Körperschaftsteuer
Einordnung der Körperschaftsteuer
Ertragshoheit | Gemeinschaftssteuer (Bund 50,0% / Länder 50,0%) |
Gegenstand | Besitzsteuer | Veranlagungssteuer | Quellensteuer |
Steuerart | Direkte Steuer |
Gesetzliche Grundlage | Körperschaftsteuergesetz (KStG) |
Gesetzgebungskompetenz | Bund |
Verwaltungskompetenz | Länder |

Die Körperschaftsteuer ist bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Verein oder AG) das Pendant zur Einkommenssteuer bei natürlichen Personen. Ähnlich wie bei der > Einkommensteuer wird das zu versteuernde Einkommen (hier: Gewinn) ermittelt. Darauf sind dann 15% Körperschaftsteuer zu entrichten, außer der Gewinn wird im Unternehmen zurückgestellt.
Keine Körperschaftsteuer (laut Duden kann man auch Körperschaftssteuer - mit zwei "s" schreiben) müssen gemeinnützige Körperschaften, politische Parteien und Unternehmen des Bundes bezahlen.