Rennwett- und Lotteriesteuer
Einordnung der Rennwett- und Lotteriesteuer
Ertragshoheit | Länder |
Gegenstand | Verkehrssteuer |
Steuerart | Indirekte Steuer |
Gesetzliche Grundlage | Rennwett- und Lotteriegesetz |
Gesetzgebungskompetenz | Bund |
Verwaltungskompetenz | Länder |

Die Rennwett- und Lotteriesteuer (Totalisatorsteuer) besteuert Vorgänge von Wetteinsätzen bei Pferderennen, Sportwetten und auch bei Lotterien. Neben dieser Steuer müssen Lotteriebetreiber gemeinnützige Zweckabgaben tätigen (siehe unten). Die Wennwett- und Lotteriesteuer muss von dem Veranstalter angemeldet und abgeführt werden.
> Rennwetten
Die bei einem Pferderennen abgeschlossenen Wetten unterliegen einer Steuer von 5%.
> Sportwetten
Sportwetten für im Inland stattfindende Sportveranstaltungen werden mit 5% des Spieleinsatzes besteuert.
> Lotterien
Im Inland veranstaltete Lotterien und Ausspielungen werden mit 20% besteuert. Bei im Ausland stattfindenden Lotterien 25%.
Zweckabgaben von Lotteriebetreibern
Neben der Steuer führen staatliche Lotterieunternehmen bis zu 30% ihrer Einnahmen aus dem Verkauf der Lose für gemeinnützige Zwecke (Arbeiterwohlfahrt, Deutsche Sporthilfe, Diakonisches Werk, etc.) ab.