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ETL: Ehrlich währt am längsten

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Ehrlich währt am längsten
Hohe (Straf-)Zuschläge auch bei strafbefreiender Selbstanzeige

Der Gesetzgeber ist fest entschlossen, Steuersünder stärker als bisher zur Kasse zu bitten. Zwar wird eine strafbefreiende Selbstanzeige auch ab dem 1. Januar 2015 möglich sein, doch nur unter erschwerten Bedingungen. Es müssen die Angaben zu allen strafrechtlich unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang berichtigt werden, mindestens aber die nicht oder fehlerhaft angegebenen Einkünfte der letzten zehn Kalenderjahre. Das bedeutet: Auch wenn bei einer einfachen Steuerhinterziehung die Strafverfolgung nur fünf Jahre rückwirkend erfolgt, sind die hinterzogenen Steuern für zehn Jahre nachzuzahlen. Für jede Steuerart muss eine eigene Selbstanzeige abgegeben werden. Diese ist zudem nur wirksam, wenn neben den hinterzogenen Steuern grundsätzlich auch die Hinterziehungs- bzw. Nachzahlungszinsen gezahlt wurden. Bei mehr als 25.000 EUR (bisher 50.000 EUR) hinterzogenen Steuern kann ab dem 1. Januar 2015 die Strafverfolgung nur vermieden werden, wenn innerhalb einer von der Bußgeld- und Strafsachenstelle bestimmten Frist auch noch ein Strafzuschlag auf den hinterzogenen Steuerbetrag entrichtet wird.

Strafzuschläge werden gestaffelt. Ab dem 1. Januar 2015 hängt der zu entrichtende Geldbetrag vom Hinterziehungsvolumen ab (bisher einheitlich 5 %).

Hinterziehungsbetrag Strafzuschlag
mehr als 25.000 bis 100 000 EUR 10 %
mehr als 100.000 bis 1 Mio. EUR 15 %
über 1 Mio. EUR 20 %
Hinweis
Bei ausländischen Kapitalerträgen aus Nicht-EU-Staaten bzw. Staaten, die nicht am automatischen Informationsaustausch teilnehmen, kann der Fiskus sogar Steuern für mehr als zehn Jahre nachfordern. Denn im schlimmsten Fall beginnt die steuerliche Festsetzungsfrist erst zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge hätten versteuert werden müssen. Damit könnten beispielsweise in 2015 noch ausländische Kapitalerträge aus dem Jahr 2001 besteuert werden.

(Stand: 15.01.2015)