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Kassenmanipulation kann im Gefängnis enden
Software-Entwickler leistet Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Gaststätten und Hotels können schon heute nicht mehr auf moderne, computergesteuerte Registrierkassen verzichten. Denn nur solche Systeme erlauben es den Unternehmern, die immer umfassenderen logistischen Herausforderungen im Überblick zu behalten.
Allerdings sind solche Systeme nicht nur anfällig für Viren und Trojaner, sondern auch für Manipulationen durch Unternehmer, die den einen oder anderen Euro am Fiskus vorbei in die eigene Tasche schleusen wollen. Um Registrierkassen auszutricksen hat sich dabei mittlerweile eine ganze Industrie gebildet, die entsprechende Manipulationssoftware oder –Hardware anbietet und gewinnbringend vertreibt.
Eines kurz vorweg: Die Manipulation von Kassensystemen ist Steuerhinterziehung! Der manipulierende Gastronom musste für drei Jahre ins Gefängnis. Doch nicht nur das! Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte hinsichtlich des Softwareunternehmens entschieden, dass es sich bei einem solchen Geschäftsgebaren um Beihilfe zur Steuerhinterziehung handelt. Der Softwarehersteller haftete daher für die hinterzogenen Steuern des eigentlichen Steuerhinterziehers.
Im vorliegenden Fall ging es immerhin um einen Betrag von mehr als 1,6 Millionen EUR. Der Inhaber eines Eiscafés erwarb eine Computerkasse und auch die Software zur Manipulation der im Kassensystem erfassten Daten unter dem Hinweis des Softwareherstellers, dass es absolut sicher wäre und vom Finanzamt nicht erkannt wird. Der Geschäftsführer des Softwarehauses beriet den Gastronomen dabei höchstpersönlich.
Die eigentliche Steuerhinterziehung wurde später dadurch aufgedeckt, dass die Ermittler nach anfänglichem Manipulationsverdacht und intensiver Durchsuchung fündig wurden und auf einem USB-Stick ein passwortgeschütztes Manipulationsprogramm entdeckten. Bei dem Manipulationsprogramm handelte es sich um ein als Spiel getarntes Programmmodul zur nachträglichen Minderung der im Kassensystem erfassten Umsätze. Dabei wurde das Manipulationsmodul durch Eingabe eines Passwortes aus dem Spielmodus heraus gestartet. Der jeweilige Anwender erhielt sodann die Möglichkeit, die Kasseneinnahmen prozentual zu kürzen. Dabei wurden täglich mehrere Buchungen storniert, bis das erwünschte Ergebnis, nämlich ein um einen vorgegebenen Prozentsatz gekürzter Umsatz, erreicht wurde. Die entsprechenden Berichte wie Kassenberichte, Finanzberichte etc. mit den gekürzten Einnahmen konnten anschließend im Kassensystem ausgedruckt werden.
Im Rahmen des Steuerfahndungsverfahrens gab der Inhaber die Manipulationen schließlich zu. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hinterzogenen Steuern konnte er jedoch nicht bezahlen. Nachdem das Urteil und die geänderten Steuerfestsetzungen gegen den Inhaber bestands- bzw. rechtskräftig geworden waren, wurde gegen den Geschäftsführer der Softwarefirma ein Verfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet. Zusätzlich erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid für die offenen Steuerrückstände des Eiscafé-Betreibers gegen den Geschäftsführer der Softwareschmiede. Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung bestand im Streitfall darin, dass die Softwarefirma ein komplettes System mit dem Wissen, welche Möglichkeiten dieses System bietet, verkauft hatte. Der Geschäftsführer hatte dabei die Verkaufsgespräche auch höchstpersönlich geführt, den Gastronom eingewiesen und diesem detailliert die Möglichkeiten der Manipulationssoftware aufgezeigt. Wie man an diesem Fall erkennt, sind den Finanzbehörden auch die vielschichtigen Manipulationsmöglichkeiten längst bekannt, wenn nicht sogar vertraut. Wer also eine Kasse manipuliert, begibt sich auf sehr dünnes Eis.
Hinweis: Wichtig ist, dass eine Kasse nur dann den neuen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoBD) entspricht, wenn JEDE Änderung an den Daten dokumentiert bzw. protokolliert wird. Registrierkassen, die diese Voraussetzungen und die Archivierung der Daten für 10 Jahren nicht erfüllen, sind umgehend aufzurüsten. Ist ein vorhandenes Kassensystem hingegen nicht aufrüstbar, darf dieses noch bis spätestens zum 31. Dezember 2016 genutzt werden. Danach muss ein neues Kassensystem eingesetzt werden, dass die Anforderungen der Finanzverwaltung erfüllt.
Hinweis
Wichtig ist, dass eine Kasse nur dann den neuen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoBD) entspricht, wenn JEDE Änderung an den Daten dokumentiert bzw. protokolliert wird. Registrierkassen, die diese Voraussetzungen und die Archivierung der Daten für 10 Jahren nicht erfüllen, sind umgehend aufzurüsten. Ist ein vorhandenes Kassensystem hingegen nicht aufrüstbar, darf dieses noch bis spätestens zum 31. Dezember 2016 genutzt werden. Danach muss ein neues Kassensystem eingesetzt werden, dass die Anforderungen der Finanzverwaltung erfüllt.