Lohnsteuer muss vom Arbeitgeber abgeführt werden
In der vielschichtigen Welt der Steuern stellt die Lohnsteuer eine der wesentlichen Säulen im deutschen Steuersystem dar. Für Arbeitgeber, insbesondere in der dynamischen und personalintensiven Gastronomiebranche, ist ein tiefes Verständnis dieses Themas unabdingbar. Sie dient nicht nur der direkten Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sondern nimmt auch eine Schlüsselrolle im Zusammenspiel zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und dem Staat ein. Dieser Beitrag beleuchtet das Wesen der Lohnsteuer, ihre Berechnung, die Einteilung in Lohnsteuerklassen und spezielle Aspekte, die Arbeitgeber in der Gastronomie berücksichtigen müssen.
Jedes Unternehmen, das Mitarbeiter beschäftigt, ist verpflichtet pünktlich bis spätestens zum 10. des Folgemonats die Lohnsteuer an das für den Betrieb zuständige Finanzamt abzuführen. Die entsprechende Meldung muss dabei elektronisch über ELSTER erfolgen.
Die Lohnsteuer ist eine Form der Einkommensteuer und bezieht sich auf Steuern die auf Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erhoben werden. In den Paragrafen 38 und folgende des Einkommenssteuergesetzes finden Sie alle gesetzlichen Grundlagen zum Thema Lohnsteuer.

Ermittlung der Lohnsteuer
Ohne Software geht heute praktisch nichts mehr. Entweder Sie arbeiten mit eigener Software zur Abrechnung der Löhne und Gehälter in Ihrer Gastronomie oder aber Sie lassen Ihren Steuerberater diese Aufgabe übernehmen. Die gesetzlichen Anforderungen ändern sich immer mal wieder und es ist schwierig, dabei selbst den Überblick nicht zu verlieren.
Neben dem eigentlichen Lohn werden auch weitere Leistungen wie Geldwerte Vorteile, Geschenke über einem bestimmten Wert, Essensgeld, etc. besteuert. Die Höhe der Lohnsteuer wird außerdem bestimmt durch die Lohnsteuerklasse, die Zahl der Kinder, der Religionszugehörigkeit und anderen Faktoren. Die Lohnsteuer ist aus Sicht des Arbeitnehmers eine Art Vorauszahlung. Am Ende des Jahres kann/muss dieser seine Lohnsteuererklärung machen und erst dort, wird die eigentliche Steuerlast berechnet und entsprechend ausgeglichen. Entweder man muss etwas nachzahlen (kommt nicht so oft vor) oder man bekommt einen Teil der Steuern zurückerstattet.
Abführen der Lohnsteuer
Wie bereits erwähnt, muss im Normalfall die Lohnsteuer bis zum 10. eines Folgemonats gemeldet und abgeführt werden. Dabei muss der Betrag am 10. auf dem Konto des Finanzamtes eingegangen sein, ansonsten drohen Säumniszuschläge.
Wenn Sie jedoch einen kleinen gastronomischen Betrieb führen und im Vorjahr nicht mehr als insgesamt € 4.000 an Lohnsteueraufkommen hatten, reicht auch eine vierteljährliche Abgabe. Liegt der Betrag unter € 1.000, ist eine jährliche Abgabe vorgesehen. Zur Anmeldung der Mitarbeiter bzw. zum Abführen der Lohnsteuer benötigen Sie die Identifikationsnummer jedes einzelnen Mitarbeiters!
Wie wird die Lohnsteuer berechnet?
Die Lohnsteuer ist eine Quellensteuer, das heißt, sie wird direkt an der Quelle, also beim Arbeitgeber, erhoben und an das Finanzamt abgeführt. Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach verschiedenen Faktoren, wobei die Lohnsteuerklasse und die Höhe des Bruttoeinkommens von zentraler Bedeutung sind.
Folgende Schritte werden bei der Berechnung der Lohnsteuer durchlaufen:
- Ermittlung des steuerpflichtigen Lohns: Hierbei wird vom Bruttoarbeitslohn ausgegangen und eventuelle steuerfreie Bezüge oder Pauschalen (z. B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) abgezogen.
- Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse und Freibeträge: Abhängig von der jeweiligen Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers werden unterschiedlich hohe Steuern berechnet. Eventuelle Freibeträge, die auf der elektronischen Lohnsteuerkarte vermerkt sind, werden ebenfalls in die Berechnung miteinbezogen.
- Anwendung der Lohnsteuertabelle: Anhand von Lohnsteuertabellen, die jährlich vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht werden, wird die zu zahlende Lohnsteuer bestimmt. Die Tabellen berücksichtigen den Lohnsteuertarif und beinhalten gestaffelte Prozentsätze, die von der Höhe des Einkommens und der Lohnsteuerklasse abhängig sind.
2. Abführung der Lohnsteuer
Sobald die Lohnsteuer berechnet wurde, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese an das zuständige Finanzamt abzuführen. Die Abführung erfolgt in der Regel monatlich und ist bis spätestens zum zehnten Tag des Folgemonats fällig.
Folgende Schritte sind bei der Abführung der Lohnsteuer zu beachten:
- Anmeldung der Lohnsteuer: Der Arbeitgeber muss eine Lohnsteuer-Anmeldung beim Finanzamt einreichen. Dies geschieht elektronisch über das sogenannte ELSTER-Verfahren.
- Zahlung der Lohnsteuer: Die Lohnsteuer wird überwiesen oder im Lastschriftverfahren eingezogen. Bei verspäteter Zahlung können Säumniszuschläge anfallen.
- Jahresmeldung: Zum Jahresende muss der Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Jahresmeldung für jeden Arbeitnehmer erstellen. Diese enthält die Summe der im Jahr abgeführten Lohnsteuer sowie weitere Angaben wie z.B. zur Kirchensteuer oder zum Solidaritätszuschlag.
Es ist essenziell, dass Arbeitgeber die Lohnsteuer korrekt berechnen und fristgerecht abführen, um finanzielle Strafen oder Nachforderungen zu vermeiden. Für Arbeitgeber in der Gastronomie ist zudem zu beachten, dass besondere Regelungen für Saisonarbeiter, Minijobber oder das Trinkgeld gelten können, die die Lohnsteuerberechnung beeinflussen.
Die Lohnsteuerklassen
Die Steuerklasse bestimmt die Höhe der Lohnsteuer, die ein Arbeitnehmer jeden Monat zahlen muss. Die Steuerklassen beziehen sich zum einen auf den Status (verheiratet, ledig…) und zum anderen auf die Art der Tätigkeit (Hauptbeschäftigung, Nebenjob…). Je nach Steuerklasse werden verschiedenhohe Freibeträge festgesetzt.
Die Steuerklassen im Einzelnen
Steuerklasse | Beschreibung |
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I (Eins) | – ledige Arbeitnehmern, die mehr als 450 Euro pro Monat verdienen – unverheiratete Paare – geschiedene und verwitwete Arbeitnehmer – dauerhaft getrennt lebende Ehepartner – Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. – wenn ein Ehepartner dauerhaft im Ausland lebt |
II (Zwei) | – Alleinerziehende Arbeitnehmer, die mehr als 450 Euro pro Monat verdienen (auf Wunsch und unter gewissen Voraussetzungen) |
III (Drei) | – verheiratete Person, die mehr als 450 Euro verdient Dabei muss der Ehepartner die Steuerklasse V wählen. In der Klasse III fallen von allen Steuerklassen die geringsten Beträge an. |
IV (Vier) | – zwei verheiratete Arbeitnehmer mit je einem monatlichen Mindesteinkommen von 450 Euro Beide Eheleute müssen dabei die Klasse IV wählen – als Alternative zur Kombination III und V. |
V (Fünf) | – verheiratete Paaren (wenn der andere Ehepartner gleichzeitig die Steuerklasse III gewählt hat) |
VI (Sechs) | – Für Arbeitnehmer mit Nebentätigkeiten bzw. weiteren Dienstverhältnissen – Minijobber |
Externe Links zum Thema Lohnsteuer
- Lohnsteuerrechner des Bundesfinanzministeriums
- Amtliches Lohnsteuerhandbuch des Bundesfinanzministeriums
- Lohnsteuer (bei ETL Rechtsanwälte)
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