Stromsteuer
Einordnung der Stromsteuer
Ertragshoheit | Bund |
Gegenstand | Verbrauchssteuer |
Steuerart | Indirekte Steuer |
Gesetzliche Grundlage | Stromsteuergesetz |
Gesetzgebungskompetenz | Bund |
Verwaltungskompetenz | Bund (Zoll) |

Die Stromsteuer besteuert den Verbrauch von elektrischem Strom. Steuerpflichtig sind Stromversorger aber auch Eigenerzeuger. Stromversorger geben die Steuer über den Verkaufspreis ihrer Leistungen an den Endverbraucher weiter. Die Höhe der Steuer beträgt 2,05 Cent je Kilowattstunde Strom. Mit rund sieben Milliarden Volumen ist sie eine eher kleine Steuerart für den Bund. Zum Vergleich: Umsatzsteuer 235 Milliarden.
Der Steuerpflichtige muss seine Steuerschuld selbst ermitteln und an das Hauptzollamt melden, nachdem er von vorne herein eine Erlaubnis für die Herstellung von Strom vom Zoll erhalten hat.