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Angemessenheit des Gehalts bei GG

Ist ein Gesellschafter der GmbH auch Geschäftsführer, so sollten bei der Behandlung des Gehaltes bestimte Dinge berücksichtigt werden, um nicht Gefahr zu laufen, einen Fall von verdeckter Gewinnausschüttung zu riskieren.

Die Vergütung muss angemessen sein und muss einem externen Vergleich standhalten. Im Verhältnis zu einer vergleichbaren Position (z.B. Geschäftsführer eines anderen Betriebes ähnlicher Umsatzgröße) sollte das Gehalt angemessen sein. Dabei ist die Summe aller Bestandteile zu berücksichtigen, wie z.B. Festgehalt, Tantiemen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Pensionszusagen, Versicherungsleistungen, etc.

Es sollte unbedingt ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden, indem auch Vereinbarungen über die Entwicklung des Gehaltes niedergeschrieben sind. Gönnt sich der GG (Gesellschafter-Geschäftsführer) in einem guten Jahr eine Extra-Tantieme ohne dass das rechtzeitig im Vertrag geregelt wurde, muss man mit der Beurteilung als verdeckte Gewinnausschüttung rechnen.