Dienstag, 3. Oktober 2023

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Mindestlohn in der Gastronomie

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Der Mindestlohn in der Gastronomie

Nachfolgend werde ich Ihnen das Gesetz kurz vorstellen und dann die besonders für die Gastronomie relevanten Bestimmungen hervorheben.

+ Wer ist von dem Mindestlohngesetz (MiLoG) betroffen?

Grundsätzlich gilt es für alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland – unabhängig von der Branche und der Qualifikation (auch Mitarbeiter ohne Berufsabschluss). Jeder soll demnach einen mindest BRUTTO-Stundenlohn pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde erhalten. Übrigens fallen hierunter auch mitarbeitende Ehepartner und Familienangehörige, wenn diese einen Arbeitsvertrag haben. Wenn sie unentgeltlich mitarbeiten, entfällt der Mindestlohn.

+ Welche Ausnahmen sind vorgesehen?
Neben einigen Ausnahmen die nicht die Gastronomie betreffen (und die ich daher hier nicht erwähnen werde) gibt es jedoch auch solche, die für unsere Branche zutreffen könnten. Folgende Gruppen sind vom Mindestlohn ausgeschlossen:

– Auszubildende
– Ehrenamtlich Tätige
– Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum in der Schule absolvieren
– Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss
– Langzeitarbeitslose (für die Dauer von maximal 6 Monaten)
– Saisonarbeiter – diese erhalten zwar den Mindestlohn, sind aber von der Sozialversicherungspflicht für bis zu 70 Tage befreit

+ Minijobs
Auch bei Minijobs muss der Mindestlohn bezahlt werden. Konkret heißt das, dass wohl die Verträge mit Minijobbern auf eine verringerte Arbeitszeit umgestellt werden müssen (und keine Überstunden gemacht werden dürfen). Teilen Sie einfach die Vergütung (z.B. € 450) durch den aktuellen Mindestlohnsatz – so ergibt sich die maximal zu leistende Arbeitszeit.

+ Mietköche und Co.
Freie Mitarbeiter wie z.B. Mietköche fallen nicht unter das Mindestlohngesetz, da es ja keine abhängig beschäftigten Arbeitnehmer sind. Achten Sie jedoch darauf, dass diese Mitarbeiter nicht Gefahr laufen als scheinselbstständig (siehe Link unten) eingestuft zu werden.

+ „Tatsächlich geleistete Arbeitsstunde“ – was bedeutet das?
Das dürfte der Punkt sein, der uns der in der Gastronomie am heftigsten trifft. So ganz nebenbei wurde durch diese Formulierung nämlich festgelegt, dass man keine Überstunden mehr unentgeltlich zulassen darf. Selbst wenn Sie also z.B. in Ihren Verträgen geregelt haben, dass eine gewissen Anzahl an Überstunden mit der Vergütung abgegolten sind, so ist diese Formulierung ab 1.1.15 nichtig! Alle Überstunden müssen mit dem Mindestlohn vergütet (oder innerhalb eines Monats in Freizeit abgegolten) werden. Sicher ein Schock für den einen oder anderen Gastronomen. Hiervon gibt es jedoch eine Ausnahme: Wenn man vertraglich vereinbart ein Arbeitszeitkonto einrichtet, dann kann in einem Zeitraum von 12 Monaten auch Freizeit gewährt werden.

Hierzu sagt das Gesetz im Original: Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.

Ich kann Ihnen also nur raten, solch eine Vereinbarung in Ihren Verträgen aufzunehmen. In ruhigeren Zeiten im Laufe des Jahres hätten Sie so die Möglichkeit, Überstunden abzubauen.

+ Sonn- Feiertags- und Nachtzuschläge
Grundsätzlich ist zu sagen, dass diese steuerfreien Zuschläge im Rahmen des Mindestlohns keine Rolle spielen – d.h. der jeweils aktuelle Mindestbruttolohn muss OHNE Berücksichtigung der Zuschläge erreicht werden.

Achtung bei Nachtarbeit zwischen 23:00 und 05:00 Uhr: Für diese Zeiten MUSS ab 1.1.15 wohl ein steuerfreier Nachtzuschlag von 25% gezahlt werden.

+ Aufzeichnungspflicht
Es besteht zudem eine Aufzeichnungspflicht für die Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeit. Der Zoll, der bereits heute für die Kontrolle der Schwarzarbeit eingesetzt wird, soll mit 1.600 zusätzlichen Beamten aufgestockt werden, um dies zu kontrollieren. Bei Vergehen in diesem Punkt kann es zu empfindlichen Geldstrafen und sogar strafrechtlicher Verfolgung kommen.

Alle Angaben ohne Gewähr!

Berechnung des Stundenlohns

Der kalkulatorische Stundenlohn ermittelt sich wie folgt: Bruttomonatslohn durch Monatsarbeitszeit = Stundenlohn

Verdient ein Mitarbeiter also Euro 2.000,00 brutto im Monat (bei einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) so ergibt sich folgende Gesamtrechnung: 40 Stunden mal Wochenfaktor 4,35 (siehe hierzu auch > Arbeitszeitberechnung) = 174 Stunden/Monat. Euro 2.000,00 geteilt durch 174 Stunden = Euro 11,49 Stundenlohn.> Download: Excel-Datei Berechnung Arbeitszeit und Stundenlohn [66 KB]

Alle Artikel zum Thema Mindestlohn

> Der Gesetzestext zum MiLoG im Original – bei gesetze-im-internet.de
> Alles zum Thema Mindestlohn– bei arbeitsrechte.de
Scheinselbstständigkeit – bei IHK Frankfurt
Mindestlohngesetz bei Bundesministerium für Arbeit und Soziales (extern)
Mindestlohn bei Spiegel online (extern)
Mindestlohn bei Degoha Bundesverband (extern)
In Kneipen wird gerne getrickst bei Deutschlandradio (extern)

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