Selbstgemachtes verkaufen

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Vorbemerkung

Da sich die ganze Website www.g-wie-gastro.de an Gastronomen wendet, wird dieser Artikel NICHT eingehen auf:

+ die Anmeldung eines Gewerbes zur Abgabe von Lebensmitteln
+ die Anmeldung der Tätigkeit beim Finanzamt
+ die allgemeinen Hygienevorschriften, Infektionsschutzgesetz, > HACCP oder auch > Schulungspflichten

Wenn man selbstgemachte Lebensmittel verkaufen möchte, muss man einiges beachten. Hier die wichtigsten Punkte:

Lebensmittelkennzeichnung

Um den Verbraucher zu schützen aber auch um den Wettbewerb unter den Herstellern lauter zu halten, ist man als Hersteller von Lebensmitteln verpflichtet, diese umfassend zu kennzeichnen. Genaueres regelt die Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung (LMKV). Hier das Wesentliche dazu:

Die folgenden Elemente sind Pflicht und müssen in jedem Fall auf den Packungen angegeben werden:

a. Verkehrsbezeichnung
Die Bezeichnung und/oder Beschreibung des Lebensmittels, damit der Verbraucher genau erkennen kann, um was es sich handelt.

b. Herstellerangabe
Name und Adresse des Herstellers

c. Zutatenverzeichnis
Es müssen stets alle Zutaten (inkl. Zusatzstoffe, Hilfsstoffe, etc.), die bei der Herstellung verwendet werden, angegeben werden. Dabei erfolgt die Angabe in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils. Benutzt man eine zusammengesetzte Zutat wie z.B. fertige Mayonnaise so sind auch die einzelnen Zutaten der Mayonnaise anzugeben. Als Überschrift sind zwingend die Worte Zutaten, Zutatenliste oder Zutatenverzeichnis zu wählen.

d. Mindesthaltbarkeitsdatum
siehe Abschnitt unten

e. Alkoholgehalt (falls vorhanden)
Hat Ihr Lebensmittel mehr als 1,2 % Vol. Alkohol so muss der Wert auf eine Stelle nach dem Komma angegeben werden mit dem Zusatz "% Vol."

f. Mengenkennzeichnung
Bei bestimmten Charakter gebenden Zutaten ist eine Mengenbezeichnung obligatorisch. Wenn Sie z.B. die Bezeichnung "Hausgemachter Rotkohl - mit frischen Johannisbeeren verfeinert" wählen, dann müssten Sie prozentual angeben, wie viele Johannisbeeren verwendet wurden - also z.B. 5%. Oder Sie machen "Hausgemachte Rote Grütze mit Waldbeeren", dann müssten Sie den prozentualen Anteil der Beeren angeben. Weitere Infos finden Sie im Netz unter dem Begriff QUID.

g. Gewicht, Stückzahl
Die enthaltene Menge ist stets anzugeben.

h. Preis
Bei der Abgabe an Endverbraucher ist neben dem Einzelpreis Ihrer Packung auch der Grundpreis bezogen auf ein Kilogramm bzw. ein Liter anzugeben. Also z.B. Pralinen 100g € 5,90 / Grundpreis € 59,00/Kilo. Alles natürlich auch immer inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Allergenkennzeichnung

Die Verwendung bestimmter Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können, müssen zwingend deutlich in der Zutatenliste angegeben werden. Hierzu gehören:

  • Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Lactose)
  • Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecanuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss und Queenslandnuss) und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10mg/l, als SO2 angegeben

Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD)

Das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt an, bis wann ein Lebensmittel (ggf. unter bestimmten Lagerbedingungen, die dann aber auch angegeben sein müssen) in jedem Fall ohne Beeinträchigungen in Geschmack, Qualität und Gesundheit verwendet werden kann. Sie legen selbst das Datum für Ihre Produkte fest. Es gibt dazu keine direkten gesetzlichen Vorschriften. Sie dürfen natürlich keine falschen Daten angeben, wenn das zur Täuschung des Verbrauchers führen könnte. Gehen Sie hier lieber auf Nummer sicher. Außerdem wollen Sie ja sicher auch keine Gesundheitsgefährdung Ihrer Gäste riskieren. Orientieren Sie sich vielleicht an ähnlichen Produkten, die es im Handel zu kaufen gibt. Beachten Sie dabei aber bitte, dass die industriell hergestellten Lebensmittel ggf. länger haltbar sind.

Die gute Nachricht ist, dass sich kein Rechtsanspruch (z.B. Schadenersatz) für den Verbraucher ableitet, auch wenn ein Lebensmittel vor Ablauf des MHD verdorben ist und man zudem nachweisen kann, größtmögliche Sorgfalt bei Herstellung und Datumsfestlegung getroffen zu haben.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist unverschlüsselt mit den Worten „Mindestens haltbar bis xx.xx.xxxx“ unter Angabe von Tag, Monat und Jahr anzugeben. [Diese Regelung ist hier gekürzt dargestellt, da es mehrere Varianten gibt].

Es gibt Ausnahmen von der Verpflichtung der Angabe eines MHD. Einige Beispiele dafür sind frisches ungeschältes Obst / Getränke mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumen-% oder auch Speiseeis in Portionspackungen.

Fertigpackungsverordnung

„Fertigpackungen sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.“

In der Fertigverpackungsverordnung geht es also um Füllmengen und gesetzlich mögliche Abweichungen davon. Da dies im kleinen Rahmen sicher eher eine untergeordnete Rolle spielt, möchte ich darauf hier nicht weiter eingehen. Wen es interessiert, der kann hier den gesamten offiziellen Text dazu lesen.

Bedarfsgegenständeverordnung

Unter Bedarfsgegenständen versteht man Materialien, Gegenstände, Behältnisse die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. (Fast) alle diese Materialien, Gegenstände bzw. Behältnisse tragen das nebenstehende Zeichen.

Wenn Sie also ein Behältnis für die Lebensmittel, die Sie verkaufen möchten aussuchen, sollten Sie auf dieses Zeichen achten. Sollten Sie keine geeigneten Materialien verwenden kann dies zu gesundheitlichen Schäden führen und ggf. auch mit Bußgeldern geahndet werden.

Nährwertkennzeichnung

Die Nährwertinformation, die bislang weitgehend freiwillig erfolgte, wird ab Dezember 2014 in der gesamten Europäischen Union zur Verpflichtung. Künftig müssen also der Brennwert sowie sechs Nährstoffe - die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz - angegeben werden.

Herkunftsbezeichnung

Achten Sie stets darauf, dass Sie geschütze Begriffe wie z.B. eingetragene Herkunftsbezeichnungen oder Markennamen nicht unrechtmäßig verwenden. Nur weil Sie z.B. ein Restaurant in Dresden haben und zu Weihnachten hausgebackenen Stollen anbieten, dürfen Sie diesen noch lange nicht "Dresdner Stollen" nennen. Das ist ein geschützes Warenzeichen.

Wenn Sie auf Ihrer Packung schreiben, dass Sie in Ihrem eingemachten Leipziger Allerlei Beelitzer Spargel verwendet haben, dann muss der Spargel selbstverständlich auch aus Beelitz stammen.

Rückverfolgbarkeit

Laut EU-Basisverordnung (Nr. 178/2002) muss auf allen Stufen der Lebensmittelkette die Rückverfolgbarkeit gewährleistet sein. Es muss also nachvollziehbar sein, wer, wann, was geliefert hat. Es sind Nachweise über die Herkunft und Qualität der Vorprodukte zu führen. Meist reicht die Aufbewahrung der Lieferscheine (wozu man ja eh verpflichtet ist).

Theoretisch gibt es auch eine Verpflichtung zur Erfassung der weiteren Händler, um einen möglichen Rückruf der Waren zu gewährleisten. Wenn Sie Ihre Waren also in größeren Dimensionen herstellen und vertreiben, müssten Sie sich detaillierter informieren. Dieser Artikel bezieht sich mehr auf den Verkauf im Restaurant selbst und direkt an Endkunden. Die Daten der Endkunden müssen selbstverständlich nicht erhoben werden.

Sonstiges

Neben den allgemeinen Anforderungen können verschiedene einzelne Lebensmittel weitere gesetzliche Anforderungen haben. Hier einige Beispiele:

Schokolade
Es gibt Vorschriften die festlegen, wann eine Schokolade Vollmilch- oder Bitterschokolade genannt werden darf. Ausserdem darf Schokolade nur in bestimten Packungsgrößen abgegeben werden.

Limonade und Säfte
Zum einen gibt es genaue Bestimmungen, was eine Limonade ist und was genau einen > Saft (im Gegensatz zu einem Fruchtsaftgetränk) ausmacht. Zum anderen ist auch hier die Abgabe nur in festgelegten Größen zugelassen. Und viele mehr ... bitte informieren Sie sich entsprechend.

Alle Angaben ohne Gewähr. Bitte informieren Sie sich auch bei Ihrer örtlichen Lebensmittelüberwachung.

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