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(336) Die Reduzierung der Umsatzsteuer

Die Reduzierung der Umsatzsteuer

USt/MwSt wird ab 1. Juli 2020 reduziert

Sicherlich hat es die Bundesregierung gut gemeint, als sie die Reduzierung der Umsatzsteuer für die Gastronomie beschloss. Immerhin gibt es in Deutschland laut der Dehoga rund 166.000 Hotel- und Gaststättenbetriebe mit rund 1,5 Mio. Mitarbeitern und einem Umsatz von über 50 Mrd. Euro pro Jahr. Leider erweist sich die Regelung in vielen Punkten als unpraktikabel und der Verwaltungsaufwand ist enorm. Heute möchten wir Ihnen die Regelungen im Detail vorstellen und auf mögliche Stolperfallen aufmerksam machen.

Vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 gilt Folgendes:

Im Restaurant:
Speisen > 7% MwSt
Getränke > 16% MwSt (ab 1.1.21 19%)

Außer Haus (Lieferung oder Selbstabholung):
Speisen > 5% MwSt (ab 1.1.21 7%)
Getränke > 16% MwSt (ab 1.1.21 19%)

Gutscheine:
Siehe weiter unten

Gutscheine

Das Thema Gutschein ist schon kompliziert genug. Bitte lesen Sie hierzu den Artikel Besteuerung von Gutscheinen in der Gastronomie. Bei einer Art von Gutschein wird die Umsatzsteuer sofort fällig, bei einer anderen erst zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Da diese ja am Anfang nicht feststeht, kann mal also auch nicht sagen, welcher Mehrwertsteuersatz dann zutreffend sein wird. Mit diesem Thema werden die Steuerberater sicher noch „viel Spaß haben“.

Kassensystem muss angepasst werden

Seit Beginn 2020 müssen alle Kassensysteme besonderen Anforderungen entsprechen. Lesen Sie hierzu den Artikel Neue Anfordernungen an Kassensysteme in der Gastronomie ab 2020. Hier noch einmal in der Schnellzusammenfassung:

+ Alle Bargeldbewegungen müssen im System einzeln und vollständig les- und auswertbar sein
+ Sie müssen unveränderbar sein
+ Alle Kassenbewegungen müssen durch eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesichert sein
+ Es muss eine einheitliche Kassenschnittstelle für Betriebsprüfungen geben

Nun müssen die vielen Änderungen in der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) jeweils pünktlich in das Kassensystem eingepflegt werden. Im Normalfall muss das Ihr Kassenlieferant übernehmen. Ggf. muss sogar ein Update der Software gemacht werden, da möglicherweise das System nicht auf das Ausweisen zwei verschiedener Steuersätze auf einer Rechnung ausgelegt ist.

Aber der kann sich an den entsprechenden Tagen natürlich nicht gleichzeitig um alle seine Kunden kümmern. Treffen Sie also rechtzeitig mit ihm eine Vereinbarung (Terminierung). Vielleicht geht es ja auch per Fernwartung. Prüfen Sie alle Optionen, um es allen Seiten so einfach und günstig wie möglich zu machen.

Fazit

Natürlich freuen wir uns alle über eine Reduzierung der Mehrwertsteuer. Aber hätte es nicht alles gleich sein können? Das hätte neben dem finanziellen Aspekt auch bürokratische Erleichterung gebracht. Jetzt weiß man gerade nicht so recht, ob man begeistert sein soll oder sich eher darüber ärgern.

Die Tatsache, dass Getränke weiterhin mit der vollen MwSt. veranschlagt werden, ist in der Tat tricky. Immerhin kann man Getränke auch im Einzelhandel kaufen (was man von zubereiteten Speisen so nicht sagen kann). Der EH hätte demnach sicher etwas dagegen. Ein weiterer Aspekt ist, dass man mit einer Reduzierung der Besteuerung auf Getränke auch unmittelbar den Alkoholkonsum praktisch subventionieren würde … was sicher keine gute Idee ist. Umgekehrt muss man sagen, dass mit dieser Regelung den Eckkneipen und Bars gar nicht geholfen wird. Schade. Vielleicht interessiert Sie auch unser Artikel zu Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuer – Was ist was?

Übrigens: Laut Bundestag.de werden durch die neuen Regelungen die Steuermindereinnahmen für das Jahr 2020 auf 235 Millionen Euro und für das Jahr 2021 auf rund 2,5 Milliarden Euro beziffert.

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