Schankerlaubnissteuer
Einordnung der Schankerlaubnissteuer
Ertragshoheit | Kreise und Gemeinden |
Gegenstand | Verkehrssteuer |
Steuerart | Direkte Steuer |
Gesetzliche Grundlage | Kommunale Satzungen (es handelt sich rechtlich um kein Gesetz) |
Gesetzgebungskompetenz | Länder |
Verwaltungskompetenz | Kreise und Gemeinden |

Die Schankerlaubnissteuer ist keine "richtige" Steuer, sondern vielmehr eine kommunale Abgabe. Steuerpflichtig sind Personen, die eine Erlaubnis zum Betrieb einer Gastronomie erlangen. Sie wird auch als Ordnungssteuer angesehen, da sie auf die Gastronomiebranche ordnend und begrenzend wirkt.
Die Schankanlagensteuer findet immer weniger Anwendung, da die Einnahmen daraus unter der Bagatellgrenze liegen und der Verwaltungsaufwand zu groß ist. Auch wenn der Gastwirt einen gewissen Prozentsatz des Umsatzes aus seinem ersten oder zweiten Jahr der Geschäftstätigkeit abgeben muss, wird diese Steuer nach und nach abgeschafft.