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ETL: Fahrten zu wechselnden Betriebsstätten

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Fahrten zu ständig wechselnden Betriebsstätten bei Selbstständigen
Keine Begrenzung der Fahrtkosten auf die Entfernungspauschale – Gleichbehandlung von Unternehmern und Arbeitnehmern

Der Ort, an dem ein selbstständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt, ist eine Betriebsstätte. Dabei kann ein Unternehmer durchaus mehrere Betriebsstätten unterhalten. Immer wieder kommt es jedoch zu Streitigkeiten, welche Fahrtkosten für das Aufsuchen der Betriebsstätten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. In einem aktuellen Urteil bestätigte der Bundesfinanzhof, dass Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit den tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben abziehbar sind. Während die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und der ersten – bedeutendsten – Betriebsstätte immer auf die Entfernungspauschale begrenzt werden, sind die Fahrtkosten für das Aufsuchen mehrerer gleich gelagerter Betriebsstätten in voller Höhe abzugsfähig. Daran hat sich auch nach der Änderung des Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014 grundsätzlich nichts geändert. Damit werden Unternehmer genauso behandelt wie Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsstätten.
Hinweis:

Seit 1. Januar 2014 gelten die neuen Reisekostenregelungen auch für die Unternehmer. Danach unterliegen die Fahrten zwischen Wohnung und der ersten (bedeutendsten) Betriebsstätte immer der Begrenzung durch die Entfernungspauschale. Bestehen beim Unternehmer mehrere Betriebsstätten, so ist die erste Betriebsstätte nach quantitativen Merkmalen zu bestimmen. Danach ist die erste Betriebsstätte, die Tätigkeitsstätte, an der der Unternehmer typischerweise arbeitstäglich oder je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig wird. Liegen mehrere gleich gelagerte Betriebsstätten vor, so ist die erste Betriebsstätte immer die, welche dem Wohnort am nächsten liegt. Die Besuche aller weiteren Betriebsstätten unterliegen dem vollen Fahrtkostenabzug.

(Stand: 06.03.2015)