Kraftfahrzeugsteuer
Einordnung der Kraftfahrzeugsteuer
Ertragshoheit | Bund |
Gegenstand | Verkehrssteuer, Aufwandsteuer |
Steuerart | Direkte Steuer |
Gesetzliche Grundlage | Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) |
Gesetzgebungskompetenz | Bund |
Verwaltungskompetenz | Bund (Zoll) |

Ein Fahrzeug im Sinne dieses Gesetzes ist ein nicht permanent schienengeführtes Kraftfahrzeug (und -anhänger). Die Steuer muss von Fahrzeughaltern abgeführt werden, die z.B. ein inländisches Fahrzeug halten oder ein rotes Kennzeichen für Oldtimer beantragen. Die Höhe der Steuer berechnet sich (bei "normalen Fahrzeugen") in drei Stufen:
1. Einteilung der Fahrzeuge in verschiedene Klassen wie z.B. PKWs, LKWs oder Motorräder (nach Hubraum)
2. Einteilung nach Kraftstoffart wie Benzin oder Diesel
3. Einteilung nach dem Schadstoffausstoß
Auch Fahrzeuge, die widerrechtlich (ohne Zulassung) auf öffentlichen Straßen benutzt werden, sind steuerpflichtig. Steuerermäßigungen oder gar Steuerbefreiung kann bei Schwerbehinderten beantragt werden. Bei anderen Arten von Fahrzeugen wie beispielsweise Wohnmobilen richtet sich die Steuerhöhe nach der Gesamtmasse und den Schadstoffemissionen.
Berechnung der KFZ-Steuer
Für Neufahrzeuge, die nach dem 01.07.2009 angemeldet wurden, gilt die folgende Steuerberechnung:
A. Hubraumsteuer
> Fahrzeuge, die mit Benzin betrieben werden € 2,00 je angefangene 100 Kubikmeter Hubraum
> Fahrzeuge, die mit Diesel betrieben werden € 9,50 je angefangene 100 Kubikmeter Hubraum
B. Kohlenstoffdioxid-Steuer
> Emissionen bis 120 g CO2 pro km (bei neueren Fahrzeugen geringere Werte) frei
> Emissionen von jedem weiteren Gramm CO2 € 2,00