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Ohne Bewirtungsbeleg geht es nicht
Auch Gastronomen müssen Aufzeichnungspflichten für Bewirtungen beachten
Für Gastronomen sind Bewirtungsaufwendungen das Brot- und Buttergeschäft. Tagtäglich fordern ihre Gäste maschinelle Bewirtungsrechnungen, denn nur mit diesen kann der Fiskus an den Bewirtungsaufwendungen beteiligt werden.
Steuerlich sind jedoch besondere Aufzeichnungspflichten zu beachten. Damit der Gast nicht verärgert wird, sollten stets Ort, Tag und Höhe der Aufwendungen auf der Rechnung ersichtlich sein und darüber hinaus auch Felder zum Ergänzen des Bewirtungsanlasses und der bewirteten Personen vorhanden sein. Fehlt auch nur eine der Angaben, ist der Betriebsausgabenabzug in Gefahr. Wenn alles korrekt ausgefüllt wird, können 70 % der Aufwendungen in Abzug gebracht werden. Vorsteuerbeträge können sogar in voller Höhe geltend gemacht werden.
Was oft vergessen wird: Auch Hoteliers und Gastronomen haben diese Aufzeichnungspflichten zu beachten! Bewirtet ein Gastronom einen Lieferanten, Vermieter, Veranstalter, Geschäftspartner oder veranstaltet er auf seine eigenen Kosten sein Betriebsjubiläum in der Gaststätte, so sind diese Aufwendungen ebenfalls aufzeichnungspflichtig bezüglich Ort, Tag, Höhe der Aufwendungen, Teilnehmer und Anlass.
Wer Wein ausschenkt, bewirtet!
Bereits der Ausschank eines Glases Wein genügt, wie das FG Münster mit Urteil vom 28. November 2014 feststellte. Denn bei alkoholischen Getränken handelt es sich eben nicht mehr um kleine Aufmerksamkeiten, wie Kaffee, Tee oder Gebäck, sondern um echte geschäftlich veranlasste Bewirtungen, die den besonderen Aufzeichnungspflichten und dem 30-prozentigen Betriebsausgabenabzugsverbot unterliegen.
Sofern ein Hotelier oder Gastronom also seinen Geschäftspartnern alkoholische Getränke, wie Wein, Bier oder Spirituosen anbietet, sollte er aufzeichnen, welche Kosten bei der Bewirtung entstanden sind. Die Aufwendungen aufzuzeichnen, kann im Einzelfall schwierig sein, da Hoteliers und Gastronomen nicht von den Verkaufspreisen, sondern vom Wareneinsatz zuzüglich sämtlicher Kosten ausgehen müssen. Sind diese Kosten nicht ohne Weiteres zu ermitteln, wird in der Praxis daher zur Vereinfachung auf die (höheren) Verkaufspreise zurückgegriffen. Bei vielen oder umfangreicheren Bewirtungen kann sich die Ermittlung der Einkaufspreise jedoch lohnen.
Tipp: Beim sogenannten Kundschaftsessen bzw. Kundschaftstrinken, bei denen Sie mit Kostproben für Ihre Produkte werben, gelten diese besonderen Aufzeichnungsverpflichtungen und das 30 prozentigen Betriebsausgabenabzugsverbot jedoch nicht. Wenn dem Gast also nach einer Mahlzeit noch ein Schnaps oder Espresso auf’s Haus kredenzt wird, sollte dies vom Prüfer nicht beanstandet werden.
(Stand: 15.01.2015)