Mindestlohn Dokumentationspflichten
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Verschärfte Aufzeichnungspflichten
Die Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten wurden im Zuge des MiLoGs verschärft um sicherzustellen, dass der Mindestlohn auch tatsächlich gezahlt wird. Jedoch bedeutet dies für viele Arbeitgeber einen erhöhten bürokratischen Aufwand. Betroffen sind alle klassischen Betriebe des Gastgewerbes, wie Gaststätten, Biergärten und Hotels, aber auch Autobahnraststätten, Caterer und Kantinen. Außerdem vom Gesetz betroffen sind:
- Alle Branchen gemäß §2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (also auch die Gastronomie)
- Alle Unternehmen und Branchen laut §19 Arbeitnehmer-Entsendegesetz
- Alle Arbeitgeber die kurzfristig bezahlte oder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse anbieten
Was und wie muss aufgezeichnet werden?
Seit dem 1. Januar 2015 sind Beginn, das Ende und die Dauer des täglichen Arbeitseinsatzes zu dokumentieren. Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag vorgenommen werden und für mindestens zwei Jahre verwahrt werden.
Beispiel:
Mitarbeiter Max Müller ist am Montag den 24.08.2015 für die Frühschicht (06:00-14:00 Uhr) eingeteilt und nimmt diese Schicht wahr. Es ergibt sich folgende Aufzeichnung, die die tatsächlich geleistete Arbeitszeit darstellt:
Name | Max Müller |
Tag | Montag 24.08.2015 |
Arbeitsbeginn | 6:05 Uhr |
Arbeitsende | 14:15 Uhr |
Pause | 30 Min. |
Arbeitszeit (netto) | 7 Stunden 40Minuten |
Spätester Aufzeichnungszeitpunkt | Montag, 31.08.2015 |
Ende der Verwahrungszeit | 31.07.2017 |
Die Aufzeichnung unterliegt keinen Formvorschriften und kann handschriftlich oder digital erfolgen. Es ist sogar ausreichend den bestehenden Dienstplan um Korrekturfelder so zu erweitern, dass die gewünschten Informationen dokumentiert sind.
Weitere interessante Informationen:
+ Die Aufzeichnungen müssen nicht unterschrieben werden, weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer.
+ Bei mehreren Pausen müssen die einzelnen Pausenzeiten nicht einzeln aufgezeichnet werden. Es reicht die Gesamtdauer aller Pausen aus.
+ Es ist möglich, die Aufzeichnungspflicht auf die Arbeitnehmer oder auf einzelne, vertrauenswürdige Arbeitnehmer zu delegieren. Eine Delegation ändert aber nichts daran, dass es sich um eine Arbeitgeberpflicht handelt. Der Arbeitgeber bleibt daher für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen verantwortlich.
Verstöße gegen eine dieser Vorschriften werden mit empfindlichen Geldstrafen von bis zu 30.000€ geahndet.
Gibt es Ausnahmen?
Es gibt einige wenige Erleichterungen für die Branchen, die im SchwarzArbG aufgeführt sind. Arbeitnehmern, deren Bruttolohn höher als 2958€ pro Monat ist bleiben von den verschärften Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten verschont. Hierzu ist zu sagen, dass laut einer Veröffentlichung des deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) vom 01.07.2015, die Kritik aus der Gastronomiebranche Wirkung gezeigt hat und diese Verdienstgrenze höchstwahrscheinlich auf 2000€ Brutto abgesenkt wird. Das würde den Gastronomen einiges an Aufwand ersparen.
Änderungen zum 01.08.2015
Weniger Dokumentationspflichten beim Mindestlohn
Änderung des MiLoG zum 01.08.2015
Mit der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung, die ab dem 1. August gilt, wird die Einkommensschwelle von 2.958,- € Euro dahingehend ergänzt, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz bereits dann entfällt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000,- € brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde. Zudem sind bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Auf gut Deutsch: Die Arbeitszeit muss nicht mehr aufgezeichnet werden, wenn das monatliche Arbeitsentgelt mindestens 2000 Euro brutto beträgt und in den vergangenen zwölf Monaten regelmäßig gezahlt wurde. Die Aufzeichnungspflichten bei der Beschäftigung von Ehepartnern, Kindern und Eltern des Arbeitgebers entfallen.