Zum Inhalt springen
Startseite » 3G am Arbeitsplatz- Das sollten Arbeitgeber wissen

3G am Arbeitsplatz- Das sollten Arbeitgeber wissen

In Anbetracht der aktuellen Corona-Pandemie beruft sich die Bundesregierung auch künftig auf das 3G-Modell sowie die Homeoffice-Pflicht. Dies wird durch die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes gestützt, die ab dem 24. November 2021 wirksam wurden. So sieht der neue Paragraph 28b IfSG vor, dass für Arbeitnehmer, die nicht vollständig genesen oder geimpft sind, eine Testpflicht bindend ist. Wir gehen in unserem heutigen Artikel auf die gesetzlichen Vorgaben zu der 3G-Regel am Arbeitsplatz ein und verraten, was Arbeitgeber in Bezug auf die Testpflicht beachten müssen.

Darauf sollten Arbeitgeber achten

Darauf sollten Arbeitgeber bei der Beschaffung von Covid-Schutzausrüstung achten

Die Nachfrage nach Antigen-Schnelltests ist groß, sodass Arbeitgeber entsprechend vorsorgen sollten. Demnach ist es sinnvoll, frühzeitig größere Mengen an Schnelltestszu bestellen, um Engpässe zu vermeiden. Insbesondere Unternehmen mit einer hohen Mitarbeiterzahl sollten stets über einen entsprechenden Vorrat verfügen. Da sich immer mehr Anbieter von Corona-Schutzausrüstung auf dem Markt positionieren, sollten beim Kauf der Antigen-Schnelltests einige Aspekte beachtet werden.

Zunächst sollten die Antigen-Schnelltests von dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sein. Auf der Webseite des Instituts finden Arbeitgeber eine Auflistung aller freigegebenen Tests. Weiterhin wurden hochwertige Antigen-Schnelltests entsprechend vom Paul-Ehrlich Institut (PEI) evaluiert. So werden ausschließlich Tests gelistet, die eine Spezifität von mehr als 97 Prozent sowie eine Sensibilität von mehr als 80 Prozent besitzen. Quelle: source-medical.de

Der Anbieter sollte sämtliche Produktdetails zu der Corona-Schutzausrüstung offen auf der Webseite ausweisen und über ein vollständiges Impressum verfügen. Auch die Möglichkeit eines Rechnungskaufs spricht für einen fairen Anbieter. Erfahrene Händler wissen logistische Probleme zu meistern, sodass auch für den Endkunden keine Verzögerungen bei der Lieferung entstehen. Zuletzt sollte der Shop natürlich einen fachkundigen Kundensupport zur Verfügung stellen, der bei Fragen jederzeit kontaktiert werden kann.

Die richtige Umsetzung des 3G-Modells

Das 3G-Modell sieht vor, dass Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber die Betriebsstätte nur dann betreten dürfen, wenn sie genesen, geimpft oder getestet sind. Demnach muss jeder Beschäftigte einen entsprechenden Nachweis mit sich führen, mit dem er den „G-Status“ belegen kann. Als rechtliche Grundlage für das 3G-Modell am Arbeitsplatz dient der Paragraph 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Während bei genesenen und geimpften Mitarbeitern die einmalige Prüfung des Nachweises ausreicht, müssen alle Arbeitnehmer ohne G-Nachweis täglich einen negativen Test vorlegen.

Der Arbeitgeber wird hier ebenfalls in die Pflicht genommen und muss die 3G-Belege aller Mitarbeiter entsprechend kontrollieren sowie auch dokumentieren. Da ein Zutritt zu der Arbeitsstätte nur mit einem 3G-Nachweis erfolgen darf, muss die Kontrolle bereits an dem Werkstor vorgenommen werden. Sofern der Arbeitgeber nicht über ausreichend Kapazitäten verfügt, wird der Einsatz von geschultem Sicherheitspersonal empfohlen. Auch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, bei denen eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, ist die 3G-Regel wirksam.

Zwei Tests pro Woche kostenfrei

Arbeitgeber müssen zwei Tests pro Woche kostenfrei stellen

Damit sich mögliche Übertragungswege auch sicher nachvollziehen lassen, darf der Corona-Schnelltest bei ungeimpften Mitarbeitern höchstens 24 Stunden alt sein. Bei einem PCR-Test gilt eine längere Zeitspanne von 48 Stunden. Laut der Arbeitsschutzverordnung, Paragraph 4 SARS-CoV-2 sind die Arbeitgeber dazu verpflichtet, wöchentlich zwei kostenfreie Tests für die Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Weiterhin müssen die Arbeitgeber sämtliche Belege für den Kauf von Tests sowie für mögliche Testungen durch externes Personal bis zum 19. März 2022 sichern.

Die Testungen können in dem Betrieb erfolgen, sofern eine Beaufsichtigung erfolgt. Auch Corona-Tests von zertifizierten Stellen, wie beispielsweise Arztpraxen sowie Testzentren, sind zulässig. Wer das Test-Angebot der Arbeitgeber sowie die kostenfreien Bürgertests nicht in Anspruch nehmen möchte, der muss sich selbstständig um den Corona-Test kümmern und auch die damit verbundenen Kosten tragen.

Fazit: Arbeitgeber sollten vorbereitet sein

Fazit: Arbeitgeber sollten auf die nächsten Monate vorbereitet sein

Die Corona-Pandemie stellt Unternehmen vor ganz neue Herausforderungen. Schließlich müssen die Arbeitgeber rasch auf aktuelle Gesetzesänderungen reagieren. Da der Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach von einer fünften Corona-Welle ausgeht, sollten sich Unternehmen bereits jetzt auf die nächsten Monate vorbereiten.

Schlagwörter: