Hundesteuer
Einordnung der Hundesteuer
Ertragshoheit | Gemeinden |
Gegenstand | Aufwandssteuer |
Steuerart | Direkte Steuer |
Gesetzliche Grundlage | Beispiel: Hundesteuergesetz Berlin |
Gesetzgebungskompetenz | Länder |
Verwaltungskompetenz | Gemeinden |

Jeder Besitzer eines Hundes muss für das Halten einmal jährlich Hundesteuer abführen. Jedes Bundesland hat hierzu eigene Hundesteuersatzungen erlassen. Die Einnahmen sind nicht zweckgebunden. Die Erhebung der Steuer soll die Anzahl der Hunde in einem Ort in Grenzen halten, da sich ansonsten sicher mehr Menschen einen Hund halten würden.
Verschiedene Hunde - verschiedene steuerliche Behandlung
> Hunde für berufliche Zwecke (Zuchthunde, Hütehunde) sind steuerbefreit
> Blindenhunde oder Hunde in Tierheimen sind oftmals (je nach Bundesland) steuerbefreit
> Gefährliche Hunde (Listenhunde) werden besonders hoch besteuert
> Manche Gemeinden erheben gar keine Hundesteuer
> Viele Gemeinden nehmen für Zweithunde oder mehr je Haushalt eine höhere Steuer
Jede Gemeinde kann seinen eigenen Hundesteuersatz festlegen. Dieser variiert in Deutschland zwischen € 0,00 und rund € 200,00 für normale Hunderassen - für Kampfhunde kann der Satz viel höher sein (siehe unten). Manche Gemeinden sind ebenso dazu übergegangen, eine Pferdesteuer zu erheben.
Mehr Steuer für gefährliche Hunde
Die meisten Gemeinden erheben einen deutlich erhöhten Steuersatz für gefährliche Hunderassen (Kampfhunde). Diese werden auch "Listenhunde" genannt, da die betroffenen Rassen in einer Liste aufgeführt sind. Gegen diese Listen wird immer mal wieder geklagt. Die Höhe dieser Kampfhundesteuer kann bis zu € 2.000 pro Jahr betragen und dient selbstverständlich der Abschreckung.