Dienstag, 3. Oktober 2023

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Wifi Nutzung im Restaurant

Sie haften als Anbieter eines WLAN!

Wenn Sie in Ihrem Café oder Restaurant ein offenes WLAN für Ihre Gäste anbieten, können Sie bei Vergehen im Rahmen der Störerhaftung mit zur Verantwortung gezogen werden.

Sollten Ihre Gäste z.B.
+ urheberrechtlich geschützes Material hochladen
+ Urheberrechtsverletzungen jeglicher Art begehen
+ Kinderpornographisches Material anschauen

so könnnen Sie als Betreiber des WLANs dafür belangt werden. Ein Störer ist jemand, der zwar nicht selbst der Täter ist, aber der mit seinem Handeln dem eigentlichen Täter seine Tat überhaupt erst ermöglicht.

Schützen Sie Ihr WLAN-Netzwerk

Sie sind also verpflichtet und angehalten, Ihr WLAN ausreichend gegen Missbrauch zu schützen. Wie machen Sie das?

+ Sie sorgen an Ihrem Router für die richtige und ausreichende Verschlüsselung (WPA-2 oder neuer)

+ Sie richten ein angemessenes Passwort ein (dies sollte nicht abcd oder 1234 sein. Dies ist so, als hätten Sie gar kein Passwort
+ Ein gutes Passwort besteht aus mindestens 8 Stellen, Groß- und Kleinbuchstaben, Buchstaben und Zahlen. Am besten ist das Passwort aber noch länger und hat zudem Sonderzeichen wie !?&#-+
+ Ändern Sie Passwörter in regelmäßigen Abständen
+ Trennen Sie das Netzwerk für Ihre Gäste von Ihrem eigenen Netzwerk (z.B. für Kassensystem oder interne PC-Vernetzung)

Bedienen Sie sich eines externen Anbieters

Wenn Sie ganz auf Nummer Sicher gehen wollen, bedienen Sie sich eines externen Anbieters. Dann sind Sie in jedem Fall fein raus und dieser Anbieter kann sich auf seinen Status als Provider berufen. Der Nachteil ist, dass diese Lösungen entweder für Sie oder aber für Ihre Gäste gebührenpflichtig sind. Da müssen Sie nun abwägen, ob Sie diese Kosten tragen wollen.

Hier eine Liste möglicher Anbieter (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

sorglosinternet ist die einfachste Art seinen Gästen oder Kunden Internet anzubieten – ganz ohne Anmeldung für die Nutzer und trotzdem ohne Haftungssorgen für den Betreiber. sorglosinternet hat dafür die sorglosbox entwickelt. Diese schließt man einfach an den bestehenden Internet-Router an, und schon gibt es einfaches und sicheres WLAN für Gäste und Kunden.

Abmahnung, Unterlassung – aber kein Schadenersatz

Als Betreiber eines WLAN-Netzes können Sie zwar abgemahnt werden und es können Ihnen die Kosten für die Abmahnung (Anwaltsgebühren) aufgebürdet werden, jedoch sind Sie als Störer (bisher zumindest) nicht schadenersatzpflichtig. Ein geringer Trost, denn auch die Gebühren für Abmahnungen können mehrere Hundert Euro sein. Zudem geht meist mit einer Abmahnung üblicherweise eine Unterlassung einher. Sie werden also aufgefordert, das bisherige Fehlverhalten zu vermeiden.

Was tun bei einer Abmahnung?

Eine Abmahnung besteht zumeist aus drei Teilen:
1. Aufforderung zur Sicherung des WLAN-Netzes
2. Aufforderung zur Zahlung der Abmahngebühren
3. Aufforderung zum Unterschreiben einer Unterlassungserklärung für zukünftiges Verhalten

Als erste Empfehlung gilt: Reagieren Sie immer auf eine Abmahnung und lassen Sie diese nicht unbeantwortet – das kann zu deutlich mehr Problemen führen.
Als zweite Empfehlung gilt: Nehmen Sie sich rechtlichen Beistand. Ihr Hausanwalt unterstützt Sie bei der richtigen Formulierung und den nötigen Maßnahmen.


Alle Angaben wie immer ohne Gewähr.

Update:
Internetzugang: Was die Regierung unter offenem W-Lan versteht – bei spiegel-online.de
+ Erklärung des Begriffs „Störerhaftung“ – bei Wikipedia
„Wer sein Wlan nicht sichert, der haftet“ -bei zeit.de

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