Wie werden Gutscheine in der Gastronomie besteuert?
Gutscheine erleben in der Gastronomie eine steigende Popularität. Sie dienen nicht nur als wunderbares Geschenk, sondern bieten auch für Gastronomen attraktive Vorteile. Neben dem offensichtlichen finanziellen Vorteil – Einnahmen ohne direkte Leistungserbringung – gibt es einen nicht zu unterschätzenden Prozentsatz an Gutscheininhabern, die diese nie einlösen. Dennoch stellt sich die Frage: Wie versteuert man einen Gutschein? Die Besteuerung von Gutscheinen unterscheidet grundsätzlich zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen:
„Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem 1. die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und 2. der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind. Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes.“
§ 3 Abs. 13 UStG
Einzweckgutscheine
Einzweckgutscheine sind folgendermaßen definiert: Ein Einzweck-Gutschein ist nach § 3 Abs. 14 UStG ein Gutschein, bei dem bereits bei dessen Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (Leistungsort, Wert, Steuersatz).
Bei diesen Gutscheinen ist die Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausgabe (oder Übertragung) fällig. Die tatsächliche Ausführung der Leistung unterliegt dann keiner Besteuerung mehr.
Achtung: Keine Gutscheine sind demnach solche Coupons, die den Erwerber zu einem Rabatt bzw. Preisnachlass berechtigen, ihm aber nicht das Recht geben, solche Gegenstände oder Dienstleistungen im Umtausch für den Coupon zu erhalten.
Mehrzweckgutscheine
Mehrzweckgutscheine sind alle anderen Gutscheine, die keine Einzweckgutscheine sind. Wenn also z. B. die Höhe der Leistung noch nicht feststeht. Dies könnte der Fall sein, wenn jemand einen „Gutschein für ein 3-Gang-Menü mit Getränken“ erwirbt und diesen erst bezahlt, wenn die Leistung erbracht und der endgültige Preis feststeht.
Ein anderer Fall könnte sein, wenn der Leistungsort nicht feststeht, wie bei einem Gutschein für „Ein Essen im Restaurant Waldschänke im Haus oder zum Mitnehmen nach Hause“. Rechtlich gesehen tauscht man bei dem Kauf eines Mehrzweckgutscheins lediglich Geld in eine andere Art von Zahlungsmittel um. Bei diesen Gutscheinen ist die Umsatzsteuer zum Zeitpunkt des Einlösens fällig.
Besteuerung von Gutscheinen: Einkommensteuer
Je nach Rechtsform und Buchführung des gastronomischen Betriebs variiert die einkommensteuerliche Behandlung von Gutscheinen. Während sie für bilanzierungspflichtige Betriebe (z. B. GmbH) als „erhaltene Anzahlungen“ gelten und erst bei Einlösung einkommensteuerpflichtig werden, sind sie für Einzelkaufleute, die nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen müssen, sofort einkommensteuerpflichtig.
Finanzamt prüft dieses Thema gerne
Da das Finanzamt naturgemäß weiß, dass Gastronomen in diesem Bereich oftmals in der betrieblichen Praxis Fehler machen, prüfen sie diesen Bereich bei einer Betriebsprüfung immer. Am besten, Sie kommen dem Finanzamt zuvor und prüfen selbst noch einmal Ihre Praxis!