Arbeitsverträge mit Ehepartnern und Familie
Für Inhaber von Gastronomiebetrieben ist die aktive Mitarbeit des Ehepartners bzw. eines anderen Familienmitglieds oder Lebensgefährten unverzichtbar. Das Steuer- und Sozialversicherungsrecht bietet hierfür interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Sie bewirken Ersparnisse bei der Einkommensteuer sowie der Gewerbesteuer.
Voraussetzungen der Arbeitsverträge für das Finanzamt
Bei solchen Anstellungsverhältnissen schauen sowohl die Finanzämter als auch die Sozialversicherungsträger sehr genau hin und knüpfen diese Familienbeschäftigung an strenge Voraussetzungen. Welche diese sind, erfahren Sie unter anderem auch auf den Seiten von steuern.de.
Das Bundessozialgericht prüft anhand folgender Kriterien:
- Das mithelfende Familienmitglied/der Ehegatte muss eine fremde Arbeitskraft ersetzen und im Betrieb eingegliedert sein.
- Es muss dem Weisungsrecht des Gastronomen unterliegen.
- Das Arbeitsentgelt muss einem angemessenen Gegenwert für die Arbeitsleistung entsprechen.
- Die Entgelthöhe muss der Höhe entsprechen, die eine andere Arbeitskraft für die Tätigkeit erhalten würde.
- Das Entgelt muss ausgezahlt werden.
- Der Arbeitsvertrag ist schriftlich abzuschließen
- Das Entgelt muss als Betriebsausgabe verbucht und es müssen Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.
- Die Leistung muss tatsächlich erbracht werden und das gezahlte Entgelt darf nicht zurückerstattet werden.
Beschäftigungsmöglichkeiten des Familienangehörigen/Ehepartners
Eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung lässt sich erreichen, wenn der Ehepartner kein oder nur wenig Geld erhält, weil er nur gelegentlich arbeitet. Dabei handelt es sich um eine versicherungsfreie Familienhilfe. Der Vorteil liegt darin, dass keine Krankenversicherung abgeschlossen werden muss. Dabei darf die Bezahlung 450 Euro nicht überschreiten.
Dafür hat der mitarbeitende Familienangehörige im Gegenzug keine Ansprüche auf Krankengeld, Unfallversicherung und Arbeitslosengeld. Arbeitet der Ehegatte hingegen weisungsfrei und ohne schriftlichen Arbeitsvertrag, tritt unter Umständen die Unternehmereigenschaft ein. Das trifft zum Beispiel dann zu, wenn der Ehegatte die kaufmännische Leitung übernimmt oder die Betriebsführung wesentlich beeinflusst. Aber auch dann, wenn er mit am Gewinn oder Verlust des Betriebes beteiligt ist.
Vorteile von Ehegattenverträgen
Der wesentliche Vorteil liegt in der Minderung der Gewerbesteuer, denn Lohnzahlungen an einen Ehepartner oder einen Familienangehörigen mindern den Gewinn. Ebenso wirkt sich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steuermindernd aus. Auch eine pauschale Lohnversteuerung ist oftmals sinnvoll.
Im Fall einer Sozialversicherungspflicht profitiert der Ehegatte von einer günstigen Kranken- und Rentenversicherung. Dann kommen auch Leistungen aus dem Vermögensbildungsgesetz in Betracht. Weitere Vorteile bringt der Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung. Wie hoch die Steuerersparnis tatsächlich bei welcher Variante ist und welches Beschäftigungsverhältnis gewählt werden sollte, ist von den individuellen persönlichen Verhältnissen abhängig.
Bild 1: ©istock.com/PeopleImages
Bild 2:©istock.com/4×6