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#22 Trinkgeld versteuern Gastronomie: Es ist nicht immer steuerfrei

Trinkgeld versteuern Gastronomie

Im Dienstleistungsbereich und in der Gastronomie ist es üblich, ein Trinkgeld zu zahlen. Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass diese Trinkgelder steuerfrei sind. Doch so einfach ist es leider nicht immer. Die steuerliche Behandlung unterscheidet zum Beispiel, ob das Trinkgeld für den Angestellten oder den Chef bestimmt ist. Erhalten Arbeitnehmer Trinkgeld, so kann dieses unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei sein – beim Unternehmer selbst muss die Zahlung hingegen als Betriebseinnahme gebucht und versteuert werden. In aller Regel jedoch muss man Trinkgeld nicht versteuern in der Gastronomie.

Grundsätzliches zur Versteuerung von Trinkgeldern

Mit einem Trinkgeld kann ein Kunde seiner Zufriedenheit mit der Qualität der Arbeit eines Dienstleisters Ausdruck verleihen. Hierbei besteht grundsätzlich nur dann eine Steuerfreiheit, wenn der Gast oder Kunde dem Mitarbeiter direkt das Geld übergibt. Reicht im Gegensatz der Arbeitgeber das Trinkgeld an einen Angestellten weiter, so geht die oben geschilderte persönliche Beziehung zwischen Trinkgeldempfänger und -geber verloren und es besteht wieder Steuer- und Sozialversicherungspflicht.

Auch der in der Gastronomie beliebte Trinkgeldpool ist somit mitunter ein Killer der Steuerfreiheit. Denn werden alle eingenommenen Trinkgelder (vom Arbeitgeber) gesammelt und anschließend an die Angestellten verteilt, besteht auch hier eine Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht, da ebenfalls der persönliche Bezug verloren geht. Organisieren sich die Mitarbeiter diesbezüglich jedoch selbst, entfällt das Trinkgeld versteuern für die Gastronomie.

Fallbeispiele

Fall 1: Trinkgeld bei Arbeitnehmern

Gemäß § 19 EStG gehören auch alle Vorteile zum Arbeitslohn, die für eine Beschäftigung gezahlt werden – dazu zählt auch das Trinkgeld. Seit dem Jahr 2002 sind Trinkgelder an Arbeitnehmer jedoch unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig von ihrer Höhe gemäß  § 3 Nr. 51 EStG von der Einkommensteuer befreit.

Um herauszufinden, ob das Trinkgeld in der Gastronomie steuerfrei oder zu versteuern ist, muss zwischen Trinkgeld und klassischem Arbeitslohn unterschieden werden. Trinkgeld ist immer dann steuerfrei, wenn es laut der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V. freiwillig und vom Kunden direkt an den Mitarbeiter gezahlt wird. Für den Fiskus ist zusammengefasst entscheidend, wer das Trinkgeld gibt und ob es freiwillig geschieht.

Sobald das Trinkgeld nicht freiwillig gezahlt wurde, unterliegt es in voller Höhe der Lohnsteuerpflicht und es fallen ebenfalls Beiträge zur Sozialversicherung an. Es gibt nämlich Trinkgelder, auf die Angestellte auch einen Rechtsanspruch haben. So etwa das tarifliche Metergeld bei Möbeltransporten oder Bedienungszuschläge in Gaststätten und Hotels. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Trinkgeld eine zusätzliche Vergütung zum Arbeitslohn darstellt. 

Tipp: Der oftmals auf Speisekarten zu findende Hinweis „10 bis 15 % Bedienungsgeld“ sollte tunlichst vermieden werden. Denn so ist das Trinkgeld nicht mehr freiwillig und müsste versteuert werden.

Fall 2: Trinkgeld-Empfänger ist Unternehmer

Die Steuerfreiheit von Trinkgeldern gilt nur für Arbeitnehmer. Unternehmer, die von ihren Gästen oder Kunden Trinkgelder erhalten, müssen diese als Betriebseinnahme erfassen und das Trinkgeld in ihrer Gastronomie voll versteuern. Ist der Taxifahrer oder Kellner selbstständig tätig, entfällt folglich die oben beschriebene Steuerfreiheit. Somit erhöhen die erhaltenen Zahlungen nicht nur die Betriebseinnahmen, sondern sie stellen zudem auch noch ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt dar. Unternehmen müssen einen Teil des Trinkgelds in Form von Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und die dazugehörigen Belege in Form eines Eigenbelegs gemäß der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten aufbewahren.

Zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt zählt unter Abzug der Umsatzsteuer auch das, was der Empfänger der Leistung aufgewendet hat, um diese zu erhalten. Aufgrund einer engen Verknüpfung zwischen dem vom Gast oder Kunden entrichteten Trinkgeld an die Leistung des Unternehmens ist es in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen. (BFH Urteil vom 17.02.1972, VR 118/71).

Beispiel: Die Rechnung in einem Restaurant beträgt 94,30 EUR und der Gast zahlt mit einem 100-Euro-Schein und dem Hinweis, dass der Rest Trinkgeld sei. Die Aufteilung muss wie folgt erfolgen:

Umsatzsteuerermittlung: 100 EUR/1,19 × 0,19 = 15,97 EUR
Ermittlung der Betriebseinnahmen 100 EUR / 1,19 = 84,03

Hinweis: Diese Regelung ist übrigens europarechtskonform. Sie knüpft das Entgelt an eine tatsächlich erhaltene Gegenleistung an und entspricht so dem Wortlaut der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a  Demnach gehört auch der Wert der Gegenleistung zur Bemessungsgrundlage, für die ein Dienstleister oder Lieferant Umsätze von Dritten erhält.

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