Im Normalfall ist die Haftung bei einer GmbH auf die Stammeinlage beschränkt. Jedoch gibt es Fälle, in denen die Haftung auch auf die Geschäftsführer druchgreifen kann. Hier einige Möglichkeiten:
Haftung laut GmbH-Gesetz
Meist herrscht die Meinung vor, dass ein Geschäftsführer nicht persönlich haftbar gemacht werden kann. Dies ist so nicht richtig, daher hier zunächst ein Auszug aus dem GmbH-Gesetz – § 43 Haftung der Geschäftsführer:
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
Es kann/muss z.B. gehaftet werden bei …
- Abschluß eines Vertrages, der für die Gesellschaft keinerlei messbaren Nutzen, aber hohe Kosten verursacht
- Abschluss sehr riskanter Geldgeschäfte
- der Begehung von Straftatbeständen (z.B. Betrug, Untreue)
- der nicht ordnungsgemäßen Anmeldung des Gewerbes
- einem Schaden am Gesellschaftsvermögen
- einer Pflichtverletzung
- falschen Angaben zu den Einlagen der Gesellschaft bei Gründung
- Geschäften, die dem Gesellschaftszweck widersprechen
- Insolvenzverschleppung gegenüber den Gläubigern
- Nicheinhaltung der Form- und Fristvorschriften bei Einberufung einer Gesellschafterversammlung
- Nicht-Anmeldung der Arbeitnehmer bei den Sozialversicherungsträgern (Krankenkassen)
- Nicht-Einrichten einer ordnungsgemäßen Buchhaltung
- unkorrekten Angaben auf dem Geschäftspapier
- verbotener Konkurrenztätigkeit (Wettbewerbsverbot)
- verspäteter Antragstellung einer Insolvenz
- nicht rechtzeitiger Einreichung des Jahresabschlusses
Hinweis
Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Rechtssicherheit! Bitte lassen Sie sich von einem Fachanwalt beraten!
Links zu GF-Haftung
> GmbH-Geschäftsführer Haftung – bei wikipedia.de
> Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers – bei anwaltskanzlei-likar.de
> Geschäftsführerhaftung verschärft – bei ra-hoeffner.com
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