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ETL: Bargeschäfte und elektronische Kassen

ETL: Bargeschäfte und elektronische Kassen

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Von Bargeschäften, elektronischen Kassen und der Datenspeicherung
Übergangsfrist zur Auf- und Umrüstung von Kassen läuft 2016 aus

Zur Erleichterung des Arbeitsalltags, aber auch zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten aus Abgabenordnung und Umsatzsteuergesetz werden in Unternehmen mit einem erheblichen Anteil an Bargeschäften elektronische Registrierkassen eingesetzt. Bereits seit dem Jahr 2002 verlangt die Finanzverwaltung in einer Prüfung die Vorlage aller in elektronischer Form erfassten Daten. Spätestens seit dem Jahr 2010 gilt dies auch für alle Daten, die durch die Nutzung von elektronischen Registrierkassen erfasst werden. Nicht alle Kassentypen können dabei die Daten für den Aufbewahrungszeitraum von 10 Jahren prüfungssicher zur Verfügung stellen. Daraus erwächst für den Unternehmer die Verpflichtung, die Kasse auf- oder umzurüsten, um den Aufbewahrungspflichten gerecht zu werden.

Für eine Übergangsfrist vom 26. November 2010 bis zum 31. Dezember 2016 besteht die Möglichkeit der Auf- oder Umrüstung oder auch der Neuanschaffung einer Kasse. So schnell wie im neuen Jahr schon wieder ein Monat vergangen ist, wird auch die restliche Übergangsfrist vergehen. Von den gut 72 Monaten der eingeräumten Übergangsfrist verbleibt nur noch etwa ein Drittel. Sie sollten deshalb jetzt handeln. Sprechen Sie mit Ihrem Händler für Kassensysteme vor Ort, inwieweit eine Aufrüstung Ihrer Kasse möglich ist und lassen Sie sich dies notfalls bestätigen.

Hinweis: Haben Sie Fragen zur Kassenführung? Die ETL-Steuerberater helfen Ihnen gern weiter. Was sonst noch bei der Führung einer Kasse zu beachten ist, erfahren Sie auch in unserem aktualisierten Merkblatt „Kassenführung – Im Blick der digitalen Betriebsprüfung“, welches wir Ihnen gern zur Verfügung stellen. (Stand: 25.02.2015)