Urlaub: Anspruch
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Einführung
Das Thema Urlaub ist sehr vielschichtig und teilweise kompliziert. Es gibt in der täglichen Praxis unzählige Fälle. Der eine Mitarbeiter bittet um Ansparen seines Urlaubs über zwei Jahre für eine größere Reise, der nächste möchte den Urlaub ausgezahlt haben, der Dritte möchte seine Resturlaubstage aus dem letzten Jahr nach dem 31.3. des Folgejahres nehmen. In diesem Artikel soll ein wenig Licht ins Dunkel gebracht werden.
Gesetzlicher Mindesturlaub
Laut Bundesurlaubsgesetz müssen mindestens 20 Arbeitstage als Erholungsurlaub gewährt werden - dies bezieht sich auf eine 5-Tage-Woche. Es ist aber durchaus möglich, mehr Urlaub zu gewähren, jedoch keinesfalls weniger.
Nach einer Wartezeit von 6 Monaten hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub! Hier ein Beispiel (aus Wikipedia): Am 10. Januar wird für die Zeit ab dem 1. Februar ein Arbeitsverhältnis begründet. Das Arbeitsverhältnis wird zum 20. August beendet. --> Der Arbeitnehmer hat einen vollen Jahresurlaubsanspruch, obwohl er nicht das ganze Jahr bei Ihnen gearbeitet hat.
Krank im Urlaub / lange Krankheit
Erkrankt ein Mitarbeiter in seinem Urlaub, so müssen die Tage, die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wurden, nachträglich gewährt werden. Auch wenn ein Mitarbeiter eine längere Zeit krank ist, entsteht in dieser Zeit ein Urlaubsanspruch. Auch wenn er ein ganzes Jahr krank war, hat er Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub. Allerdings gibt es hier Einschränkungen. Haben Sie einen solchen Fall, informieren Sie sich bitte bei Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Tipp: Sollten Sie in mit dem Mitarbeiter im Arbeitsvertrag über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehende Tage vereinbart haben, so können Sie für diese Tage eine andere Regelung treffen. So könnten Sie festlegen, dass diese Tage früher verfallen bzw. im Krankheitsfall anteilig verfallen.
Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr
Gesetzlich vorgesehen ist, dass der Urlaub stets bis zum 31.12. eines Jahres genommen werden muss. Danach verfällt dieser ersatzlos. Liegen jedoch zwingende betriebliche oder persönliche Gründe vor, kann der Urlaub auch übertragen werden. Allerdings verfällt dieser übertragene Urlaub dann am 31.03. des Folgejahres ersatzlos, außer Sie treffen mit dem Mitarbeiter eine entsprechende schriftliche Regelung.
Sonderurlaub bei Umzug
Auch wenn sich unerklärlicherweise das Gerücht hält, dass man ein Recht auf bezahlten Sonderurlaub bei Umzug hat, so ist dies nicht richtig. Eine solche gesetzliche Regelung gibt es nicht. Natürlich können Tarifverträge oder einzelne Arbeitsverträge eine solche Regelung treffen.
Weitere Regelungen
Aus einem Merkblatt der IHK Berlin: Die Festlegung des Urlaubszeitraums obliegt dem Arbeitgeber; dieser hat allerdings die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber darf sich über die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers nur dann hinwegsetzen, wenn dringende betriebliche Bellange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gründen den Vorrang verdienen (Berücksichtigung der Schulferien bei Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern), entgegenstehen. Kommt kein Einverständnis über die zeitliche Lage des Urlaubs zustande, hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Der Arbeitgeber ist an seine Erklärung zur zeitlichen Festlegung des Urlaubs gebunden. Einen einmal erteilten Urlaub kann der Arbeitgeber nur widerrufen bei unvorhergesehenen Ereignissen (z. B. mehrere Arbeitnehmer sind erkrankt und es droht die Entstehung eines erheblichen Schadens). Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich aber auf die zeitliche Verlegung des Urlaubs einigen.
Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, so hat einer der Urlaubsteile mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage zu umfassen. Eine Abweichung von dieser Vorschrift ist nur kraft Vereinbarung zulässig, also nur dann, wenn weder der Arbeitnehmer den Wunsch hat, 12 aufeinanderfolgende Werktage Urlaub zu nehmen noch der Arbeitgeber darauf besteht, dass der Arbeitnehmer 12 zusammenhängende Werktage Urlaub nimmt.
Alle Angaben ohne Gewähr!
Auch interessant für Sie (hier auf der Website):
-> Urlaub: Auszahlen und Abgelten
-> Urlaub: Muster eines Urlaubsscheins
Externe Links zum Thema Urlaub
> Bundesurlaubsgesetz - bei wikipedia.de
> Welchen Urlaubsanspruch haben Teilzeitbeschäftigte - bei zeit.de
> Wann der Urlaubsanspruch bei Krankheit erhalten bleibt - bei welt.de
> Urlaubsanspruch im Beschäftigungsverbot, Mutterschutz und in der Elternzeit - bei wunschkinder
> Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers - bei IHK Berlin
> Alles zum Thema Urlaubsanspruch auch auf urlaubsanspruch24.de
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