Mindestlohn Beschäftigungsverhältnisse überdenken?

Sie sind hier: Startseite | Abteilungen | Personalbüro | Mindestlohn in der Gastronomie | Beschäftigungsverhältnisse überdenken?

Sollte man Beschäftigungsverhältnisse überdenken?

Seit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns am 1.Januar 2015 sind besonders in dienstleistungsgetriebenen Branchen wie der Gastronomie und Hotellerie die Personalkosten angestiegen, denn seit Anfang des Jahres ist jeder Arbeitgeber verpflichtet seinen Angestellten einen Brutto-Arbeitslohn von 8,50 Euro pro Stunde zu zahlen (Ausnahmen siehe hier).

Insbesondere bei Mini-Jobbern (Verdienstgrenze sind 450 Euro pro Monat) gibt es Veränderungen zu beachten. Vor der Einführung des MiLoG am 1. Januar 2015 konnten diese 60 Stunden und mehr pro Monat arbeiten nun gilt die Grenze von 52,9 Stunden pro Monat einzuhalten (dies entspricht ungefähr 12 Stunden pro Woche). Bei gleichem Personalbedarf führt dies zwangsweise zu Konflikten.

Vor diesem Hintergrund stellt sich nun die Frage, ob man seine bisherigen Beschäftigungsverhältnisse vielleicht überdenken sollte?

Das "richtige" Beschäftigungsverhältnis

Die Wahl des richtigen Beschäftigungsverhältnisses hängt dabei, wie so vieles in der Gastro-Branche, von einigen Faktoren ab. Zum einen ist die Art des Betriebes ein einflussreicher Faktor bei der Wahl der Beschäftigungsverhältnisse. Ein gehobenes Restaurant stellt beispielsweise ganz andere Anforderungen an seine Mitarbeiter als ein Nachtclub oder ein Biergarten.

Weiterhin ist das verfolgte Konzept entscheidend- ist der Betrieb extrem serviceorientiert, konservativ oder eher hipp und unkonventionell?
Außerdem spielt die Region und Umgebung, in der der Betrieb lokalisiert ist, eine große Rolle. Welche Ressourcen sind verfügbar? Handelt es sich um eine Studentenstadt, oder befindet der Betrieb sich einer eher ländlichen Gegend, wo keine Studenten zur Verfügung stehen? Neben den verfügbaren Ressourcen ist natürlich das Preisniveau auch ein Indikator, der bei der Wahl der richtigen Beschäftigungsverhältnisse beachtet werden sollte.

Unabhängig davon ist festzuhalten, dass Gastronomen und Hoteliers selten ohne Aushilfen auskommen, daher ist es umso wichtiger, dass man sich ausführlich mit den Vor- und Nachteilen - insbesondere im Hinblick auf die Lohnnebenkosten- von Aushilfs-Beschäftigungsverhältnissen beschäftigt. Aus diesem Grund werden nun die folgenden Aushilfs-Beschäftigungsverhältnisse: Mini-Job, studentische Aushilfskraft und kurzfristige Beschäftigung anhand von einigen Beispielen näher beleuchtet.

Wir gehen von einem Betrieb mittlerer Größe aus, der einen Service Personalbedarf von 240 Stunden pro Woche aufweist.

Mini-Job

In diesem Beispiel-Betrieb gehen wir von der Annahme aus, dass rund 60% des Service Personalbedarfs, also 144 Stunden pro Woche mit Mini-Jobbern abdeckt werden .Wie bereits angedeutet, sind Mini-Jobber nach der Einführung des Mindestlohns auf 52,9 Stunden pro Monat beschränkt. Um den angegeben Personalbedarf für einen Monat zu decken muss folglich mit 12 Minijobbern kalkuliert werden. Dies wäre jedoch das Minimum, damit hätte man also im Falle eines Ausfalls keinen Personalpuffer. Der Mini-Jobber kosten den Arbeitgeber zwar wie bisher ungefähr 30 % Lohnnebenkosten (also 585 pro Monat bei voller Auslastung) , aber dafür kann er ihn nur für 52 Stunden pro Monat einsetzen. Der Arbeitgeber muss in diesem Beispiel folglich ungefähr 1.590 Euro pro Woche (144 Stunden * 11,00 Euro/Stunde) für seine Mini-Jobber bezahlen, um die anfallenden Service Stunden zu „decken“.

Studentische Aushilfe

Betrachten wir nun den Fall, dass ausschließlich studentische Aushilfen beschäftigt werden um die anfallenden Service Stunden zu decken. Hier gilt, dass diese während des Semesters bis zu 20 Stunden in der Woche arbeiten dürfen (in den Semesterferien gibt es keine Stundenbegrenzung). Um die 144 Stunden pro Woche zu besetzen, müssten 8 Studenten angestellt werden, also weniger Personalbedarf als bei dem Beispiel des Mini -Job-Verhältnisses. Auf der Kostenseite sieht es für den Arbeitgeber um einiges günstiger aus, weil Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung wegfallen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich die Beiträge zur Rentenversicherung teilen. Der Arbeitgeber muss in diesem Beispiel folglich ungefähr 1.340 Euro pro Woche (144 Stunden * 9,30 Euro/Stunde) für seine studentischen Aushilfen bezahlen, um die anfallenden Service Stunden zu „decken“. Dies entspricht einer Ersparnis von 250 Euro pro Woche!

Kurzfristig Beschäftigte

Für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse gilt seit dem 1.1.2015 eine Sonderreglung (befristet bis 31.12.2018), welche Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung vorsieht.

Voraussetzung dafür ist, dass die Beschäftigung die Dauer von 70 Arbeitstagen (bisher 50 Arbeitstagen) beziehungsweise von 3 Monaten (bisher 2 Monaten) innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreitet. Jedoch muss darauf geachtet werden, dass die kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird, das heißt sie muss von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sein. Kurzfristige Beschäftigungen sind besonders in Saisonbetrieben wie Biergärten oder generell bei kurzfristigen Personalengpässen sehr beliebt und durchaus sinnvoll einzusetzen.

Betrachtet man die beschriebenen Aushilfs-Beschäftigungsverhältnisse im Vergleich so hat besonders der Mini-Job, gegenüber studentischen Aushilfen sowie kurzfristigen Beschäftigungen, an Attraktivität verloren.

Grundsätzlich kann man das optimale Beschäftigungsverhältnis bzw. die optimale Kombination aus verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen nicht pauschal benennen, da es wie schon angedeutet einfach mehrere Einflussfaktoren und Anforderungen der Betriebe gibt. Festzuhalten ist jedoch, dass man aufgrund der rechtlichen Veränderungen seine Beschäftigungsverhältnisse überdenken sollte.

Die Artikel in dieser Serie

  • Mindestlohn Ausnahmen

    Trotz der bundesweiten Einführung des MiLoG gibt es immer noch wenige Ausnahmen, die Ihnen in diesem Artikel erläutert werden. Zu den Beschäftigtengruppen, denen kein Mindestlohn gezahlt werden muss, zählen Jugendlich unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung,...

  • Mindestlohn Einführung

    Seit dem 1. Januar 2015 gilt in der gesamten Bundesrepublik Deutschland das Mindestlohngesetz. Laut diesem Gesetz gilt nun für nahezu alle Arbeitnehmer ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50€ pro Stunde.

  • Mindestlohn Dokumentationspflichten

    Die Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten wurden im Zuge des MiLoGs verschärft um sicherzustellen, dass der Mindestlohn auch tatsächlich gezahlt wird.

  • Mindestlohn Anrechnung

    Grundsätzlich ist der Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde der Brutto Arbeitslohn, demnach kommen für den Arbeitgeber noch Personalnebenkosten dazu. Viele Arbeitgeber zahlen neben dem laufenden Arbeitslohn auch noch besondere Vergütungsbestandteile,...

  • Mindestlohn Beschäftigungsverhältnisse überdenken?

    Insbesondere bei Mini-Jobbern (Verdienstgrenze sind 450 Euro pro Monat) gibt es Veränderungen zu beachten. Vor der Einführung des MiLoG am 1. Januar 2015 konnten diese 60 Stunden und mehr pro Monat arbeiten...

  • Nichts tun hat Konsequenzen - Ihre Checkliste!

    Arbeitgeber, die den Bestimmungen aus dem Mindestlohngesetz nicht nachkommen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit hohen Geldbußen geahndet werden kann.

  • Mindestlohn: Update ab 01.01.2020

    Ab 01.01.2020 gelten neue Sätze für den Mindestlohn. Hier finden Sie eine ganze Artikelserie zum Thema. Von einer Einführung, über Ausnahmen, Dokumentationspflichten, Anrechnung und vieles mehr. Auch ein Link zur korrekten Berechnung der Arbeitszeit (diese wird nämlich über einen Zeitraum von 400 Jahren berechnet) finden Sie hier...

  • Mindestlohn: Update ab 01.01.2021

    Das Bundeskabinett hat am 28. Oktober 2020 die Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Ab 1. Januar 2021 wird der gesetzliche Mindeslohn erneut angepasst. Es wurden vier weitere Stufen beschlossen:...

  • Mindestlohn: Update Juli 2022

    Im Jahre 2015 wurde der Mindestlohn in Deutschland eingeführt und seitdem immer wieder in seiner Höhe angepasst. Wenn im Oktober 2022 der Mindestlohn auf € 12,00 pro Stunde angehoben wird, werden laut ver.di rund 8,6 Millionen Arbeitnehmer:innen davon profitieren.

Dieser Artikel entstand in Kooperation mit:

Wir nutzen Cookies auf unserer Website um diese laufend für Sie zu verbessern. Mehr erfahren