Änderungsvereinbarungen rechtzeitig abschließen
Zum 1. Januar 2019 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 9,19 Euro brutto je Arbeitsstunde angehoben, zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro. Auch Überstunden sind mit dem dann höheren Mindestlohn zu vergüten oder durch bezahlte Freizeit auszugleichen. Tarifgebundene Unternehmen haben natürlich die für die jeweilige Branche geltenden höheren Mindestlöhne zu zahlen. Auch hier gelten in zahlreichen Branchen ab dem 1. Januar 2019 höhere Mindestentgelte.
Mindestlöhne sollten überprüft werden
Für Arbeitgeber, die monatlich feste Bruttolöhne auf Basis des Mindestlohns zahlen, besteht Handlungsbedarf. Ab dem 1. Januar 2019 muss sich ein Mindeststundenlohn in Höhe von 9,19 Euro ergeben, wenn das monatliche Entgelt durch die Zahl der regelmäßig zu arbeitenden Stunden geteilt wird. Bei einer Arbeitswoche mit 40 Stunden müssen damit mindestens 1.592,93 Euro brutto gezahlt werden (9,19 Euro x 40 Stunden x 52 Wochen / 12 Monate).
In Monaten mit 23 Arbeitstagen würde der Mindestlohn so aber unterschritten. Das kann nicht passieren, wenn jeder Monat mit 23 Tagen abgerechnet wird und 1.690,96 Euro gezahlt werden. Es ist aber für den Arbeitgeber auch am teuersten. Aufwendiger ist, die exakt geleisteten Stunden mit dem Mindestlohn abzurechnen, Arbeitszeitkonten zu führen oder Arbeitszeitkorridore zu vereinbaren.
Geringfügigkeitsgrenze bei Mini-Jobs beachten
Auch Mini-Jobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Die Anhebung des Mindestlohns kann bei Mini-Jobs gravierende Folgen haben, wenn dadurch die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro überschritten und der Mini-Job zum sozialversicherungspflichtigen Midi-Job wird. In diesem Fall sollte noch im Dezember eine Änderungsvereinbarung abgeschlossen werden, beispielsweise um den Stundenlohn auf 9,19 Euro brutto zu erhöhen und die Arbeitszeit entsprechend zu reduzieren.
Die Stundenzahl muss unter 49 liegen, denn bereits mit 49 Arbeitsstunden pro Monat wird die 450-Euro-Grenze überschritten. Wer vorausplant, vereinbart maximal 48 Stunden pro Monat, denn damit wird die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro (48 Stunden x 9,35 Euro = 448,80 Euro) auch 2020 nicht überschritten. Arbeitgeber sollten aber auch überlegen, ob der Midi-Job für sie sogar die bessere Alternative ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Reduzierung der Stundenzahl aufgrund der betrieblichen Erfordernisse nicht möglich ist.