Rechtliche Aspekte zu Speisekarten
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Auch im Bereich der Speisekarte gibt es vielerlei rechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Ich möchte Ihnen hier einen ersten Überblick verschaffen:
Aushangpflicht
Neben der Tatsache, dass es grundsätzlich eine Speisekarte geben muss, sind Sie verpflichtet, einen Aushang Ihres Angebots an Speisen und Getränken zu machen. Dieser muss von außerhalb Ihrer Räumlichkeiten frei zugänglich einsehbar sein. Es reicht, wenn Sie hier einen Auszug Ihres Angebotes bereithalten.
Die Preisangabenverordnung
Die frühere Bezeichnung lautete "Preisauszeichnungsverordnung" - man findet immer wieder beide Begriffe, die aber das gleiche meinen. Zusammenfassend hier die wichtigsten Punkte (die teilweise aber auch im Gaststättengesetz verankert sind - sich aber auf Preise beziehen):
- Am Eingang des Restaurants sind die Preise anzugeben (Aushang der Speisen- und Getränkekarte) - ein Auszug daraus reicht.
- Es sind grundsätzlich Inklusivpreise anzugeben (Mehrwertsteuer, Bedienungsgeld, weitere Zuschläge).
- Bei Getränken muss die Ausschankmenge angegeben sein.
- Im Gesamtverzeichnis (Speisen- und Getränkekarte) sind ALLE Preise (auch für Nebenleistungen wie Brot oder Leitungswasser anzugeben.
- Die Berechnung eines Gedecks oder Couverts ist nicht gestattet.
- Pfand bzw. Rabatt muss/darf separat ausgewiesen werden.
- Mindestens ein alkoholfreies Getränk muss günstiger angeboten werden als das günstigste alkoholische Getränk (bezogen auf den hochgerechneten Preis für einen Liter).
- Werden Tagesgerichte angeboten, muss ein konkreter Preis angegeben werden ("nach Tagespreis" ist untersagt).
- Laut GastG besteht auch ein "Kopplungsverbot", wonach der Verkauf alkoholfreier Getränke nicht von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig gemacht werden darf.
- Vergleichende Angaben, also ein Preisvergleich mit Preisen eines Mitbewerbers, ist zulässig. Dabei muss aber beachtet werden, dass der Vergleich wahr und nachvollziehbar sein muss und nicht "Äpfel mit Birnen" verglichen werden.
Aufbewahrungsfrist
Speisekarten müssen nach neuster Rechtsprechung (Bundesfinanzhof 2011) nicht mehr aufbewahrt werden. Im Zweifelsfall kann es jedoch auch nicht schaden - insbesondere dann, wenn man diese selbst zum Beweis für einen Sachverhalt (wie z.B. die Aufteilung der Umsätze in Außer-Haus und In-Haus) heranziehen möchte. Wenn Sie also den Platz und die Möglichkeiten haben, heben Sie die Speisekarten 10 Jahre auf.
Keine Aufbewahrung von Speisekarten mehr - bei weichelt-winter.de (Rechtsanwälte)
Aufbewahrungspflicht von Speisekarten - bei presseanzeiger.de
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