Mindestlohn Anrechnung

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Anrechnung besonderer Vergütungsbestandteile

Seit dem 01. Januar 2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn, der - bis auf wenige Ausnahmen, allen Arbeitnehmern unabhängig von Qualifikation, zusteht. Das Thema, das uns in diesem Beitrag beschäftigt, dreht sich um besondere Vergütungsbestandteile und inwiefern diese entweder zum Mindestlohn gezählt werden können oder gesondert gezahlt werden müssen.

Grundsätzlich ist der Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde der Brutto Arbeitslohn, demnach kommen für den Arbeitgeber noch Personalnebenkosten dazu. Viele Arbeitgeber zahlen neben dem laufenden Arbeitslohn auch noch besondere Vergütungsbestandteile, wie Kleider- oder Messergeld, Bahntickets, Kost- und Logis, vermögenswirksame Leistungen oder Weihnachts- & Urlaubsgeld. Können Leistungen dieser Art zum Mindestlohn gezählt werden oder müssen sie zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen 8,50 Euro pro Stunde gezahlt werden?

Bisher galt die Zahlung steuerfreier Vergütungsbestandteile als günstige Win-Win-Situation für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitgeber konnte auf diese Weise Lohnnebenkosten einsparen und der Arbeitnehmer hatte am Ende des Monats mehr Netto auf dem Konto (Nettolohnmaximierung). Seit der Einführung des Mindestlohngesetzes ist die Situation nicht mehr so eindeutig. Die meisten Vergütungsbestandteile wie Kindergartengeld, Kost & Logis, Fahrtickets oder Urlaubsgelder dürfen nicht zum Mindestlohn dazu gezählt werden, sondern müssen zusätzlich zu den 8,50 Euro pro Stunde vom Arbeitgeber geleistet werden.

Ein einfaches Rechenbeispiel zur Veranschaulichung

Eine festangestellte Servicekraft verdient pauschal 1.400 Euro pro Monat bei einer Stundenanzahl von durchschnittlich 173 Stunden. Zusätzlich bekommt sie von ihrem Arbeitgeber einen steuerfreien Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 50 Euro und Wäschegeld von 40 Euro pro Monat und kommt damit auf einen monatlichen Bruttolohn von 1.490 Euro. Der Mindestlohn umfasst nun aber nur die steuerpflichtigen Lohnbestandteile, daher ginge man bei diesem Beispiel von einem Monatslohn von 1.400 Euro aus. Teilt man diesen Betrag durch die 173 Stunden so kommt man auf einen durchschnittlichen Stundenlohn von 8,09 Euro, und somit auf einen Wert der unter den gesetzlich festgelegten 8,50 Euro liegt.

Nachtzuschläge, Trinkgelder, Weihnachtsgeld ...

Für in der Nacht geleistete Arbeitsstunden ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet entweder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage als Ausgleich anzubieten, oder diese Arbeitsstunden mit einem Zuschlag auf den Brutto Arbeitslohn zu versehen. Dieser Zuschlag muss auf die vorgeschriebenen 8,50 Euro hinzugerechnet werden. Bei einem Nachtzuschlag von beispielsweise 25% ergibt sich demnach ein Stundenlohn über 10,63 Euro für in der Nacht geleistete Arbeitsstunden.

Auch Weihnachts- und Urlaubsgelder können nicht mit dem Mindestlohn verrechnet werden, sondern müssen zusätzlich zu dem Arbeitslohn gezahlt werden. Das Gleiche gilt für Trinkgelder. Da Trinkgelder nicht vom Arbeitgeber gezahlt werden und somit nicht als Lohnzahlung angesehen werden können, werden diese auch auf den Mindestlohn draufgerechnet.

Anders sieht die Regelung bei Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlungen nach dem Betriebsrentengesetz aus, diese Zahlungen führen nicht zur Unterschreitung des Mindestlohns, sondern können zu diesem gezählt werden.

Verallgemeinert lässt sich festhalten, dass Elemente von Nettolohnmaximierungen nur dann bei der Berechnung des Arbeitsentgelts im Sinne des MiloG Berücksichtigung finden, wenn sie Entgeltcharakter aufweisen. Aus diesem Grund muss immer der Einzelfall betrachtet werden. Im Zweifel sollten Gastronomen & Hoteliers jedoch auf Nummer sicher gehen und den Angestellten den gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitslohn von 8,50 pro Stunde zahlen.

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