Das Arbeitsschutzgesetz regelt ausführlich die Sonn- und Feiertagsarbeit sowie die Nachtarbeit. Es wird vielleicht manche überraschen, aber grundsätzlich gilt für Sonn- und Feiertage ein Beschäftigungsverbot. Eine Ausnahme bildet selbstverständlich die Gastronomie (wie auch Krankenhäuser und einige andere Branchen). Wird an einem Sonntag, an einem Feiertag oder in der Nacht gearbeitet, können unter Umständen steuerfreie Zuschläge angerechnet werden.
Gesetzliche Grundlagen
An mindestens 15 Sonntagen im Jahr muss ein Arbeitnehmer freihaben. Außerdem ist klar, dass man für Sonn- und Feiertagsarbeit einen Ersatzruhetag gewähren muss. Für die Sonntagsarbeit muss laut Gesetz innerhalb von 2 Wochen ein Tag freigegeben werden. Bei Feiertagen muss der Ersatztag innerhalb von 8 Wochen gewährt werden.
Das Gesetz verpflichtet jedoch nicht zur Zahlung von Zuschlägen für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht. Dies wird jedoch meist in den Tarifverträgen geregelt – so auch in der Gastronomie. Bitte beachten Sie ggf. bei Tarifbindung den für Ihr Bundesland geltenden Vertrag. Freiwillige Leistungen sind natürlich jederzeit möglich. Um die Steuerfreiheit zu nutzen, müssen Sie aber in den weiter unten angegebenen maximalen Zuschlägen bleiben.
Es gilt im Übrigen für einen Sonntag immer die Zeit von 0 bis 24 Uhr. Arbeitet also jemand von Samstag 16 Uhr bis Sonntag 3 Uhr, so hat er an 3 Stunden Sonntagsarbeit geleistet (plus an 4 Stunden einfache Nachtarbeit und an 3 Stunden besondere Nachtarbeit – siehe weiter unten)
Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sind steuerfrei
Gezahlte Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies ist eine sehr interessante Variante, um einem Mitarbeiter eine Gehaltserhöhung zu gewähren. Sie zahlen statt mehr Gehalt tatsächlich anfallende Zuschläge für seine geleisteten Stunden an Sonntagen, Feiertagen und für Nachtarbeit und beide Seiten sparen die Abgaben.
Tipp: Man kann z. B. auch mit seinen Mitarbeitern vereinbaren, dass man die Zuschläge nur bis zu einem bestimmten Maximalbetrag zahlt. Dieser sollte aber sinnvoll, erreichbar und angemessen sein (als Faustregel gilt: ca. 10 % des Bruttolohns). Im Vertrag könnte es dann heißen:
Es wird ein Zuschlag für geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit maximal in Höhe von € XXX gezahlt. Hierüber wird ein entsprechender Nachweis geführt (siehe Download weiter unten). Ferner anfallende Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit ist mit der Grundvergütung voll abgegolten.
Der bezahlte Betrag der steuerfreien Zuschläge muss aber in jedem Monat regelmäßig niedriger oder gleich dem tatsächlich berechneten Betrag sein. Das gilt auch für Monate, in denen der Mitarbeiter Urlaub nimmt. Ggf. sollten Sie das entsprechend von vorneherein entsprechend formulieren (also z. B. den Haupturlaubsmonat ausklammern), ansonsten gibt es Ärger mit dem Finanzamt bzw. den Sozialversicherungsträgern.
Formulieren und dokumentieren Sie die Zeiten für die steuerfreien Zuschläge ganz gewissenhaft dann wird es bei einer Betriebsprüfung auch keine Probleme geben. Beachten Sie bitte, dass Sie nämlich grundsätzlich keinen Pauschalbetrag für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge zahlen dürfen. Hier kommt es wirklich auf den genauen Wortlaut an. Die Formulierung im vorstehenden grauen Kasten hat einer Betriebsprüfung des Finanzamtes bereits standgehalten.
Arten von steuerfreien Zuschlägen
- Nachtarbeit (20 Uhr bis 6 Uhr): 25 %
- Nachtarbeit (0 Uhr bis 4 Uhr – wenn vor 0 Uhr begonnen): 40 %
- Sonntagsarbeit (0 Uhr bis 24 Uhr): 50 %
- Gesetzliche Feiertage + 31.12 ab 14 Uhr: 125 %
- Besondere Feiertage (24.12. ab 14 Uhr / 25.12. / 26.12. / 01.05.): 150 %
Grundlohn ist dabei der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 25 EUR anzusetzen. Die Steuerbefreiung nach § 3b EStG setzt die Zahlung des Zuschlags neben dem laufenden Grundlohn voraus.

Kumulierung von Zuschlägen von Sonn- und Feiertagsarbeit
Das Summieren von Zuschlägen für die Nachtarbeit mit denen für Sonn- und Feiertagsarbeit ist dabei zulässig, nicht hingegen das Summieren von Zuschlägen für die Sonntagsarbeit mit denen für die Feiertagsarbeit!
Beispiel: Ein Arbeitnehmer beginnt seine Schicht am Sonntag, 26. Dezember (demnach an einem Sonntag, der zudem ein Feiertag ist, während der Nacht), um 22.00 Uhr und beendet sie am 27. Dezember um 8.00 Uhr. Steuerfreie Zuschläge sind bis zu folgenden Sätzen möglich:
- 175 % für die Arbeit am 26. Dezember in der Zeit von 22 bis 24 Uhr (150 % für Feiertagsarbeit und 25 % für Nachtarbeit)
- 190 % für die Arbeit am 27. Dezember in der Zeit von 0 bis 4 Uhr (150 % für Feiertagsarbeit und 40 % Nachtzuschlag)
- 25 % für die Arbeit am 27. Dezember in der Zeit von 4 bis 6 Uhr und 0 % für die Arbeit am 27. Dezember zwischen 6 und 8 Uhr.
FAQ zu Sonn- und Feiertagsarbeit
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil aus 2006 (5 AZR 97/05) entschieden, dass Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, keinen gesetzlichen Anspruch auf Zuschläge haben.
Zuschläge zum Lohn sind in begrenztem Umfang steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags- oder Feiertagsarbeit zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden. Ein Feiertagszuschlag für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen bleibt nur dann steuerfrei, wenn der Zuschlag 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Ein Sonntagszuschlag ist nur dann steuerfrei, wenn er 50 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt.
Für Arbeitsleistung an einem Sonntag in der Zeit von 0 bis 24 Uhr kann ein steuerfreier Zuschlag von 50 % gezahlt werden.
An gesetzliche Feiertage und dem 31.12 ab 14 Uhr kann ein Zuschlag von 125 % gewährt werden, an besonderen Feiertagen (24.12. ab 14 Uhr / 25.12. / 26.12. / 01.05.) ein Zuschlag von 150 %.
In der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr beträgt der reguläre Nachtzuschlag 25 %. Für die Zeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr kann zudem ein Zuschlag von 40 % bezahlt werden, wenn die Arbeit vor 0 Uhr begonnen hat
Am 24.12. nach 14 Uhr, sowie am 25. und 26.12. gelten erhöhte Zuschlagswerte von 150 %. Verdient ein Mitarbeiter normalerweise € 20,00 Stundenlohn, kann er an diesen Tagen steuerfrei mit € 30,00 mehr bezahlt werden – gesamt also € 50,00 pro Stunde. Dies motiviert die Kollegen natürlich ganz besonders.
Ja, Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit können mit Nachtzuschlägen kumuliert werden. Hingegen können Sonntagszuschläge nicht mit Feiertagszuschlägen kombiniert werden.
Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr: 25 % des Grundlohns
Nachtarbeit von 0 bis 4 Uhr: 40 % des Grundlohns
Sonntagsarbeit von 0 bis 24 Uhr: 50 % des Grundlohns
Feiertagsarbeit von 0 bis 24 Uhr: 125 % des Grundlohns
Arbeit am 24. Dezember (ab 14 Uhr), am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai: 150 % des Grundlohns
Arbeit am 31. Dezember (ab 14 Uhr): 125 % des Grundlohns
Alle Angaben ohne Gewähr!
Links zum Thema Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit
> Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit – bei wikipedia.de
> Sonntagszuschläge fließen nicht ins Elterngeld ein – bei welt.de
> Sonntagszuschläge Abrechnung – bei lohn-info.de