Über die Rechtslage und die Gesetze, die das Dampfen von E-Zigaretten (Wikipedia) in der Öffentlichkeiten sowie in Restaurants und Bars regeln, herrscht nach wie vor Unklarheit. Im Gegensatz zum Rauchen von Zigaretten oder Zigarren entsteht bei E-Zigaretten kein Rauch, sondern lediglich Dampf. Trotzdem ist das Benutzen der E-Zigaretten im öffentlichen Raum nicht einheitlich geregelt.
Dampfen von E-Zigaretten in der Gastro erlaubt
In einem Urteil bestätigte das OVG Münster, dass ein Dampfen von E-Zigaretten in der Gastronomie und dadurch in Restaurants, Bars und Kneipen, erlaubt ist. In der Praxis stellt sich diese Situation häufig anders dar. Denn zahlreiche Nichtraucher sind verunsichert und kennen den Unterschied zwischen herkömmlichen Zigaretten und E-Zigaretten nicht. Dampfer genießen ihre E-Zigaretten gern auch in Verbindung mit einem Bier in ihrer Lieblingskneipe. Dort ist das Rauchen allerdings generell untersagt. Welche Rechte haben die Raucher von E-Zigaretten, wenn sie im Restaurant oder der Bar gemütlich dampfen möchten? Mit der positiven Entscheidung hat das OVG Münster ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zu diesem Thema bestätigt.
Demzufolge fällt das Dampfen nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz. Weitere Urteile zum Thema E-Zigarette. Es ist deshalb zwar prinzipiell erlaubt, nach dem Essen im Lokal eine E-Zigarette zu genießen, die endgültige Entscheidung darüber trifft allerdings der Wirt. Er kann in seinem Restaurant bestimmen, ob er die Verwendung von E-Zigaretten gestatten möchte oder nicht. Für die Genießer der E-Zigaretten bedeutet dies, dass es zwar generell erlaubt ist, jedoch in den wenigsten Fällen erwünscht. Wirte nehmen gern auf ihre Gäste Rücksicht, die im Rauchen von Zigaretten gesundheitsschädliche Gefährdungen sehen.
Unterschiedliche Regelungen
Es gibt außerdem tatsächlich Differenzen in den Rauchregelungen zwischen Restaurants und Kneipen. Im Zweifelsfall entscheidet als höchste Instanz immer das Hausrecht des jeweiligen Lokals. Es gilt also, einige Hürden zu überwinden, bevor der Genuss einer E-Zigarette möglich wird. Das Oberverwaltungsgericht argumentierte in seinem Urteil, dass beim Dampfen kein Tabak verbrannt wird, sondern Flüssigkeiten inhaliert werden. Deshalb wird das Dampfen rechtlich gesehen nicht als Rauchen bezeichnet. Jedoch sind die Wirte nicht verpflichtend an das Urteil eines einzelnen Gerichts gebunden und müssen die E-Zigaretten in ihren Räumlichkeiten nicht unbedingt akzeptieren.
Dampfer sollten deshalb vorher fragen, bevor sie die E-Zigarette auspacken. Weitere Informationen zum Thema finden sich auf innocigs.com. Viele Wirte bieten inzwischen ja auch den Rauchern Lösungen an und stehen dem Dampfen positiv gegenüber. Es existieren außerdem Gesetzeslücken, denn es ist nicht exakt geregelt, was ein Hauptraum bedeutet und was ein Nebenraum ist. In den Haupträumen darf nicht geraucht werden, in den Nebenräumen und speziell den Raucherräumen hingegen schon. Das Dampfen von E-Zigaretten sollte deshalb in der Gastronomie kein Problem darstellen. Dennoch empfiehlt es sich, den Wirt und auch Gäste, die in unmittelbarer Nähe sitzen, zu fragen, ob das Dampfen für sie ok ist. Wer die Funktion und die Bestandteile einer E-Zigarette erklären kann, erreicht oft Verständnis bei anderen. Ein wichtiges Argument ist, dass beim Dampfen die Umgebung nicht in Mitleidenschaft gezogen wird.
Einigung durch Diplomatie
Trotzdem sollten die Dampfer auch auf eine Ablehnung vorbereitet sein. In manchen Restaurants ist Rauchen schlicht nicht erwünscht und nicht jeder Wirt kann eine Ausnahme gestatten, ohne andere Gäste zu verunsichern oder gar zu verärgern. Viele Gäste haben sich daran gewöhnt, dass beim Essen nicht geraucht werden darf. Der Dampfer sollte dann nicht auf seinem Recht bestehen, denn der aufsteigende Dampf kann schnell mit Zigarettenrauch verwechselt werden. Mit Diplomatie lässt sich in den meisten Fällen eine Einigung erzielen. Sie finden mehr zum Thema „Gäste glücklich machen“ in dem entsprechenden Dossier.
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