Kaffeesteuer
Einordnung der Kaffeesteuer
Ertragshoheit | Bund |
Gegenstand | Verbrauchssteuer |
Steuerart | Indirekte Steuer |
Gesetzliche Grundlage | Kaffeesteuergesetz |
Gesetzgebungskompetenz | Bund |
Verwaltungskompetenz | Bund (Zoll) |

Die Kaffeesteuer gibt es seit den 50er Jahren und spült heutzutage rund eine Milliarde Euro in den Staatshaushalt. Es wird sowohl Rohkaffee, als auch kaffeehaltige Waren besteuert (wie z.B. löslicher Kaffee) - jedoch mit unterschiedlichen Steuersätzen. Bezahlt wird die Steuer von den Kaffeeproduzenten und durch einen Aufschlag in die Preiskalkulation refinanziert.
Der Steuersatz liegt bei:
> Röstkaffee € 2,19 je Kilogramm
> löslichem Kaffee € 4,78 je Kilogramm
Übrigens: Als Privatperson darf man Kaffee aus dem Ausland bis zu 10kg steuerfrei einführen - bei EU auch mehr, jedoch muss man dann nachweisen, dass der Kaffee rein zum Eigenverbrauch gedacht ist (was bei hohen Mengen schwierig wird). Verkauft man diesen danach jedoch auf Amazon oder Ebay ist man steuerpflichtig!