Feiertage sind in der Gastronomie immer eine besondere Herausforderung. Während viele Menschen die freie Zeit genießen, bedeutet das für Gastronomen Hochbetrieb. Doch wie werden Feiertage eigentlich korrekt berechnet? Die Abrechnung von Feiertagen kann komplex sein, insbesondere wegen der verschiedenen Regelungen und Zuschläge. Um Fehler und unnötige Kosten zu vermeiden, ist es wichtig, die gesetzlichen Vorgaben zu kennen und die Feiertage, genau wie Sonn- und Nachtzuschläge korrekt zu berechnen.
Was Sie aus diesem Artikel mitnehmen
- Arbeiten an Feiertagen ist in der Gastronomie erlaubt, aber Ausgleichsruhezeiten sind Pflicht.
- Zuschläge variieren je nach Feiertag.
- Feiertagszuschläge sind in aller Regel steuerfrei.
- Digitale Tools erleichtern die korrekte Abrechnung der Feiertage.
Inhaltsübersicht
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Was sagt das Arbeitszeitgesetz zu Feiertagen?
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt die Arbeitszeiten und damit auch die Feiertage in Deutschland. Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer haben an gesetzlichen Feiertagen einen Anspruch auf Freistellung. Doch in der Gastronomie ist das oft nicht möglich, da der Betrieb gerade an diesen Tagen läuft. Daher gibt es spezielle Regelungen:
- Arbeit an Feiertagen: In der Gastronomie sind Sie als Arbeitgeber berechtigt, Ihre Mitarbeiter an Feiertagen einzusetzen. Das gilt jedoch nur, wenn der Betrieb nicht anderweitig möglich ist. Feiertagsarbeit muss daher die Ausnahme sein und gut begründet werden.
- Ausgleichsruhezeit: Wer an einem Feiertag arbeitet, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Dieser sollte innerhalb von acht Wochen nach dem gearbeiteten Feiertag gewährt werden. Planen Sie diesen Ausgleich rechtzeitig ein, um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden.
- Besondere Feiertage: Nicht alle Feiertage werden in Bezug auf die steuerfreien Zuschläge gleich gehandelt. Später dazu mehr.
Feiertagszuschläge
Muss man Zuschläge für das Arbeiten an Feiertagen in der Gastronomie bezahlen?
Nein, eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Feiertagszuschlägen besteht nicht. Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sind jedoch eine attraktive Möglichkeit, um Mitarbeitern etwa eine steuerfreie Gehaltserhöhung zu bieten. Diese Zuschläge sind nämlich nicht nur steuerfrei, sondern auch sozialversicherungsfrei, was sowohl für Sie als Arbeitgeber als auch für Ihre Mitarbeiter große finanzielle Vorteile bietet. Statt einer regulären Gehaltserhöhung können Sie so die tatsächlich geleisteten Stunden an Sonn- und Feiertagen sowie die Nachtarbeit vergüten und dadurch Abgaben sparen.
Welche Arten von Feiertagszuschlägen gibt es?
- Gesetzliche Feiertage + Silvester (31.12. ab 14 Uhr): 125 % Zuschlag
- Besondere Feiertage 150 % Zuschlag
- Heiligabend (24.12. ab 14 Uhr)
- 1. und 2. Weihnachtsfeiertag (25.12. und 26.12)
- Tag der Arbeit (01.05.):
Hinweis: Der Grundlohn, auf dem die Zuschläge basieren, darf maximal 25 € pro Stunde betragen.
Übliche Regelungen in verschiedenen Bundesländern
Je nach Bundesland haben sich gewisse Gepflogenheiten (keine gesetzlichen oder zwingenden Vorgaben) entwickelt. Obwohl es, wie zuvor erwähnt, keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag gibt, bieten viele Betriebe solche Zuschläge an, um ihre Mitarbeiter zu motivieren und eine höhere Arbeitsbereitschaft an Feiertagen zu gewährleisten. Prüfen Sie Ihre Verträge und tariflichen Regelungen, um festzustellen, welche Zuschläge in Ihrem Betrieb möglich sind:
- In Bayern und Baden-Württemberg sind Zuschläge an kirchlichen Feiertagen sehr häufig üblich.
- In Berlin werden eher die großen Feiertage wie Weihnachten oder Silvester vergütet.
Kalender mit allen gesetzlichen Feiertagen und den jeweils möglichen Feiertagszuschlägen
Angabe bezieht sich nur auf die Bundesländern, in denen ein Tag als gesetzlicher Feiertag festgelegt ist.
Wie berechnet man den Zuschlag für Feiertage in der Gastronomie?
So ermitteln Sie den genauen Zuschlag für Feiertage für Ihre Mitarbeiter:
- Grundgehalt ermitteln: Berechnen Sie den regulären Stundenlohn des Mitarbeiters. Dies ist die Basis für die Berechnung der Feiertagszuschläge.
- Tatsächlich gearbeitete Stunden an Feiertagen erfassen: Führen Sie eine genaue Dokumentation der Arbeitszeiten am Feiertag. Dies ist entscheidend, da nur tatsächlich geleistete Stunden für die Zuschläge berücksichtigt werden.
- Zuschlag berechnen: Multiplizieren Sie die gearbeiteten Stunden mit dem entsprechenden Feiertagszuschlag. Für einen gesetzlichen Feiertag beträgt der Zuschlag 125 % des regulären Stundenlohns, für besondere Feiertage wie den 1. Mai oder den 25. Dezember sogar 150 %.
- Beispiel: Ein Mitarbeiter verdient 15 € pro Stunde und arbeitet am 25. Dezember 8 Stunden. Der Zuschlag beträgt 150 %. Die Rechnung lautet:
- 15 € x 150 % = 22,50 € (Zuschlag pro Stunde)
- 22,50 € x 8 Stunden = 180 € Feiertagszuschlag
- Gesamtlohn berechnen: Addieren Sie den regulären Lohn (15 € x 8 Stunden = 120 €) und den Feiertagszuschlag (180 €). Der Mitarbeiter erhält für diesen Tag 300 €.
Achtung: Sie dürfen Feiertagszuschläge zwar mit den Zuschlägen für Nachtarbeit kombinieren, jedoch nicht Feiertagszuschläge und Sonntagszuschläge!
Feiertagszuschläge in der Lohnabrechnung und bei den Steuern
Feiertagszuschläge haben nicht nur Auswirkungen auf das Einkommen Ihrer Mitarbeiter, sondern auch auf die Lohnabrechnung Ihres Betriebs und die Steuern.
Feiertage in der Gastronomie: Wie sich Feiertagszuschläge auf die Lohnabrechnung auswirken
Steuerfreiheit der Feiertagszuschläge
Die gezahlten Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuer- und sozialversicherungsfrei, solange sie bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Diese Steuerfreiheit macht die Zuschläge für Feiertage zu einem attraktiven Instrument in der Gastronomie, um das Einkommen Ihrer Mitarbeiter zu erhöhen, ohne zusätzliche Abgaben zu verursachen.
Höchstgrenzen beachten
Damit die Feiertagszuschläge steuerfrei bleiben, muss der zugrunde liegende Stundenlohn unter 25 € liegen. Überschreiten Sie diese Grenze, sind die Zuschläge nicht mehr steuerfrei und es fallen Lohnsteuer sowie Sozialabgaben an. Achten Sie daher darauf, dass der Stundenlohn Ihrer Mitarbeiter im Rahmen bleibt, um die Vorteile der Steuerfreiheit zu nutzen.
Steuerliche Behandlung der Feiertagszuschläge
Die steuerfreien Feiertagszuschläge werden nicht zum regulären Bruttoarbeitslohn hinzugezählt. Sie wirken sich somit nicht auf die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Lohnsteuer aus. Das bedeutet: Ihre Mitarbeiter profitieren von einem höheren Nettolohn, und auch für Sie als Arbeitgeber bleiben die Lohnnebenkosten konstant.
Auswirkungen auf den Jahreslohn
Bei der Lohnabrechnung über das gesamte Jahr verteilt sollten Sie darauf achten, dass alles gut dokumentiert ist und Sie nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Stunden zahlen. Das Finanzamt prüft bei einer Betriebsprüfung häufig, ob die Zuschläge korrekt berechnet und verbucht wurden. Sorgfältige Aufzeichnungen und regelmäßige Kontrollen sind daher unerlässlich.
Praxistipp: Automatisierte Lohnabrechnung nutzen
Um die korrekte Berechnung der Feiertagszuschläge sicherzustellen, empfiehlt es sich, eine professionelle Lohnabrechnungssoftware zu nutzen. Solche Programme berücksichtigen automatisch die geltenden Steuerfreigrenzen, die verschiedenen Zuschlagssätze und die gesetzlichen Regelungen. Das reduziert Fehler, spart Zeit und gewährleistet eine reibungslose Abrechnung.
7 Tipps für die richtige Behandlung von Feiertagen in der Gastronomie
- Spezielle Software-Lösungen berücksichtigen automatisch Feiertagszuschläge, steuerliche Freigrenzen und gesetzliche Regelungen. Sie sparen Zeit, vermeiden Fehler und haben stets den Überblick über die Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeiter.
- Dokumentieren Sie die tatsächlich geleisteten Stunden Ihrer Mitarbeiter an Feiertagen gewissenhaft. Nur so können Sie sicherstellen, dass die Zuschläge korrekt berechnet werden. Hierfür haben wir Ihnen auch eine Exceldatei vorbereitet.
- Bewahren Sie alle Arbeitszeitnachweise mindestens zwei Jahre auf. Bei einer Betriebsprüfung müssen Sie in der Lage sein, die geleisteten Arbeitsstunden und die gezahlten Zuschläge nachzuweisen.
- Legen Sie die Höhe der Feiertagszuschläge und die genauen Bedingungen schriftlich im Arbeitsvertrag fest. So vermeiden Sie Missverständnisse und schaffen Klarheit für Ihre Mitarbeiter.
- Vereinbaren Sie im Vertrag eine maximale Obergrenze für steuerfreie Zuschläge, damit Sie nicht ungewollt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit verlieren.
- Beachten Sie die steuerlichen Höchstsätze für Feiertagszuschläge und den maximalen Grundlohn von 25 € pro Stunde. Nur so bleiben die Zuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Sie dürfen keine Pauschalbeträge für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge festlegen. Die Zuschläge müssen immer auf der tatsächlichen Arbeitsleistung basieren.
FAQ
Ist ein Mitarbeiter an einem Feiertag krank, erhält er weiterhin seinen regulären Lohn. In diesem Fall gibt es jedoch keinen Anspruch auf Feiertagszuschläge. Der Krankheitsfall wird wie ein normaler Arbeitstag behandelt und entsprechend vergütet.
Fällt ein Feiertag in den Urlaubszeitraum eines Mitarbeiters, wird dieser Tag nicht als Urlaubstag gewertet. Der Mitarbeiter verbraucht an diesem Tag also keinen seiner Urlaubstage. Stattdessen bleibt der Feiertag „arbeitsfrei“ und der Urlaub wird um diesen Tag verlängert.
Nein, es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Feiertagszuschlägen. Diese sind lediglich freiwillig, es sei denn, sie sind im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt. In der Gastronomie sind Zuschläge jedoch ein übliches Mittel zur Mitarbeiterbindung und Motivation.
Arbeiten Ihre Mitarbeiter an Feiertagen, werden die geleisteten Stunden üblicherweise dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Die Berechnung der Arbeitszeit erfolgt dabei inklusive der entsprechenden Feiertagszuschläge. Mitarbeiter, die an einem Feiertag nicht arbeiten, haben keinen Einfluss auf ihr Arbeitszeitkonto, da sie an diesem Tag freigestellt sind.
