Gewerbesteuer
Einordnung der Gewerbesteuer
Ertragshoheit | Gemeinden |
Gegenstand | Besitzsteuer, Veranlagungssteuer, Realsteuer, Objektsteuer |
Steuerart | Direkte Steuer |
Gesetzliche Grundlage | Gewerbesteuergesetz (GewStG) |
Gesetzgebungskompetenz | Bund |
Verwaltungskompetenz | Länder und Gemeinden |

Gewerbesteuer fällt nur für Gewerbetreibende (Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Einzelunternehmen) an. Da die Einnahmen direkt den Gemeinden zukommen, stellen Sie deren wichtigste Einnahmequelle dar. Die Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe - sie kann aber dafür in der privaten Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.
Berechnung der Gewerbesteuer
Berechnungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Jahresgewinn eines Unternehmens. Dabei gelten verschiedene Freigrenzen (z.B. Personengesellschaften € 24.500 im Jahr, Vereine € 5.000). Die Steuermesszahl liegt bei 3,5% des Gewerbeertrages. Hinzu kommt ein sogeannter Hebesatz, den jede Gemeinde selbst festlegen kann, der aber mindestens bei 200% liegen muss. Der Durchschnittwert in Deutschland lag 2018 bei 390%.
Rechenbeispiel:
Ein Unternehmen mit Sitz in Berlin macht einen Jahresgewinn von € 100.000. Die Steuermesszahl liegt bei 3,5% - demnach € 3.500. Der Hebesatz von Berlin liegt bei 410% (also dem 4,1-fachen). € 3.500 mal 4,1 = € 14.350 zu zahlende Gewerbesteuer.