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Themenkreis 3: Förderungen der Agentur für Arbeit

Die Agentur für Arbeit hält insbesondere Eingliederungszuschüsse bei Neueinstellungen und Schaffung neuer Arbeitsplätze bereit. Hier zwei Beispiele von möglichen Programmen:

Einliederungszuschuss

Der nachfolgende Text wurde komplett aus der Fördermitteldatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft & Energie übernommen.

Ziel und Gegenstand:
Eingliederungszuschüsse erhalten Arbeitgeber, die förderungsbedürftige Arbeitnehmer einstellen. Die Förderung soll bestimmte Defizite (z.B. lange Einarbeitungszeiten) bei neu eingestellten Arbeitskräften ausgleichen. Zu den förderungsbedürftigen Personen gehören Arbeitnehmer, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, behinderte und schwerbehinderte Menschen sowie Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind.

Antragsberechtigte:
Antragsberechtigt sind Arbeitgeber, die förderungsbedürftige Arbeitnehmer sowie behinderte und schwerbehinderte Menschen einstellen.

Art und Höhe der Förderung:
Die Förderung erfolgt in Form eines Lohnkostenzuschusses. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den Bruttoarbeitsentgelten, der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Sie darf 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen und längstens für eine Förderdauer von zwölf Monaten erbracht werden. Für schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen erhöht sich die Förderdauer auf bis zu 60 Monate und bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auf bis zu 96 Monate. Die Höhe des Eingliederungszuschusses ist nach Ablauf von zwölf Monaten um 10% jährlich zu vermindern. Sie darf 30% des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nicht unterschreiten. Für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen ist der Eingliederungszuschuss erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern. Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, können bis zu 36 Monate gefördert werden, wenn die Förderung bis zum 31. Dezember 2014 begonnen wurde. Der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird in die Berechnung des Zuschusses einbezogen.

Antragsverfahren:
Der Antrag auf Eingliederungszuschuss muss vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei der für den Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Auskünfte erteilt auch die Bundesagentur für Arbeit (BA) / Regensburger Straße 104 / 90478 Nürnberg
Tel. (09 11) 1 79-0 / Fax (09 11) 1 79-21 23
Internet: http://www.arbeitsagentur.de

Quelle:
Informationen der Bundesagentur für Arbeit, Stand Februar 2013; Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III – Arbeitsförderung, §§ 88 ff.).

Förderung von Arbeitsverhältnissen

Der nachfolgende Text wurde komplett aus der Fördermitteldatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft & Energie übernommen.

Ziel und Gegenstand:
Arbeitgeber können auf Antrag für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis begründet wird.

Antragsberechtigte:
Antragsberechtigt sind Arbeitgeber, die förderungsbedürftige Arbeitnehmer einstellen.

Voraussetzungen:
Zwischen dem Arbeitgeber und der leistungsberechtigten Person muss ein Arbeitsverhältnis begründet werden. Die leistungsberechtigte Person muss langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Sozialgesetzbuches sein und in ihren Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere in ihrer Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt sein. Eine Zuweisung ist erst möglich, wenn der Leistungsbezug bereits sechs Monate andauert und für diesen Zeitraum verstärkte Vermittlungsbemühungen unter Einbeziehung der sonstigen Eingliederungsleistungen stattgefunden haben. Eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt darf für die Dauer der Zuweisung ohne die Förderung voraussichtlich nicht möglich sein.

Art und Höhe der Förderung:
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und beträgt bis zu 75% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Berücksichtigt wird das zu zahlende Arbeitsentgelt sowie der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht berücksichtigungsfähig.

Antragsverfahren:
Die Förderung von Arbeitsverhältnissen ist vor
Der Antrag auf Eingliederungszuschuss ist vor dem Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses mit dem zugewiesenen Arbeitnehmer beim zuständigen Jobcenter zu beantragen. Auskünfte erteilt auch die Bundesagentur für Arbeit (BA) / Regensburger Straße 104 / 90478 Nürnberg
Tel. (09 11) 1 79-0 / Fax (09 11) 1 79-21 23
Internet: http://www.arbeitsagentur.de

Quelle:
Informationen der Bundesagentur für Arbeit, Stand Mai 2012; Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II – Leistungen zur Eingliederung, § 16 e).