Hier nun der letzte Teil unserer umfangreichen Checkliste rund um einen gastronomischen Pachtvertrag. Hier geht es um weitere Aspekte, die in einer solchen Vereinbarung eine Rolle spielen können.
Sonstige Punkte im gastronomischen Pachtvertrag
Betreten der Mieträume
Üblicherweise wird sich der Verpächter ein Besichtigungsrecht sichern wollen. Eine passende Formulierung könnte so lauten: „Dem Verpächter oder seinen Beauftragten steht die Besichtigung des Mietgegenstandes nach rechtzeitiger Ankündigung zu angemessener Tageszeit frei. Zur Abwendung drohender Gefahren darf der Verpächter die Mieträume auch ohne vorherige Ankündigung zu jeder Tages- und Nachtzeit betreten, wenn der Pächter nicht erreichbar ist. In diesem Falle ist der Pächter nachträglich unverzüglich zu informieren.“
Aufrechnungs- bzw. Minderungsverbot
Das BGB sieht vor, dass ein Mieter/Pächter bei Mängeln am Pachtgegenstand (wie z.B. ein kaputtes Dach oder eine defekte Heizung) den Pachtzins mindern darf. Meistens wird aber in Pachtverträgen dieses Recht ausgehebelt und etwas anderes vereinbart. In diesem Punkt sollten Sie hart bleiben und verlangen, dass hier die gesetzlichen Regelungen Anwendung finden.
Schriftform
Grundsätzlich sind Pachtverträge schriftliche abzuschließen. Aber auch jede Änderung oder Ergänzung sollte schriftlich fixiert werden. Am besten, man formuliert im Vertrag dass alles schriftlich geregelt werden muss. Mündliche Zusagen haben meist keine Beweiskraft. Sollte der Verpächter sterben oder verunfallen, haben Sie dann ggf. keinerlei Absicherung über die mündlichen Nebenabrede gegenüber den dann Bevollmächtigten bzw. Erben.
Mithaftung des Ehepartners oder von Familienangehörigen
Nicht selten wird ein Verpächter versuchen seine Interessen zu wahren und verlangen, dass ein Ehepartner, Familienangehöriger oder Lebenspartner eine gesamtschuldnerische Mithaftung eingeht. Bedenken Sie dabei, dass dann jeder einzeln mit seinem gesamten Vermögen haften muss. Wenn es irgendmöglich ist, sollten Sie versuchen, eine Mithaftung auszuschließen.
Betriebsübergang nach BGB
Mit diesem Thema sollten sich unbedingt und intensiv auseinandersetzen, wenn Sie einen bestehenden Betrieb übernehmen bzw. ein Objekt übernehmen, indem bis in jüngster Vergangenheit eine Gastronomie betrieben wurde! Diese möglichen Belastungen können einem gleich zu Beginn das Genick brechen, da man ggf. die Mitarbeiter zu denselben Konditionen übernehmen muss und möglicherweise für ausstehende Zahlungen an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger haftet. Hier finden Sie weitere Infos dazu:
> Betriebsübergang nach §613a BGB – bei Wikipedia
> Gesetzestext des §613a Bürgerliches Gesetzbuch – bei dejure.org
> Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei einem Betriebsübergang – bei IHK Frankfurt/Main
Hier noch einmal alle Checklisten für einen gastronomischen Pachtvertrag im Überblick
Alle Angaben sind wie immer ohne Gewähr. Bitte informieren Sie sich ausführlich bei Ihrem Anwalt, Ihrem Steuerberater oder anderen geeigneten Beratern (wie beim Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA) und öffentlichen Stellen, bevor Sie einen Miet- oder Pachtvertrag unterschreiben!