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Voraussetzungen einer Hinzuschätzung
Formelle und materielle Mängel ermöglichen Hinzuschätzungen
Das Gästegewerbe ist seit jeher eine Spielwiese für Betriebsprüfer. Will ein Gastronom oder Hotelier mit Speisewirtschaft einer Hinzuschätzung entgehen, muss er sowohl seine Warenwirtschaft, seine Angebote und Veranstaltungen sowie seine Abrechnungen – insbesondere die Kasse – für das Finanzamt möglichst gut und transparent führen und dokumentieren. Andernfalls kann es böse Überraschungen in der nächsten Betriebsprüfung geben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun mit Urteil vom 25. März 2015 zu den Voraussetzungen für eine Hinzuschätzung geäußert. Dabei dürfte für viele Hoteliers und Gastronomen erschreckend sein, welche Mängel bereits für eine Hinzuschätzung ausreichen.
Formelle Mängel bei elektronischen Registrierkassen
Hoteliers und Gastronomen wissen, dass sie insbesondere bei der Kassenführung keine Angriffspunkte bieten dürfen. Tagesendsummenbons (sogenannte Z-Bons) sind penibel über mehrere Jahre aufzubewahren. Auch ausgeblichenes Thermopapier oder achtlos weggeworfene Speisekarten haben dem einen oder anderen Gastronomen schon einen Strich durch die Endabrechnung gemacht. Aber aufbewahrungspflichtig sind nicht nur die Daten, die in einer elektronischen Registrierkasse gespeichert werden, sondern auch die Art und Weise, wie diese elektronischen Registrierkasse im Betrieb im Detail funktioniert.
Dazu gehören beispielsweise alle Protokolle, die eine solche Kasse im Laufe ihrer Jahre produziert. Gemeint sind hiermit alle Protokolle zur Programmierung der Kasse. Denn der BFH stellt sich in seiner oben genannten Entscheidung sinngemäß auf den Standpunkt, dass es dem Gastronomen durchaus zugemutet werden kann, diese Protokolle aufzubewahren, weil die eigentliche Ersteinrichtung bzw. die (Um-)Programmierung einer elektronischen Registrierkasse in der Regel derart aufwendig ist, dass die Pflicht zur Aufbewahrung dieser Protokolle nicht weiter ins Gewicht fällt. Dieser Mangel in der Kassenführung ist aus Sicht des BFH für sich genommen ebenso gravierend, wie fehlende Tagesendsummenbons und berechtigt den Betriebsprüfer daher grundsätzlich zu einer Hinzuschätzung.
Doch dessen nicht genug. Der BFH vertritt weiterhin die Auffassung, dass auch die Bedienungsanleitung aufbewahrungspflichtig ist und dem Prüfer auf Verlangen vorzulegen ist – wobei man hier sagen muss, dass dies – im Vergleich zur Protokollierung der Programmierung – vermutlich auch im Nachhinein noch relativ problemlos möglich sein dürfte. Gastronomen tun somit gut daran, nach jeder neuen Programmierung sämtliche Protokolle auszudrucken bzw. dauerhaft elektronisch zu speichern und auch alle Bedienungsanleitungen aufzubewahren, um sich in einer Betriebsprüfung nicht angreifbar zu machen.
Hinweis: Betriebsprüfer sind mittlerweile dazu angehalten, dieses Urteil strikt anzuwenden und Bedienungsanleitungen und Programmierprotokolle abzufragen, um die Aufzeichnungen formell verwerfen zu können.
Materielle Mängel durch Zeitreihenvergleich?
Allein die oben genannten formellen Mängel bei der Kassenführung rechtfertigen im Grunde noch keine Hinzuschätzung, wenn materiell keine Mängel ersichtlich sind. Doch wie kann ein Prüfer einem Gastronomen eigentlich Steuerhinterziehung nachweisen, sei es, dass dieser nicht alle Einnahmen erfasst hat oder sogenannte Doppelverkürzung begangen hat? Bei der Doppelverkürzung werden nicht nur die Einnahmen, sondern auch die Ausgaben – insbesondere der Wareneinsatz – weggelassen, um zu vermeiden, dass die Hochrechnung des Wareneinsatzes die tatsächlichen Einnahmen zutage fördert. Machen wir uns nichts vor: Derartige Praktiken sind keine Kavaliersdelikte, sondern strafbar Handlungen.
Da es in der Gastwirtschaftsbranche seit vielen Jahren schwarze Schafe gibt, schauen Betriebsprüfer hier gern zweimal hin, sodass es im Zweifel auch einmal ungerecht werden kann. Beim Zeitreihenvergleich beispielsweise ermittelt der Betriebsprüfer für jede Woche eines Kalenderjahres den wöchentlichen Wareneinsatz und die wöchentlichen Einnahmen. Er kann dadurch für jede Woche den Rohgewinnaufschlag ermitteln. Im nächsten Schritt wird der höchste durchschnittliche Rohgewinnaufschlag für einen beliebigen Zehn-Wochen-Zeitraum ausfindig gemacht und als repräsentativ für das gesamte Kalenderjahr angesehen.
Zeitreihenvergleich darf nur eingeschränkt …
… herangezogen werden
Der BFH teilte zwar die Auffassung, dass diese Berechnung dem Grunde nach eine gewisse Berechtigung hat, um materielle Mängel der Finanzbuchhaltung aufzudecken. Allerdings rechtfertigt diese Berechnung noch keine Hinzuschätzung der Höhe nach, da die gefundenen Erkenntnisse vorsichtig zu interpretieren sind, weil der höchste Rohgewinnaufschlagsatz aller Zehn-Wochen-Perioden eines Jahres denklogisch immer auch über dem durchschnittlichen Rohgewinnaufschlag des Gesamtjahres liegen muss. Der Höhe nach kann eine solche Berechnung somit nicht als Schätzungsgrundlage dienen.
Darüber hinaus übt der BFH weitere Kritik am Zeitreihenvergleich. Denn problematisch ist beim Zeitreihenvergleich, dass der Wareneinsatz vom Finanzamt anhand der Wareneingänge auf die einzelnen Wochen aufgeteilt werden muss. Dabei können geringe Verschiebungen beim Wareneinsatz ganz erhebliche Schwankungen beim Rohgewinnaufschlagsatz verursachen.
Der Zeitreihenvergleich setzt weiterhin voraus, dass das Verhältnis zwischen Warneinsatz und Erlösen im betrachteten Zeitraum weitgehend konstant sein müssen. Auch die Betriebsstruktur muss konstant und vergleichbar sein. Daher sind vorzugsweise andere, verlässlichere Schätzungsmethoden für die Hinzuschätzung heranzuziehen, wie beispielsweise die Vermögenszuwachsrechnung, die Geldverkehrsrechnung oder die Aufschlagkalkulation. Die Finanzverwaltung ist im Übrigen dazu verpflichtet, dem Steuerpflichtigen die Ermittlungsergebnisse möglichst transparent offenzulegen, damit dieser die Schätzungsgrundlagen auch nachprüfen kann.
(Stand: 27.01.2016)