Kapitalertragssteuer
Einordnung der Kapitalertragsteuer
Ertragshoheit | Gemeinschaftssteuer (Bund 44,0% / Länder 44,0% / Gemeinden 12,0%) |
Gegenstand | Quellensteuer |
Steuerart | Indirekte Steuer |
Gesetzliche Grundlage | Einkommenssteuergesetz §43ff |
Gesetzgebungskompetenz | Bund |
Verwaltungskompetenz | Länder |

Die Kapitalertragsteuer (KapESt) ist eine Abgeltungsteuer und Teil der > Einkommenssteuer bzw. > Körperschaftssteuer. Der Kapitalertragsteuersatz liegt bei 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Meist wird die Kapitalertragssteuer direkt von der auszahlenden Stelle (oft eine Bank) für Rechnung des Gläubigers einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Sie ist vom Wesen her mit der Lohnsteuer vergleichbar. Mit Zufluss der Mittel (Lohn) schuldet man die Steuer. Kapitalerträge aus verschiedenen Quellen wie z.B. Zinsen aus Anlagen, Dividenden aus Aktienpaketen, etc. werden unterschiedlich hoch besteuert. Schließt man privat einen Darlehensvertrag mit jemandem ab, so fällt hierauf beispielsweise keine Kapitalertragssteuer an.