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(325) Corona: So hilft der Staat

Corona: So hilft der Staat

Alle Möglichkeiten nutzen

In vielen Bundesländern sind bereits Restaurants, Bars und Clubs geschlossen worden. Vermutlich werden die restlichen Bundesländer im Laufe der Woche nachziehen. Dies hat tiefgreifende Auswirkungen auf die Gastronomie. Betriebe, die finanziell nicht so gut dastehen, müssen schnell handeln, um nicht insolvent zu gehen. In einem TV-Interview sagte ein Vertreter der Branche, dass er sogar damit rechnet, dass bis zu 50% aller gastronomischen Betriebe diese Schließungen nicht überleben werden. Umso wichtiger ist es, jetzt zu handeln und alle Möglichkeiten zu nutzen.

Unsere größten Kosten

Die drei größten Kostenblöcke in der Gastronomie sind

1. Wareneinkauf
2. Personal
3. Pacht

Wareneinsatz
Diese drei Bereiche müssen jetzt angegangen werden. Dabei kann man den ersten Punkt gleich vernachlässigen, denn wenn geschlossen ist, braucht man auch nichts einzukaufen. Versuchen Sie, aktuelle Bestände zu verbrauchen. Im Zweifelsfall verschenken Sie Lebensmittel oder spenden sie an die Tafeln oder andere Einrichtungen, die noch geöffnet haben. Vieles kann man sicher auch einfrosten oder anders haltbar machen. Machen Sie vielleicht am letzten Tag vor einer verordneten Schließung (für die Länder, die es nicht ohnehin schon haben) ein „Restessen“ für Ihre Stammgäste oder auch die Mitarbeiter und deren Angehörige.

Personal
Hierzu finden Sie ausführliche Infos im nächsten Absatz.

Pacht
Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter. Gehen Sie aktiv auf ihn zu und fragen, welche Möglichkeiten er sieht, die Pacht auszusetzen, zu stunden, zu reduzieren oder ganz darauf zu verzichten. Auch ihm wird klar sein, dass ihm mit einem insolventen Betrieb nicht geholfen ist nach der Krise. Weiter unten finden Sie einen Absatz zum Thema Versicherungen. Vielleicht haben Sie hier die Chance auf einen Schadensausgleich.

Kurzarbeitergeld

Das wichtigste Instrument, um die finanziellen Belastungen zu reduzieren, ist das Kurzarbeitergeld (KAG). Die Bundesregierung hat die Voraussetzungen für die Gewährung von KAG vereinfacht. Das wesentliche Ziel von Kurzarbeit ist es, dass Beschäftigte für einen gewissen Zeitraum weniger Arbeitsstunden leisten, um nicht gekündigt werden zu müssen. Folgende Kriterien müssen zutreffen:

1. Der Anspruch muss auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen beruhen (§ 96 SGB III). Dies trifft durch die Schließungsanordnung der Betriebe bereits voll zu.

2. Die üblichen Arbeitszeiten müssen vorübergehend wesentlich reduziert werden.
3. Normalerweise müssen mindestens 30% der Beschäftigten in Kurzarbeit geschickt werden. Dieser Wert wurde auf 10% gesenkt. Aber vermutlich wird es eh darauf hinauslaufen, dass 100% in Kurzarbeit geschickt werden, wenn der Betrieb behördlich geschlossen wird.

Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt nach Genehmigung der KAG rund 60% der Differenz zwischen dem ursprünglichen Nettolohn und dem Nettolohn nach der Stundenreduzierung für maximal 12 Monate. Ausserdem, und das ist gerade erst für diese Krise beschlossen worden, übernimmt die Agentur 100% der Sozialversicherungsbeiträge. Dies ist wirklich eine sehr große finanzielle Erleichterung für die Arbeitgeber.

So berechnet sich das Kurzarbeitergeld
Angenommen, ein Mitarbeiter verdient 3.000 Euro brutto. Wegen der Reduzierung der Stunden dann nur noch die Hälfte, also 1.500 Euro brutto. Von der Nettodifferenz erhält der Arbeitnehmer dann 60% über die Agentur für Arbeit. Am Ende fehlen ihm dann zwar rund 300 Euro netto, aber dafür bleibt sein Arbeitsplatz erhalten. In dem Berechnungsbeispiel wurde von Steuerklasse I, keine Kinder, Gebiet Ost ausgegangen.

Auch das Finanzamt hilft

Im Rahmen der Krisenmaßnahmen beschloss die Bundesregierung auch Erleichterungen im Bereich der Steuern. Folgende Maßnahmen wurden beschlossen:

1. Die Stundung von Steuerzahlungen wird erleichtert
2. Vorauszahlungen können leichter abgesenkt werden.
3. Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge wird derzeit verzichtet.

Finanzhilfen – Fördermittel, Kredite

Es stehen die klassischen Fördermittel und Kreditmöglichkeiten zur Verfügung. Inwieweit der Zugang zu diesen Mittels in der Krisenzeit erleichtert ist, ist leider nicht klar. Sprechen Sie am besten immer erst mit Ihrer Hausbank und loten Sie die Möglichkeiten aus.

Zur Deckung von kurzfristigem Liquiditätsbedarf stehen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einige Programme zur Verfügung. KfW-und ERP-Kredite sind über Banken und Sparkassen bei der KfW zu beantragen. Informationen dazu gibt es auf der > Webseite der KfW (externer Link) und bei allen Banken und Sparkassen. Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001

ERP-Gründerkredit Startgeld – Betriebsmittelförd.

ZielgruppeKleine gewerbliche Unternehmen und Freiberufler bis zu 50 Beschäftigte und Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanzsumme von maximal 10 Millionen Euro, die noch keine 5 Jahre bestehen
Höchstbetragmaximal 30.000 Euro für Betriebsmittel (Gesamtfremdkapitalbedarf maximal 100.000 Euro)
Laufzeitmaximal 10 Jahre mit zwei Tilgungsfreijahren
SicherheitenBankübliche Besicherung bei 80 Prozent Haftungsfreistellung für Hausbank

KfW-Unternehmerkredit (Betriebsmittelfinanzierung)

ZielgruppeGewerbliche mittelständische Unternehmen und Freiberufler, die mindestens seit fünf Jahren am Markt sind und deren maximaler Gruppenumsatz 500 Mio. Euro nicht übersteigt
Höchstbetrag25 Millionen Euro beziehungsweise 5 Millionen Euro bei Haftungsfreistellung
Laufzeita) bis zu 2 Jahren (endfällig) ausschließlich für kleine und mittlere Unternehmen (max. 250 Mitarbeiter, max. Jahresumsatz 50 Mio. Euro, max. Jahresbilanzsumme von 43 Mio. Euro)
Höchstbetrag: 5 Millionen Euro
50-prozentige Haftungsfreistellung für Hausbank möglich
b) bis zu 5 Jahren bei einem Tilgungsfreijahr
SicherheitenBetriebsmittelkredit ist banküblich zu besichern beziehungsweise Haftungsfreistellung bei möglich. Die Hausbanken können bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen. Es darf sich nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in Schwierigkeiten handeln.

Länderprogramme

Darüber hinaus gibt es Programme der einzelnen Bundesländer. Bitte informieren Sie sich unter > Förderdatenbank der Länder entsprechend Ihrem Standort. Wir haben Ihnen zudem eine Übersicht aller Länder im Einzelnen mit den lokalen Links zusammengestellt.

Bürgschaften

Um gegenüber der Bank bessere Sicherheiten anbieten zu können, stehen Bürgschaften der landeseigenen Bürgschaftsbanken zur Verfügung. Hier der Text der Website des Bundeswirtschaftsministeriums:

„Für Unternehmen, die bis zur Krise tragfähige Geschäftsmodelle hatten, können Bürgschaften für Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden. Bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro werden diese durch die Bürgschaftsbanken bearbeitet, darüber hinaus sind die Länder beziehungsweise deren Förderinstitute zuständig. Ab einem Bürgschaftsbetrag von 20 Millionen Euro beteiligt sich der Bund in den strukturschwachen Regionen am Bürgschaftsobligo im Verhältnis fünfzig zu fünfzig. Außerhalb dieser Regionen beteiligt sich der Bund an der Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Millionen Euro und mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80 Prozent. Bürgschaften können maximal 80 Prozent des Kreditrisikos abdecken, das heißt, die jeweilige Hausbank muss mindestens 20 Prozent Eigenobligo übernehmen. Eine Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben bis 2,5 Millionen Euro kann schnell und kostenfrei auch über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden.“

Auf der Website der Bürgschaftsbanken heißt es:
„Sofern infolge der Corona-Krise Kredite für Ihr Unternehmen notwendig werden, können wir als Bürgschaftsbanken diese in Verbindung mit einer Hausbankfinanzierung ermöglichen. Ihr Unternehmen und Ihr Geschäftsmodell sollte bereits vor Ausbruch der Krise wirtschaftlich tragfähig gewesen sein. Wichtig für die schnelle Beurteilung Ihrer Finanzierungsanfrage und für die Begleitung einer Überbrückungsfinanzierung ist die Vorlage eines plausiblen Liquiditätsplans, aus welchem der erforderliche Kapitalbedarf hervorgeht. Bitte stellen Sie uns entsprechende Unterlagen im Rahmen Ihrer Anfrage umfänglich zur Verfügung, um eine schnellstmögliche Bearbeitung zu gewährleisten.“

Versicherungen prüfen

Prüfen Sie Ihre Versicherungen. Sollten Sie eine Betriebsunterbrechungsversicherung (BUV) haben, kommt es insbesondere darauf an, ob es eine klassische BUV ist, oder ein moderneres Produkt. In den klassischen BUVs ist die Voraussetzung zur Gewährung von Ausgleichszahlungen nämlich, dass ein Sachschaden am versicherten Ort entstanden ist (wie z.B. Brand, Wasserschaden, etc.). Dies ist natürlich bei einer behördlichen Schließung nicht gegeben. Es gibt aber auch BUVs, bei denen die Gewährung von Leistungen unabhängig von einem Sachschaden gilt. Sprechen Sie am besten mit Ihrem Versicherungsvertreter und klären Sie die Details.

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