Dienstag, 3. Oktober 2023

Webseite für erfolgreiche Gastronomie seit 2012

#37: COVID-19 Tipps & Rechtliches

COVID-19 – was gibt es zu beachten?

In diesem Extra-Tipp möchten wir Ihnen viele verschiedene Aspekte zum Thema COVID-19 aufzeigen, die aus der Coronakrise entstehen. Von rechtlichen Dingen bis hin zu Tipps, wie man die Krise besser überstehen kann. Bitte schauen Sie sich auch unseren > Tipp der Woche #325 an, in dem es um alle staatlichen Hilfen (Kurzarbeitergeld, Kredite, Fördermittel) geht.

Vorbereitung, Schulung, Verdachtsfall

Welche Vorsichtsmaßnahmen sollte man in jedem Fall als Arbeitgeber in der Gastronomie jetzt ergreifen?

+ Informieren Sie sich laufend
+ Sorgen Sie für eine gute interne Kommunikation und lassen Sie die Mitarbeiter nicht im Dunkeln über Ihre Pläne
+ Fordern Sie alle Mitarbeiter auf, den Betrieb über aussergewöhnliche Vorkommnisse und Erkrankungen im privaten Umfeld zu informieren

+ Lernen Sie alles zu möglichen Präventionsmaßnahmen
+ Hängen Sie Infoschilder auf (Richtiges Händewaschen, Symtome von Coronaerkrankungen)
+ Schulen Sie Ihre Mitarbeiter
+ Halten Sie ausreichend Desinfektionsmittel an allen wichtigen Stellen bereit
+ Untersagen Sie Händeschütteln und andere körperlichen Kontakte
+ Informieren Sie das Gesundheitsamt bei einem möglichen Fall von Corona in Ihrem Betrieb (dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet)

Übrigens: Laut Robert Koch-Institut ist eine Infektion mit dem Coronavirus über importierte Waren sehr unwahrscheinlich. Eine Übertragung über unbelebte Oberflächen sei bislang nicht dokumentiert.

Weitere Infos bietet auch das Merkblatt des DEHOGA:
Merkblatt der DEHOGA zum Download [227 KB] (PDF)

Arbeitsrecht

Hier einige mögliche Fragen, die Sie oder Ihre Mitrabeiter haben:

Was ist mit meiner Sorgfaltspflicht als Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Folgende Maßnahmen sind daher denkbar: Reduzierung der Mitarbeiterzahl die gleichzeitig im Betrieb arbeitet, Abtrennung verschiedener Bereiche, Ausgabe von Schutzausrüstung und natürlich die allgemeine Schulung in Fragen der Hygiene und Prävention.

Kann ein Mitarbeiter verlangen, von Zuhause aus zu arbeiten?
Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht. Beide Parteien können dies jedoch frei vereinbaren.

Wenn die Kollegen husten … müssen die Mitarbeiter dann zur Arbeit kommen?

Grundsätzlich erst einmal ja. Es gibt kein allgemeines Recht der Arbeit fernzubleiben, nur weil Kollegen husten. Für das Eingreifen eines Leistungsverweigerungsrechts wäre es erforderlich, dass ihm die Erbringung seiner Arbeitsleistung unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB). Eine Unzumutbarkeit ist z.B. dann gegeben, wenn die Arbeit für den Betroffenen eine erhebliche objektive Gefahr oder zumindest einen ernsthaften objektiv begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib oder Gesundheit darstellt. Das bloße Husten von Kollegen ohne weiteren objektiv begründeten Verdacht oder Anhaltspunkte für eine Gefahr wird dafür wohl nicht ausreichen.

Haben die Mitarbeiter auch bei einer Schließung Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Selbstverständlich ist man als Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn weiter zu zahlen, auch wenn der Betrieb geschlossen werden muss.

Ein Mitarbeiter hat wegen des Virus Angst, zur Arbeit zu kommen. Was passiert in einem solchen Fall?
Das ist leider das Problem des Arbeitnehmers. Wenn er nicht zur Arbeit kommt, kann ihm der Lohn anteilmäßig gekürzt werden bzw. es sogar zu einer Kündigung kommen.

Was ist, wenn ein Mitarbeiter behördlich unter Quarantäne gestellt wurde?
Hier muss der Arbeitgeber kein Lohnfortzahlung leisten. Der Mitarbeiter erhält hingegen eine Entschädigungszahlung des Staates. Weitere Infos erteilen die zuständigen Gesundheitsämter. Dies gilt im übrigen auch für Selbstständige.

Was ist, wenn Sie Ihre Mitarbeiter freistellen?
Dann sind Sie zur Lohnfortzahlung voll verpflichtet. Sie gestatten Ihren Mitarbeitern nur, zuhause zu bleiben. Auch Urlaubstage dürfen dafür nicht abgezogen werden.

Kann mein Betrieb Kurzarbeitergeld beantragen, wenn ich schließen muss?

Ja, in einem solchen Fall hat man zumeist Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Weitere ausführliche Infos bietet die > Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Website.

Die meisten Kitas und Schulen sind geschlossen. Was machen die Mitarbeiter, die sich um ihre Kinder kümmern müssen?
Nachdem der Arbeitnehmer alle zumutbaren Anstregungen unternommen hat, für die Betreuung der Kinder zu sorgen (z.B. Großeltern), kann er von seinem sogenannten Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen, da die Leistungserfüllung für ihn unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB). In einem solchen Fall muss genau geprüft werden, ob der Arbeitgeber weiterhin zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Selbstverständlich kann man zwischen den Parteien auch Urlaub, Homeoffice, Abfeiern von Überstunden, etc. vereinbaren. … oder einfach mal einige Woche kulant sein!

Busse und Bahnen fahren nicht mehr. Der Arbeitnehmer kann nicht zur Arbeit kommen … Was passiert in einem solchen Fall?
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer für das pünktliche Erreichen des Arbeitsplatzes verantwortlich. Wenn er nicht zur Arbeit kommt, kann ihm der Lohn entsprechend gekürzt werden.

Alle Angaben ohne Gewähr!

Andere rechtliche Fragen

Müssen Einschränkung der Aufenthalts- und Versammlungsfreiheit hingenommen werden?
Laut § 28 IfSG (Infektionsschutzgesetz) dürfen die zuständigen Behörden Veranstaltungen und Ansammlungen beschränken oder verbieten, sowie Gemeinschaftseinrichtungen schließen. Personen können dazu verpflichtet werden, einen Ort nicht zu verlassen bzw. einen Ort nicht zu betreten.

Wie ist das mit der Quarantäne?
Entsprechend § 30 IfSG kann die zuständige Behörde die Absonderung von Personen in einer geeigneten Einrichtung (Quarantäne) anordnen. Die Unterbringung kann auch zwangsweise erfolgen. Ansteckungsverdächtige können auch in einer abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden.

Was ist ein berufliches Tätigkeitsverbot?
Gemäß § 31 IfSG kann gegen ansteckungsverdächtige Personen ein berufliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. In diesen Fällen gewährt § 56 IfSG den Betroffenen einen Anspruch auf Entschädigung, der während der ersten sechs Wochen nach dem Verdienstausfall zu bemessen ist.

Kunden sagen ein Catering kurzfristig ab – habe ich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?
Eine wirklich schwierige Frage! Zum einen kommt es auf Ihre eigenen AGB an. Zum zweiten darauf, wie die Gerichte entscheiden werden in Bezug auf Corona als „höhere Gewalt“. Und zum Dritten ist es auch wichtig, ob sie diesen Gast für immer verlieren möchten oder vielleicht eine Kulanzregelung finden. GGf. wird die Veranstaltung ja auch nach der ganzen Krise nachgeholt und Sie wieder beauftragt.

Was ist, wenn ich einen Vertrag wegen des Coronavirus nicht erfüllen kann?
Hierzu die IHK Köln: Das kommt auf den konkreten Vertrag an: Eine Höhere Gewalt-Klausel – auch Force Majeure-Klausel genannt – kann hier weiterhelfen. Es kommt jedoch auf ihre Formulierung und die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an: Nennt die Klausel eine Epidemie als Beispiel? Sonst ist die Rechtslage unklar. Oft werden Epidemien zu Höherer Gewalt gezählt. Sie müssen aber unvorhersehbar sein. Ob das je nach Zeitpunkt des Vertragsschlusses und Inhalt des Vertrages der Fall ist, kann man nicht pauschal sagen. Bei einer behördlichen Verfügung (zum Beispiel behördliche Betriebsschließung) wird eher von Höherer Gewalt auszugehen sein als bei freiwilligen Schutzmaßnahmen. Zumindest für erst vor kurzem oder jetzt noch abzuschließende Verträge ist ein späteres Berufen auf höhere Gewalt angesichts der sich seit Wochen ausbreitenden Epidemie und der Presseberichterstattung zweifelhaft. Vor Vertragsabschluss sollte deshalb über individuelle Klauseln zur Vertragsanpassung (Lieferzeitverlängerungen, Preisanpassungen…) nachgedacht werden. Wurden keine vertraglichen Regelungen getroffen, muss man auf das Gesetz zurückgreifen; insbesondere auf die Regelungen zur Unmöglichkeit (§ 275 BGB). Unmöglich ist eine Leistung aber nur, wenn zum Beispiel alternative Lieferwege oder Ersatzware auch mit Mehraufwendungen nicht zur Verfügung stehen. Eine Erschwerung der Leistung reicht nicht aus. Bei Vorliegen von Höherer Gewalt oder Unmöglichkeit wird die Vertragspartei ganz oder teilweise von ihren vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung ihr unmöglich geworden ist, befreit. Prüfen Sie also Ihre Altverträge genau. Oft enthalten die Klauseln auch Fristen oder bestimmte Handlungspflichten. Ausnahmsweise kann eine Vertragsanpassung oder ein Rücktritt vom Vertrag auch aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§313 BGB) möglich sein.

Weitere Maßnahmen & Ideen

Grundreinigung, Urlaubsabbau
Um das Kurzarbeitergeld nicht direkt beantragen zu müssen und nach hinten raus flexibler zu sein, sollten Sie darüber nachdenken, vielleicht erst einmal Überstunden und Urlaub abzubauen. Sie könnten zusammen mit den Mitarbeitern Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten oder auch eine intensive Grundreinigung aller Bereiche durchführen.

Lieferservice
Einige Gastronomen stellen zudem auf Lieferservice um und beliefern ihre Gäste einfach zu Hause. Prüfen Sie doch einmal, ob das auch für Sie in Frage kommen könnte. Andere berichten jedoch auch, dass die Lieferanten teilweise ihre Belieferungen eingestellt haben. Dann wird es natürlich schwierig.

Viel Glück uns allen bei der Bewältigung dieser Krise.

Alle Artikel zu Corona / COVOD-19

Passend dazu für Sie ausgewählt

#361 Mitarbeiter des Monats: Tolle Motivation im Team

In der lebhaften Welt der Gastronomie, wo jedes Detail zählt, können kleine Gesten einen großen Unterschied machen. Eines dieser mächtigen Werkzeuge ist das Programm...
A-Z (18)Abteilungen (174)AGBs (2)Aktionen planen (44)Aktionskalender (14)Allergene und Zusatzstoffe (13)Arbeits-/Brandschutz (19)Arbeitschutz (6)Arbeitsrecht (14)Artikel Highlights (61)Auszubildende (6)Bankett/Catering (19)Beschwerdemanagement (23)Betriebsarten (4)Betriebsunfall (1)Bewerbung bis Kündigung (23)Bewertungsportale und Kritik im Netz (6)Brandschutz (10)Brunch (10)Budget (18)Corona (22)Der Gewinn liegt im Einkauf (6)Die Speisekarte (27)Dienstplan (19)Digitalisierung (15)Einkauf (22)Erste Hilfe (6)Extra-Tipps (36)Fördermittel (12)Fachkunde (14)Fachkunde Küche (25)Franchising (10)Gäste überraschen (8)Gäste glücklich machen (12)Gastraum & Terrasse (31)Gastro-Hotel-Wissen (25)Gastro-Recht (15)Geschäftsführer (14)Glückliche Mitarbeiter (10)Gründer (35)Gutes Betriebsklima (6)HACCP (19)Hogapedia (42)Ideenmanagement (13)Ideenpool (204)Internet (24)Inventur & Lager (11)Jahresplanung & Saison (41)Küche (69)Kalkulation (24)Kassensysteme (19)Kaufberater (23)Kennzahlen & Controlling (10)Konflikte & Streit (14)Krisenmanagement (10)Kundenbindung (25)Management (80)Management allg. (34)Marketing (118)mehr (104)Mehr Umsatz- weniger Kosten (28)Mindestlohn (12)Mitarbeiterhandbuch (10)Mitbewerber (19)Nachhaltigkeit (28)Ostern (5)Pachtvertrag (8)Personalbüro (65)PR (9)Rechnungswesen (28)Recht-Steuern (60)Reservierungssysteme (10)Restaurantportale (4)Saison-Kalender (11)Service (50)Social Media (29)Sonstiges (8)Stellenbeschreibungen (9)Steuern (22)Steuertipps der ETL ADHOGA (10)Team (47)Thementage & -wochen (18)Tipps der Woche (336)Top Themen (35)Trends (11)Valentinstag (6)Verkaufsförderung (34)Versicherungen (3)Verwaltung (4)Wareneinsatz (9)Warenkunde (23)Weihnachten & Silvester (23)Wein-Wissen (12)Weiterbildung (5)Werbeformen (11)Zeugnisse (37)Zielgruppenmarketing (13)Zielvereinbarungen (9)