Saft, Nektar und Co.
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Saft
Unter Saft oder Fruchtsaft versteht man ein Getränk aus 100% Frucht. Es darf kein Wasser oder Zucker hinzugefügt werden. Man unterscheidet jedoch zwischen Direktsaft und Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat. Bei dem Konzentrat wird aus Gründen der Kostenersparnis beim Transport dem Saft das Wasser entzogen und dann später wieder in gleicher Menge zugegeben. Laut mehrerer Studien hat dies auch keinen negativen Einfluss auf die Inhaltsstoffe wie z.B. die Vitamine.
Nektar
Da manche Früchte als reiner Saft (mit 100% Frucht also) nicht genießbar wären (zu viel Säure oder zu dickflüssig) wie z.B. die Quitte, die Johannisbeere, Holunder oder auch die Banane oder der Pfirsich, darf diesen Früchten Wasser zugesetzt werden. Ebenso darf Nektar bis zu 20% Zucker enthalten.
Definition | Fruchtgehalt min. | Früchte |
---|---|---|
Früchte, deren Saft zum unmittelbaren Genuss geeignet ist | 50% | Apfel, Orange, Birne |
Früchte mit saurem Saft. der zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist | 25% bis 50% | Limette, Brombeere, Schwarze Johannisbeere, Sandorn, Kirsche |
Früchte mit geringem Säuregehalt oder viel Fruchtfleisch | 25% bis 35% | Banane, Pfirsich, Aprikose, Mango |

Fruchtsaftgetränk
Fruchtsaftgetränke enthalten je nach Fruchtsorte mindestens 6% (bei Zitrusfrüchten oder Mischungen daraus) bis zu 30% (bei Kernobst, Trauben oder Mischungen daraus). Außerdem darf ihnen Fruchtmark, Wasser, Zucker oder auch Aromastoffe zugesetzt werden.
Hier ein Ausschnitt der "Leitsätze für Erfrischungsgetränke":
Der Fruchtgehalt stammt aus der angegebenen Frucht. Das Fruchtsaftgetränk weist den Geschmack der angegebenen Frucht auf. Zur Geschmacksabrundung können jedoch geringe Anteile artverwandter Fruchtsäfte sowie Zitronensaft zugesetzt werden; sie werden auf den Mindest-Fruchtgehalt angerechnet. Fruchtsaftgetränke aus Zitrusfrüchten enthalten im Fruchtanteil mehr als 50 Gewichtsprozent Fruchtsaft oder Fruchtmark aus der namengebenden Frucht.
Werden Mischungen aus mehreren Fruchtarten verwendet, so entspricht die Menge der verwendeten einzelnen Fruchtart anteilmäßig dem Mindestgehalt gemäß Nr. 2 Satz 1. Ein bestimmtes Mischungsverhältnis ist nicht üblich. Fruchtsaftgetränke enthalten auch Aromaextrakte und/oder natürliche Aromastoffe
Die Verkehrsbezeichnung ist Fruchtsaftgetränk. Sie wird auch durch die Bezeichnung der geschmackgebenden Frucht oder Früchte ergänzt (z.B. Apfel-Fruchtsaftgetränk, Fruchtsaftgetränk Apfel)
Quelle: Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs für Erfrischungsgetränke / Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Schorle
Fruchtschorlen enthalten
a. Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Fruchtmark, Fruchtmarkkonzentrat oder Mischungen daraus
b. Trinkwasser, natürliches Mineralwasser, Quellwasser und/oder Tafelwasser,
c. Kohlensäure.
Der Fruchtgehalt von Fruchtschorlen entspricht den in der Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup genannten Mindestgehalten; dies gilt auch für Mischungen. Die Verkehrsbezeichnung einer Fruchtschorle wird durch die geschmackgebende Frucht oder die geschmackgebenden Früchte bestimmt, z.B. Apfelschorle, Apfel-Schorle, Apfelsaftschorle, Apfelsaft-Schorle. Besteht eine Fruchtschorle aus mehr als zwei Fruchtarten, so wird sie auch als
Mehrfruchtschorle bezeichnet. Wird auf eine bestimmte Geschmacksrichtung hingewiesen, werden alle
verwendeten Fruchtarten angegeben
Quelle: Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs für Erfrischungsgetränke / Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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