Es gibt die unterschiedlichsten Situationen, in denen es um rechtliche Aspekte in Ihrem Restaurant geht – Bringt Ihre Servicekraft beispielsweise das falsche Essen an einen Tisch, so hat der Gast das Recht auf Nachbesserung oder sogar auf eine Minderung des Rechnungsbetrages!
Hier zunächst einige (teilweise kuriose) Entscheidungen von Gerichten:
Zechpreller oder nicht?
Kann ein Gast einfach das Restaurant verlassen, wenn er nach der Rechnung gefragt hat und diese nach 30 Minuten immer noch nicht da ist?
Unter folgenden Bedingungen dürfte er tatsächlich gehen: 1. Er hat mindestens 3x nach der Rechnung verlangt und hinterlässt dann beim Gehen seinen Namen und seine Anschrift (so dass man ihm die Rechnung dann zuschicken kann). Einfach gehen ist Zechprellerei!
Wie lange ist zu lange?
Kann der Gast die Rechnung mindern, wenn er zu lange auf sein Essen warten muss?
In der Regel darf er in der Tat nach ca. 30 Minuten Wartezeit die Rechnung um bis zu 30% kürzen. Allerdings wenn das Servicepersonal ihn vorher auf längere Wartezeiten aufmerksam gemacht hat, dann nicht – er kann dann aber zuvor entscheiden zu gehen.
Bei Getränken reichen ca. 20 Minuten für eine Minderung um bis zu 30%
Wie lange muss der Gast auf einen reservierten Tisch warten?
Bis zu 30 Minuten! Danach hat er sogar das Recht auf Schadenersatz, z.B. für die Taxifahrt zum Restaurant.
Übrigens: Umgekehrt ist das genauso! Hat ein Gast also reserviert und kommt dann nicht, so kann der Gastronom Schadenersatz fordern. Allerdings muss er nachweisen, dass tatsächlich ein Schaden entstanden ist – z.B. weil der Tisch nicht weitervergeben werden konnte.
Kann ein Gast auf ein bestimmtes Essen bestehen?
Bestellt ein Gast ein Gericht aus Ihrer Karte und dieses ist aber „aus“, hat er dann irgendwelche Minderungsrechte?
Nein!
Bestellt er eine Forelle und Sie servieren einen Karpfen, kann der Gast dann etwas unternehmen?
Ja, er hat das Recht auf „Nachbesserung“ – also auf die Forelle.
Übrigens: Isst der Gast den Karpfen und sagt erst hinterher, dass er ja eigentlich die Forelle bestellt hat, hat er Pech gehabt. Er muss voll bezahlen!
Geschmacksfragen …
Empfehlen Sie Ihrem Gast einen bestimmten Wein und dieser schmeckt dem Gast aber nicht – was tun?
Rechtlich hat der Gast dann keine Handhabe – das ist nunmal Geschmacksfrage. Im Normalfall sollten Sie sich aber kulant zeigen und dem Gast einen anderen Wein bringen.
Was ist, wenn Sie anstatt des bestellten trockenen Weins einen halbtrockenen bringen?
Dann hat wiederum der Gast das Recht auf Nachbesserung und Sie müssen ihm den trockenen Wein bringen.
Nord-Süd oder Ost-West – in jeder Ecke Deutschlands schmeckt das Essen anders. Ist das ein Grund für eine Reklamation?
Ganz klar nein. Nur weil es nicht so schmeckt wie gewohnt, ist das kein Grund für einen Mangel.
Angebranntes Fleisch, versalzene Nudeln & Co.
Was kann der Gast bei kalter Suppe, versalzenen Nudeln oder verbranntem Fleisch tun?
Auch hier hat der Gast das Recht auf Nachbesserung. Sie müssen also die Suppe neu erhitzen und ggf. eine neue Portion Nudeln, etc. servieren.
Tipp: Wenn Sie nachgebessert haben und das Produkt ist dann in Ordnung, kann der Gast nicht zusätzlich auf eine Rechnungsminderung pochen. Im besten Falle laden Sie ihn aber auf einen Espresso oder ein kleines Dessert ein und alles ist wieder im Lot.
Zwischen Gastromom und Gast wird ein Vertrag geschlossen – auch wenn einem das im täglichen Umgang mit den Gästen nicht so bewusst ist! Zum ersten entsteht ein Vertragsverhältnis bei der Reservierung des Tisches (oder auch Zimmers) und dann bei der Abgabe der Speisen- und Getränkebestellung.
Darf man ein Glas Leitungswasser berechnen?
Ja, wenn man dieses in der Getränkekarte ausgewiesen hat, darf man auch für Leitungswasser, Brot oder das Couvert berechnen.