Grundsteuer
Einordnung der Grundsteuer
Ertragshoheit | Gemeinden |
Gegenstand | Besitzsteuer, Veranlagungssteuer, Realsteuer |
Steuerart | Direkte Steuer |
Gesetzliche Grundlage | Grundsteuergesetz (GrStG) |
Gesetzgebungskompetenz | Bund |
Verwaltungskompetenz | Länder und Gemeinden |

Grundsteuer bezahlt man auf den Besitz von Grundstücken und auf Grundstücksbebauung. Dabei werden die Formen A und B unterschieden. "A" bezieht sich auf Grundstücke im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und "B" auf sonstige bebaute oder unbebaute Grundstücke.
Die Berechnung erfolgt in drei Stufen:
1. Einheitswert des Grundstücks (wird durch das Finanzamt festgelegt) wird zu Grunde gelegt
2. Multiplikation mit der Grundsteuermesszahl
3. Vervielfachung um den gemeindespezifischen Hebesatz (in Deutschland durchschnittlich bei 410%)
Die Grundsteuermesszahl variiert zwischen 2,6 Promille und 10 Promille und hängt von der Art des Gebäudes bzw. Grundstücks ab, vom Alter, von der Lage in den alten oder neuen Bundesländern und weiteren Faktoren. Da das Bundesverfassungsgericht im April 2018 die Verfahren für die Ermittlung des Einheitswertes für verfassungswidrig erklärt hat, muss bis Ende 2019 eine Neuregelung definiert werden.
Beispiel: Unbebautes Grundstück mit einem Einheitswert von € 10.000 in Hamburg
Einheitswert € 10.000,00
Messzahl: 10 Promille = € 100,00
Hebesatz: 540% = € 540,00 Grundsteuer sind zu zahlen