Im Jahre 2015 wurde der Mindestlohn in Deutschland eingeführt und seitdem immer wieder in seiner Höhe angepasst. Wenn im Oktober 2022 der Mindestlohn auf € 12,00 pro Stunde angehoben wird, werden laut ver.di rund 8,6 Millionen Arbeitnehmer:innen davon profitieren.
Am meisten werden Mitarbeitende in der Gastronomie von der Anhebung (positiv) betroffen sein. Die Hans-Böckler-Stiftung hat hier einen Zuwachs von 3,4% errechnet. Erst 2024 soll es dann weitergehen auf € 12,41 und 2025 auf € 12,82. 2023 sind hingegen derzeit keine weiteren Erhöhungen des Mindestlohnes geplant.
Der Mindestlohn steigt zum 1.7.2022 auf € 10,45
Wenn Sie sich fragen: Wie hoch ist der Mindestlohn derzeit, so liegt er nach 7 Jahren und bisher 7 Erhöhungen zum 1. Juli 2022 bei € 10,45. Dies wurde in der dritten Mindestlohn Anpassungsverordnung (MiLoV 3) entsprechend beschlossen.
Achtung bei Minijobs
Vielen Arbeitgebern, aber auch vielen Mitarbeitenden ist gar nicht bewusst, dass die Erhöhung des Mindestlohns Einfluss auf die Arbeitszeit hat. Auch Minijobber müssen im Rahmen des Mindestlohnes bezahlt werden und dürfen parallel aber nur € 450,00 pro Monat verdienen. Steigt der Mindestlohn, verringert sich automatisch auch die mögliche maximale Arbeitszeit.
Bis zum 30.06.2022 konnte ein Minijobber, 45,82 Stunden im Monat arbeiten (€ 450 geteilt durch € 9,82 pro Stunde). Seit 1. Juli hingegen müssen die Arbeitsstunden auf maximal 43,06 Stunden im Monat reduziert werden (€ 450 geteilt durch € 10,45). Das sind über 2 Stunden weniger. Diese Zeit fehlt den Unternehmen aber am Ende bei ihrer Produktivität.
Ob diese Entwicklung zu Neueinstellungen führt, ist fraglich, da, obwohl weniger gearbeitet wird, für das Unternehmen steigende Kosten zu verzeichnen sind.
Ein wenig zur Geschichte des Mindestlohns
Alles begann 2006 durch eine Initiative der Gewerkschaften ver.di und NGG (Nahrungsmittel- und Genuss). Damals lautete die Forderung „Kein Lohn unter € 7,50 pro Stunde“. Als der Mindestlohn dann 2015 endlich eingeführt wurde, war der Satz auf € 8,50 / Stunde gestiegen. In der EU liegt Deutschland damit im oberen Drittel. An oberster Stelle liegt 2022 Luxemburg mit € 12,72 und am unteren Ende Bulgarien mit € 2,07.
Aufgrund des Drucks der Arbeitgeberverbände wurden einige Gruppen vom Mindestlohn ausgeschlossen. Hierzu zählen z.B. Pflichtpraktikanten, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende und Langzeitarbeitslose.
Auswirkungen des Mindestlohns
Hätten sich die beiden Gewerkschaften seinerzeit nicht so sehr für den Mindestlohn stark gemacht, würde es ihn wahrscheinlich heute noch nicht geben. Aus Sicht der Arbeitenden haben sich die Bedingungen dadurch natürlich erheblich gebessert. Aus SIcht der Arbeitgeber kam es zu einer deutlichen Erhöhung der Kosten.
Auf der anderen Seite jedoch scheint der Mindestlohn einen positiven Einfluss auf die allgemeine Wirtschaft gehabt zu haben. Am Ende könnte dies bedeuten, dass auch die Gastronomie von den gestiegenen Löhnen profitiert hat, weil mehr Leute mehr Geld für Essen und Trinken ausgeben können. Da die Zusammenhänge jedoch sehr komplex sind, ist eine genau Aussage darüber schwierig.
Gerade in der Gastronomie erfolgen Kontrollen
Wie auch beim Thema Schwarzarbeit ist der Zoll auch für die Einhaltung des Mindestlohns und der Aufzeichnungspflichten der Arbeitszeiten zuständig. Gerade in der Gastronomie erfolgen immer mal unangemeldete Kontrollen. Da die verantwortliche Abteilung beim Zoll, die FKS (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) chronisch unterbesetzt ist, werden jedoch nicht so viele Kontrollen gemacht, wie man gerne machen würde.
Bei Verstößen drohen empfindliche Strafen
Kommt man als Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes und/oder der damit verbundenen Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten nicht nach, muss man mit hohen Bußgeldern rechnen. Im Grunde handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, jedoch sind Bußgelder bis zu 500.000 Euro möglich! Verletzt man seine Pflicht zur Dokumentation der Arbeitszeiten können noch einmal bis zu 30.000 Euro hinzukommen.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
Hier ein konkretes Beispiel aus der Gastronomie: Ein Mitarbeiter wird nach Mindestlohn bezahlt. In seinem Vertrag sind 40 Wochenstunden = 160 Stunden im Monat vorgesehen. Dafür bekommt er (bis 30.06.2022) einen Bruttolohn von € 1.572,00 (€ 9,82 Mindestlohn mal 160 Stunden). An fast jedem Arbeitstag arbeitet dieser Mitarbeiter jedoch meist 9 oder 10 Stunden.
Würde er also im Durchschnitt 9,5 Stunden am Tag arbeiten und man geht von 22 Arbeitstagen im Monat aus, kommen demnach 209 Arbeitsstunden zusammen. Teilt man den Lohn nun durch diese 209 Stunden berechnet sich ein Stundenlohn von nur noch € 7,52, was natürlich weit unter dem Mindestlohn liegt … und schon hat man sich als Arbeitgeber einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht.
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