Der Mindestlohn betrifft die gesamte Gastronomie – unabhängig von Größe oder Konzept. Spätestens seit dem Anstieg auf 12,82 € im Januar 2025 sind viele Betriebe gezwungen, ihre Personalstruktur und Kalkulation erneut zu überdenken. Wer Minijobber beschäftigt, muss insbesondere hier ganz genau rechnen. Sie sollten die Arbeitszeiten daher immer sauber dokumentieren. Wer Zuschläge zahlt, muss zudem wissen, was davon wirklich auf den Mindestlohn angerechnet werden darf.
Inhaltsverzeichnis
- Entwicklung des Mindestlohns: Ein Rückblick seit 2015
- Wer ist vom MiLoG betroffen?
- Welche Ausnahmen gelten beim Mindestlohn?
- Mindestlohn bei Minijobs
- Was gilt bei freien Mitarbeitern in Bezug auf den Mindestlohn?
- „Tatsächlich geleistete Arbeitsstunde“ – was bedeutet das?
- Mindestlohn, Zuschläge und Anrechnung besonderer Vergütungsbestandteile
- Aufzeichnungspflicht: Was ist vorgeschrieben?
- Mindestlohn in der Gastronomie berechnen: So geht’s
- Beschäftigungsverhältnisse in der Gastronomie im Check in Bezug auf den Mindestlohn
- Fazit: Mindestlohn in der Gastronomie
- Quellen
In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf Sie 2025 achten müssen. Wir zeigen Ihnen außerdem, für wen der Mindestlohn in der Gastronomie genau gilt, welche Ausnahmen es gibt, was sich bei Minijobs ändert und wie Sie Ihre Aufzeichnungspflichten korrekt erfüllen. Außerdem erhalten Sie eine Übersicht zur Entwicklung des Mindestlohns seit seiner Einführung. So behalten Sie immer den Überblick und vermeiden rechtliche Stolperfallen.
Entwicklung des Mindestlohns: Ein Rückblick seit 2015
Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn, nicht nur in der Gastronomie, sondern für alle Branchen und Bereiche. Die Einführung begann mit 8,50 € pro Stunde. Seitdem wurde der Betrag regelmäßig angepasst.

Wer ist vom MiLoG betroffen?
Das Mindestlohngesetz gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer. Das betrifft also auch ungelernte Kräfte, Quereinsteiger oder mitarbeitende Familienangehörige, sofern ein Arbeitsvertrag besteht und ein Entgelt gezahlt wird. Entscheidend ist: Die Beschäftigung muss weisungsgebunden sein. Dann greift das Gesetz – unabhängig davon, ob es sich um eine Vollzeit-, Teilzeit- oder Aushilfstätigkeit handelt.
Auch wenn Familienmitglieder in Ihrem Betrieb mitarbeiten, sind sie vom Mindestlohn nicht automatisch befreit. Arbeiten sie gegen Bezahlung mit, gilt auch hier der gesetzliche Satz von 12,82 € pro Stunde. Nur wenn die Mitarbeit unentgeltlich erfolgt, entfällt der Anspruch.
Welche Ausnahmen gelten beim Mindestlohn?
Auch wenn das Mindestlohngesetz sehr weit greift, gibt es einige Ausnahmen – auch für die Gastronomie. Diese Personen haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn:
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss
- Auszubildende im Rahmen einer anerkannten Ausbildung
- Pflichtpraktikanten (z. B. Schülerpraktika)
- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Beschäftigungsaufnahme
- Ehrenamtlich Tätige
Wichtig für Saisonbetriebe
Saisonkräfte in der Gastronomie müssen auch hier mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Allerdings können sie bis zu 70 Arbeitstage im Jahr sozialversicherungsfrei beschäftigt werden. Das senkt die Lohnnebenkosten – ersetzt aber nicht den Mindestlohn.
Prüfen Sie also bei jeder Einstellung, ob die Person unter eine Ausnahme fällt. In der Regel gilt aber: Sobald die Person weisungsgebunden arbeitet und dafür bezahlt wird, muss der Mindestlohn gezahlt werden.
Mindestlohn bei Minijobs
Auch Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Seit Januar 2025 liegt dieser bei 12,82 € pro Stunde. Parallel dazu wurde die Verdienstgrenze aber auf 556 € pro Monat angehoben.
Damit ergibt sich für Minijobber eine maximale Arbeitszeit von rund 43 Stunden pro Monat. Wichtig ist: Wird diese Grenze überschritten, rutscht das Beschäftigungsverhältnis automatisch in die sozialversicherungspflichtige Zone.
Beispielrechnung 2025
556 € Monatsverdienst ÷ 12,82 € Stundenlohn = 43,38 Stunden im Monat
Sie sollten Verträge mit Minijobbern deshalb regelmäßig prüfen und anpassen. Überstunden sind bei Minijobs tabu – es sei denn, Sie melden die Beschäftigung rechtzeitig um.
So ändert sich die Lage zwischen 2024 und 2025
| Jahr | Mindestlohn | Verdienstgrenze | Max. Stundenanzahl |
|---|---|---|---|
| 2024 | 12,41 € | 538 € | 43,35 Stunden |
| 2025 | 12,82 € | 556 € | 43,38 Stunden |
Was heißt das konkret?
Auf den ersten Blick bleibt die maximale Arbeitszeit praktisch gleich – aber die Lohnkosten steigen. Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das: Sie zahlen bei gleicher Arbeitszeit pro Monat mehr. Gleichzeitig verringert sich der Spielraum für spontane Mehrarbeit noch weiter.
Sie sollten die Einsatzzeiten von Minijobbern deshalb sehr präzise planen. Und: Achten Sie darauf, dass Minijobber die monatliche Grenze niemals überschreiten – weder durch Mehrstunden noch durch steuerfreie Zuschläge, die das Entgelt erhöhen.
Was gilt bei freien Mitarbeitern in Bezug auf den Mindestlohn?
Freie Mitarbeiter – also beispielsweise Mietköche, externe Servicekräfte oder Event-Personal auf Honorarbasis – unterliegen nicht dem Mindestlohngesetz. Der Grund: Sie gelten nicht als abhängig beschäftigt, sondern arbeiten selbstständig. Damit fallen sie nicht unter die Definition eines Arbeitnehmers nach dem MiLoG.
Doch Vorsicht: Scheinselbstständigkeit ist gerade in der Gastronomie ein echtes Risiko. Wenn ein vermeintlich freier Mitarbeiter tatsächlich in Ihren Betriebsablauf eingebunden ist, feste Arbeitszeiten hat oder Ihre Arbeitskleidung trägt, droht eine Umqualifizierung durch den Zoll. In diesem Fall müssten Sie nachträglich Sozialabgaben und Mindestlohn zahlen – und riskieren hohe Bußgelder.
Tipp: Prüfen Sie bei jedem Einsatz freier Kräfte, ob die Zusammenarbeit wirklich auf selbstständiger Basis erfolgt. Lassen Sie im Zweifel einen Fachanwalt oder Ihren Steuerberater prüfen, ob das Vertragsverhältnis rechtssicher ist.
„Tatsächlich geleistete Arbeitsstunde“ – was bedeutet das?
Beim Thema Mindestlohn hat es der Begriff „tatsächlich geleistete Arbeitsstunde“ in sich – besonders in der Gastronomie. Denn laut Mindestlohngesetz müssen alle Arbeitsstunden vollständig vergütet werden. Unbezahlte Überstunden sind damit unzulässig.
Auch wenn in älteren Verträgen steht, dass „Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind“ – diese Klauseln sind seit dem 1. Januar 2015 unwirksam, wenn dadurch der Mindestlohn unterschritten wird. Jede Stunde muss also bezahlt oder in Freizeit ausgeglichen werden.
Was ist erlaubt?
Sie können mit Ihren Mitarbeitenden ein schriftlich geführtes Arbeitszeitkonto vereinbaren. In dem Fall dürfen Überstunden gesammelt und innerhalb von 12 Monaten mit Freizeit oder Zahlung des Mindestlohns ausgeglichen werden. Dabei gilt:
- Die Überstunden dürfen monatlich maximal 50 % der vereinbarten Arbeitszeit betragen.
- Nicht ausgeglichene Stunden müssen spätestens einen Monat nach Vertragsende ausbezahlt werden.
Praxis-Tipp: Dokumentieren Sie alle Stunden lückenlos. Ein sauberes Arbeitszeitkonto schützt Sie bei Prüfungen und sorgt für Klarheit auf beiden Seiten.
Mindestlohn, Zuschläge und Anrechnung besonderer Vergütungsbestandteile
Zuschläge für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit
Zuschläge für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit sind in der Gastronomie üblich – und steuerlich oft begünstigt. Für den Mindestlohn spielen sie jedoch keine Rolle.
Das bedeutet: Der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 € muss auch in der Gastronomie ohne Zuschläge erreicht werden. Sie dürfen also keine steuerfreien Zuschläge auf einen niedrigeren Grundlohn „draufrechnen“, um auf den Mindestlohn zu kommen.
Beispiel
Ein Mitarbeiter arbeitet sonntags und erhält einen Sonntagszuschlag von 25 %. Wenn Sie ihm pro Stunde 11,00 € zahlen, liegt der Stundenlohn unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns – auch wenn der Zuschlag rechnerisch drüber liegt. Diese Praxis ist nicht erlaubt. Zuschläge dürfen Sie also nur zusätzlich gewähren – sie ersetzen den Mindestlohn nicht.
Anrechnung besonderer Vergütungsbestandteile
In vielen Betrieben zahlen Arbeitgeber zusätzliche Leistungen zum Gehalt. Dazu zählen etwa
- Fahrtkostenzuschüsse
- Essensgeld oder freie Verpflegung
- Kleidergeld
- vermögenswirksame Leistungen
- Weihnachts- oder Urlaubsgeld
Doch dürfen Sie diese auf den Mindestlohn in der Gastronomie anrechnen?
Grundsatz: Nur Lohn mit Entgeltcharakter zählt. Das Mindestlohngesetz sieht vor, dass nur der tatsächliche Arbeitslohn berücksichtigt werden darf. Zusatzleistungen wie Kost und Logis oder steuerfreie Sachzuwendungen dürfen nicht angerechnet werden. Sie müssen also zusätzlich zum Mindestlohn gezahlt werden.
Was darf angerechnet werden?
- Nur Leistungen mit unmittelbarem Entgeltcharakter. Dazu zählen z. B.:
- Regelmäßig gezahltes Weihnachts- oder Urlaubsgeld, wenn vertraglich zugesichert
- Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (im Rahmen der Entgeltumwandlung)
- Leistungsprämien, sofern sie verlässlich gezahlt werden
Was darf nicht angerechnet werden?
- Verpflegung und Unterkunft
- steuerfreie Zuschläge
- freiwillige Sonderzahlungen ohne Rechtsanspruch
- Trinkgeld
Tipp: Prüfen Sie jede Zusatzleistung genau. Wenn Sie unsicher sind, ziehen Sie Ihre Steuerberatung oder einen Fachanwalt hinzu. Bei fehlerhafter Anrechnung drohen Nachzahlungen und Bußgelder.
Aufzeichnungspflicht: Was ist vorgeschrieben?
Als Gastronom*in müssen Sie Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit Ihrer Mitarbeitenden dokumentieren – und zwar lückenlos. Diese Pflicht gilt für alle geringfügig Beschäftigten sowie für Voll- und Teilzeitkräfte in bestimmten Branchen – die Gastronomie gehört explizit dazu (§ 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz).
Was Sie aufzeichnen müssen
- Name des Mitarbeiters
- Datum des Arbeitstags
- Arbeitsbeginn
- Arbeitsende
- Dauer der Pausen
- Nettoarbeitszeit
Frist: Die Aufzeichnung muss innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Arbeitstag erfolgen.
Aufbewahrung: Sie müssen die Unterlagen zwei Jahre lang aufbewahren.
Beispiel
Mitarbeiterin: Lisa Sommer
Datum: 16.01.2025
Arbeitszeit: 10:00 Uhr bis 18:30 Uhr
Pause: 30 Minuten
Nettoarbeitszeit: 8 Stunden
Späteste Aufzeichnung: 23.01.2025
Aufbewahrung bis: 15.01.2027
Gut zu wissen
- Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 30.000 € geahndet werden.
- Es gibt keine Formvorgabe – handschriftlich oder digital ist beides erlaubt.
- Die Aufzeichnung muss nicht unterschrieben werden.
- Die Verantwortung liegt immer beim Arbeitgeber – auch wenn Sie die Aufgabe delegieren.
Mindestlohn in der Gastronomie berechnen: So geht’s
Damit Sie sicherstellen, dass Ihre Mitarbeiter den gesetzlichen Mindestlohn erhalten, sollten Sie regelmäßig den effektiven Stundenlohn überprüfen. Die Berechnung ist einfach:
Bruttomonatslohn ÷ monatliche Arbeitsstunden = Stundenlohn
Beispiel
Ein Mitarbeiter verdient 2.000 € brutto im Monat bei einer 40-Stunden-Woche. So berechnen Sie den Stundenlohn:
- 40 Wochenstunden × Faktor 4,35 = 174 Monatsstunden
- 2.000 € ÷ 174 Stunden = 11,49 € pro Stunde
In diesem Fall liegt der Lohn unter dem Mindestlohn von 12,82 €. Sie müssen entweder den Lohn anheben oder die Arbeitszeit reduzieren.
Tipp: Kalkulieren Sie immer mit dem aktuellen Mindestlohn. Sobald sich dieser erhöht, müssen Sie alle bestehenden Verträge prüfen und ggf. anpassen.
Beschäftigungsverhältnisse in der Gastronomie im Check in Bezug auf den Mindestlohn
Seit Einführung des Mindestlohns sind die Personalkosten deutlich gestiegen – besonders in personalintensiven Branchen wie Gastronomie und Hotellerie. Viele Betriebe stehen deshalb vor der Frage: Passen die bisherigen Beschäftigungsmodelle noch zur aktuellen Kostenstruktur?
Was hat sich konkret verändert?
Früher konnten Minijobber problemlos 60 Stunden oder mehr pro Monat arbeiten. Heute sind es – je nach Mindestlohn – meist nicht mehr als 43 Stunden. Bei gleichbleibendem Personalbedarf bedeutet das: Mehr Mitarbeiter oder mehr Kosten.
Welche Beschäftigungsmodelle sind sinnvoll?
Das hängt stark von Ihrem Betrieb ab. Fragen Sie sich:
- Wie hoch ist mein Personalbedarf zu Stoßzeiten?
- Welche Rolle spielt Flexibilität bei mir?
- Kann ich verlässlich planen oder muss ich oft kurzfristig reagieren?
- Welche Mitarbeitertypen habe ich zur Verfügung (Studenten, Fachkräfte, Quereinsteiger)?
Ein urbanes Café mit vielen Studenten in der Nähe profitiert möglicherweise von kurzfristigen Aushilfen. Ein gehobenes Restaurant mit festen Teams setzt besser auf sozialversicherungspflichtige Teilzeit- oder Vollzeitstellen.
Unser Tipp
Überdenken Sie regelmäßig Ihre Personalstruktur. Ein klug gewähltes Mischmodell kann helfen, Kosten zu senken und gleichzeitig flexibel zu bleiben – ohne rechtliche Risiken.
Fazit: Mindestlohn in der Gastronomie
Der gesetzliche Mindestlohn betrifft jeden Gastronomiebetrieb – vom Imbiss bis zum Fine Dining. Mit der Erhöhung auf 12,82 € pro Stunde ab Januar 2025 steigen nicht nur die Personalkosten, sondern auch die Anforderungen an Dokumentation und Vertragsgestaltung.
Wer hier nachlässig ist, riskiert empfindliche Bußgelder und Nachzahlungen. Gleichzeitig bietet das Mindestlohngesetz die Chance, Prozesse zu überdenken, Beschäftigungsverhältnisse anzupassen und faire, transparente Strukturen zu schaffen.
Unser Rat: Bleiben Sie informiert, passen Sie Ihre Arbeitsverträge rechtzeitig an und dokumentieren Sie jede Arbeitsstunde sauber. So vermeiden Sie rechtliche Probleme – und sorgen gleichzeitig für ein faires Miteinander im Team.
Quellen
- Gesetze im Internet: Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG)
§ 2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren, https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/__2a.html,, abgerufen 03.04.2025 - Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (2025): Mindestlohn zum Jahresbeginn gestiegen, https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/gesetzesvorhaben/mindestlohn-steigt-2223632, abgerufen 03.04.2025
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2025): Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn, https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/mindestlohn.html, abgerufen 03.04.2025
