PDF): Gaststättengewerbe
Gaststättenerlaubnis in Sachsen-Anhalt

Keine Gaststättenerlaubnis nötig!
In Sachsen-Anhalt gilt ein eigenes Landesgaststättengesetz. Die klassische Gaststättenerlaubnis ist für stehende Gaststätten nicht mehr erforderlich. Stattdessen genügt eine Anzeige des Gaststättenbetriebs bei der zuständigen Behörde. Der Staat setzt auf nachgelagerte Kontrolle und Untersagungsmöglichkeiten bei Unzuverlässigkeit.
Wesentliche Bestimmungen:
- Keine Erlaubnispflicht mehr: Für den Betrieb einer stehenden Gaststätte ist keine Gaststättenerlaubnis erforderlich, auch nicht bei Alkoholausschank.
- Anzeigepflicht vor Betriebsbeginn: Der Betrieb muss der zuständigen Behörde rechtzeitig angezeigt werden. Die Anzeige ersetzt das frühere Erlaubnisverfahren.
- Zuverlässigkeitsprüfung bleibt bestehen: Die Behörde prüft die persönliche Zuverlässigkeit des Betreibers. Bei Mängeln kann der Betrieb untersagt werden (§ 35 GewO).
- Räumliche Anforderungen und Auflagen: Unabhängig von der Erlaubnisfreiheit müssen die Betriebsräume den Anforderungen an Brand-, Lärm-, Gesundheits- und Jugendschutz entsprechen. Auflagen sind jederzeit möglich.
- Vorübergehende Gaststättentätigkeiten: Für zeitlich begrenzte Veranstaltungen ist ebenfalls eine Anzeige erforderlich.
Die wichtigsten offiziellen Links in Sachsen-Anhalt:
- Landesrecht Sachsen-Anhalt: Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- IHK Halle-Dessau: Gaststättengesetz Sachsen-Anhalt
Gaststättenerlaubnis in Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein gilt weiterhin das klassische Gaststättenrecht auf Grundlage des Bundes-Gaststättengesetzes, ergänzt durch landeseigene Ausführungsvorschriften. Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank ist grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis erforderlich. Diese ist personenbezogen sowie raum- und betriebsbezogen.
Wesentliche Bestimmungen:
- Erlaubnispflicht bei Alkoholausschank: Wer in Schleswig-Holstein alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, benötigt eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG.
- Personen- und raumbezogene Erlaubnis: Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Person, konkrete Betriebsarten und festgelegte Räume erteilt.
- Voraussetzungen: Persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers, ggf. Nachweis der Sachkunde sowie die Eignung der Betriebsräume (u. a. Brand-, Lärm- und Gesundheitsschutz).
- Vorläufige Erlaubnis möglich: Bei Übernahme eines bestehenden Betriebs kann eine vorläufige Gaststättenerlaubnis erteilt werden, bis das Hauptverfahren abgeschlossen ist.
- Zuständige Behörden: Antragstellung erfolgt beim örtlich zuständigen Ordnungs- oder Gewerbeamt der Kommune.
Die wichtigsten offiziellen Links in Schleswig-Holstein:
- Land Schleswig-Holstein: Gaststättenerlaubnis
- Gesetze im Internet: Gaststättengesetz (Bund)
- IHK Schleswig-Holstein: Existenzgründung im Gastgewerbe
Gaststättenerlaubnis in Thüringen

Keine Gaststättenerlaubnis nötig!
In Thüringen gilt ein eigenes Landesgaststättengesetz. Die klassische Gaststättenerlaubnis wurde abgeschafft. Für den Betrieb einer stehenden Gaststätte ist keine Erlaubnis mehr erforderlich, auch nicht bei Alkoholausschank. Stattdessen besteht eine Anzeigepflicht, kombiniert mit einer behördlichen Zuverlässigkeitsprüfung.
Wesentliche Bestimmungen:
- Keine Erlaubnispflicht: Der Betrieb einer Gaststätte in Thüringen ist erlaubnisfrei, unabhängig vom Ausschank alkoholischer Getränke.
- Anzeigepflicht vor Betriebsbeginn: Der Gaststättenbetrieb muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.
- Zuverlässigkeitsprüfung: Die persönliche Zuverlässigkeit des Betreibers wird in Thüringen nach wie vor geprüft. Bei Unzuverlässigkeit kann der Betrieb untersagt werden (§ 35 GewO).
- Räumliche Anforderungen bleiben bestehen: Brandschutz, Lärmschutz, Hygiene- und Jugendschutzvorgaben müssen eingehalten werden. Auflagen können jederzeit erlassen werden.
- Vorübergehende Gaststättentätigkeiten: Auch zeitlich begrenzte Veranstaltungen sind anzeigepflichtig.
Die wichtigsten offiziellen Links in Thüringen:
- Bürgerservice Freistaat Thüringen: Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG)
- IHK Erfurt: Gaststättengesetz
Weitere Quellen
- Gesetze im Internet: Gaststättengesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/BJNR004650970.html, abgerufen am 26.09.2025
- Gesetze im Internet: Gewerbeordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/, abgerufen am 26.09.2025
- IHK: Wichtige Rechtsvorschriften im Hotel- und Gaststättengewerbe, https://www.ihk.de/hamburg/produktmarken/beratung-service/gruendung/brancheninformationen/hotel-und-gaststaettengewerbe/gaststaetten-rechtsvorschriften-1169616, abgerufen am 27.09.2025
- plus alle bei den einzelnen Bundesländern erwähnten und verlinkten Landesgesetze und Verordnungen.
