Das Trinkgeld im Arbeitsrecht

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Trinkgeld .... ganz schön tricky

Dürfen Arbeitgeber Regelungen treffen, wem das Trinkgeld zusteht? Dürfen Arbeitgeber regeln, wie das Trinkgeld unter den Mitarbeitenden verteilt wird? Fachanwalt Pascal Croset klärt zum Thema Trinkgeld auf!

Was ist Trinkgeld?

Auf den ersten Blick mag diese Frage trivial erscheinen. Trinkgeld ist eine freiwillige Zahlung des Gastes oder des Kunden über den Rechnungsbetrag hinaus. Damit soll die Wertschätzung des Gastes/des Kunden für die besondere Dienstleitungsqualität zum Ausdruck gebracht werden.
Seit 2005 hat der Begriff Trinkgeld auch in der Gewerbeordnung eine Definition. Danach ist Trinkgeld „ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt„ (§ 107 Abs. 3 GewO).

Wem steht das Trinkgeld zu?

Diese Frage ist auf den ersten Blick nicht einfach zu beantworten. Man könnte meinen, dass die gezahlten Trinkgelder allen Mitarbeitenden zu gleichen Teilen zustehen. Gute Gründe können dafür sein, dass die Gäste oder Kunden nicht unbedingt nur von einer Person bedient oder betreut werden und auch viele andere Mitarbeiter für das Wohl der Gäste sorgen. Aber weit gefehlt!

Schaut man sich die eben zitierte Regelung in § 107 Abs. 3 GewO an, so sagt diese ganz deutlich, dass das Trinkgeld dem Arbeitnehmer zusteht und zwar neben dem Rechnungsbetrag, welcher dem Arbeitgeber zusteht. Und zwar dem Arbeitnehmer, dem der Gast diese Zuwendung auch zukommen lassen will. Freiwillige Absprachen unter den Mitarbeitenden, nachdem die gesamten Trinkgelder unter allen Mitarbeitenden aufgeteilt werden, können zwar getroffen werden, aber diese haben eben nur einen freiwilligen Charakter. Zu den Möglichkeiten der > freiwilligen Verteilung finden Sie einen Artikel hier auf der Website.

Darf der Arbeitgeber Regelungen treffen ...?

Darf der Arbeitgeber Regelungen treffen, wie das Trinkgeld verteilt wird oder wem es zusteht?

Der Arbeitgeber kann Regelungen hinsichtlich der Trinkgeld-Verteilung treffen. Solche Regelungen dürfen allerdings nicht von „oben herab„ verordnet werden, also nicht einseitig geschehen. Denn das Trinkgeld ist ein Geschenk des Gastes an den Arbeitnehmer. Somit geht das Trinkgeld auch direkt vom Gast in das Eigentum des Arbeitnehmers über. Zwar ermöglicht der Arbeitgeber durch seinen Betrieb überhaupt erst das Trinkgeld fließen kann, jedoch hat er an der Beziehung zwischen Gast und Arbeitnehmer keinen Anteil. Das „geschenkte„ Trinkgeld geht nämlich direkt vom Gast in das Eigentum des Arbeitnehmers über und ist steuerfrei.

Einseitige Regelungen sind unzulässig

Versucht nun der Arbeitgeber einseitig die Verteilung des Trinkgelds zu ändern, so ist dies unzulässig. Darüber hatte 2010 das LAG Rheinland-Pfalz im Rahmen einer Kündigungsschutzklage zu entscheiden, deren Ausgangspunkt eine solche einseitige Regelung über die Trinkgeld-Verteilung war. Ein Kellner arbeitete seit 17 Jahren in einem Gastronomiebetrieb. Dort gehörte es auch zu seinen Aufgaben bei den Gästen zu kassieren. Neben seinem Gehalt gab er an, dass er monatlich mehr als 500 Euro Trinkgeld erhalten würde. Nach einem Betreiberwechsel sollte er jedoch nicht mehr kassieren dürfen, sondern lediglich Mitglieder der Geschäftsführung sollten dies übernehmen. Die erhaltenen Trinkgelder sollten unter den Mitarbeitenden verteilt werden.

Einseitige Regelung oder Direktionsrecht?

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber die Aufgaben der Mitarbeiter neu verteilen bzw. umverteilen. Durch das sog. Direktionsrecht kann der Arbeitgeber Ort, Zeit und die genaue Art der Arbeitsleistung bestimmen (> mehr zum Direktionsrecht) Der Arbeitnehmer wollte eine solche Regelung nicht hinnehmen und kassierte weiterhin bei den Gästen. Daraufhin erteilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwei Abmahnungen und kündigte ihn schließlich fristlos und hilfsweise fristgerecht.

Kellner erhob Kündigungsschutzklage

In zweiter Instanz entschied das LAG Rheinland-Pfalz (Az. 10 Sa 483/10), dass hier das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht so weitreichend ist, dass auch die Verteilung und Sammlung von Trinkgeldern einseitig geregelt werden könnte. Eine solche Regelung kann der Arbeitgeber deshalb nicht einseitig einführen, da das Trinkgeld unmittelbar dem Bedienungspersonal zusteht.

Fazit

Was darf der Arbeitgeber im Hinblick auf das Trinkgeld regeln? In dem dargestellten Fall wollte der Arbeitgeber einseitig in die Rechte des Mitarbeiters eingreifen. Eine solche Regelung zu der Verteilung von Trinkgeldern ist aber nur im Einvernehmen zulässig – etwa wenn alle Mitarbeitenden dem zustimmen oder dies bereits in ihren Arbeitsverträgen so geregelt ist.

Arbeitgeber sollten daher bereits bei Einstellung von Mitarbeitern darauf achten, dass dem Arbeitsvertrag eine ausdrückliche „Verfahrensanweisung Trinkgeld„ beigefügt wird, in welcher geregelt wird, welche Mitarbeiter Trinkgeld annehmen dürfen, wie und wo dies abzugeben ist und nach welchem Schlüssel die Aufteilung erfolgt. Bei der Aufteilung des Trinkgeldes muss der Arbeitgeber dann natürlich den Grundsatz der Billigkeit walten lassen, alle Arbeitnehmer gerecht behandeln und: Er darf sich keinen Teil des Trinkgeldes selbst einbehalten!

Der Autor

Pascal Croset ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin und leitet die > Kanzlei Croset - Fachanwälte für Arbeitsrecht, die bundesweit in allen Fragen des Arbeitsrechts Unternehmer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer berät. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind die Durchsetzungen von Tantiemen und Boni, die Führung von Beendigungsauseinandersetzungen (Kündigung, Abmahnung, Aufhebungsvertrag) und Vertretung in größeren Verfahren (Sozialpläne etc.).

Zu erreichen ist die Kanzlei montags bis freitags von 8 bis 17 Uhr unter Telefon 030 31 568 110, per Fax 030 31 568 112 oder E-Mail: kanzlei@ra-croset.de

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