Zweitwohnungsteuer
Einordnung der Zweitwohnungssteuer
Ertragshoheit | Gemeinden |
Gegenstand | Aufwandsteuer |
Steuerart | Direkte Steuer |
Gesetzliche Grundlage | Kommunale Zweitwohnungs-Verordnungen |
Gesetzgebungskompetenz | Länder |
Verwaltungskompetenz | Gemeinden |

Die Zweitwohnungssteuer wird grundsätzlich von den Kommunen erhoben - wobei viele Gemeinden darauf verzichten, da sich der Verwaltungsaufwand nicht lohnt. Besteuert wird das Betreiben einer Wohnung neben einem Hauptwohnsitz. Besonders in großen Universitätsstädten ist dies gängige Praxis.
Der Begriff "Wohnung" kann dabei je nach Bundesland bzw. Gemeinde unterschiedlich interpretiert werden. Für einige Kommunen ist eine Wohnung eine abgeschlosse Wohneinheit, für andere sogar sind auch Wohnmobile als Zweitwohnung zu besteuern. In den meisten Gemeinden ist die Jahreskaltmiete die Bemessungsgrundlage für die Steuer, es kann aber auch z.B. die Quadratmeterzahl sein. Der Steuersatz liegt in Deutschland zwischen 10% und 20% - die meisten Gemeinden erheben 10%.
Ausnahmen bei der Besteuerung können sein z.B. Wohnungen in Pflegeheimen, Soldaten in Gemeinschaftsunterkünften, Studenten ohne Einkommen, Verurteilte in Strafvollzugsanstalten, etc.
Besonders teuer: Baden-Baden
Die Steuer wird als progressiver Prozentsatz vom Mietaufwand (Jahreskaltmiete) berechnet:
- Anteil des Mietaufwands bis 2.500 EUR: 20,0 %
- Anteil des jährlichen Mietaufwands über 2.500 EUR bis zu 5.000 EUR: 27,5 %
- Anteil des jährlichen Mietaufwands über 5.000 EUR: 35,0 %
Bei einem Mietaufwand von 6.000 EUR ergibt sich daraus eine Steuer von jährlich rund 1.500 EUR.
Quelle: > Zweitwohnungssteuer-Satzung der Stadt Baden-Baden