Jagd- und Fischereisteuer
Einordnung der Jagd- und Fischereisteuer
Ertragshoheit | Gemeinden |
Gegenstand | Aufwandssteuer |
Steuerart | Direkte Steuer |
Gesetzliche Grundlage | Übersicht: Kommunale Jagdsteuersatzungen |
Gesetzgebungskompetenz | Länder |
Verwaltungskompetenz | Kreise und Gemeinden |
Die Jagd- und Fischereisteuer wird von einzelnen Gemeinden erhoben und ist einmal im Jahr fällig. Es ist eine Bagatellsteuer mit einem bundesweiten Volumen von rund 20 Millionen Euro im Jahr.
Jagdsteuer

Steuerpflichtig sind diejenigen, die zur Jagdausübung berechtigt (z.B. Eigenjagdbesitzer und Jagdpächter) sind. Nicht alle Bundesländer machen Gebrauch von der Jagdsteuer, da das Aufkommen eher gering ist. Die Höhe der Steuer berechnet sich anhand des Jahresjadgwertes bzw. der Pachthöhe für ein Jadggebiet.
Hier ein konkretes Beispiel der > Jagdsteuersatzung des Kreis Neuwied (Rheinland-Pfalz):
Steuerjahr ist das Jagdjahr (1. April bis 31. März).
Die Steuer berechnet sich nach dem Jahrespachtpreis und beträgt 20%.
Fischereisteuer
Bei der Fischereisteuer handelt es sich um eine Steuer, die trotz intensiver Recherche offenbar von keiner Gemeinde mehr erhoben wird. Die Höhe richtet sich nach den Fischereibeständen bei Gewässereigentümern. Nicht zu verwechseln ist die Fischereisteuer mit den Abgaben für die Angelerlabubnis in vielen Gewässern.